11.04.2017

Skilldatenbanken: Wann sind sie zulässig?

1722 Datenschutzmanagement kompakt

„Skill“ ist der englische Begriff für „Fähigkeit“, „Fertigkeit“ oder „Können“. Daher stellen Skilldatenbanken in Unternehmen die Sammlung dieser Eigenschaften über Mitarbeiter dar. Dabei ist stets die Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Denn es gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.

Datenschutz-Prüfung

Ob eine Skilldatenbank datenschutzrechtlich zulässig ist, hängt davon ab, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wer darauf zugreifen darf.

Skilldatenbanken nach § 32 oder § 28 prüfen

Prüfungsmaßstab ist zunächst § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, da es um Beschäftigtendaten geht. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Das ist nicht immer der Fall, wenn z.B. die Art der gesammelten Eigenschaften nicht erforderlich ist, um die gemäß Stellenbeschreibung qualifizierte Tätigkeit durchzuführen.

Prüfung der Erforderlichkeit

Scheidet § 32 BDSG als Prüfungsmaßstab aus, kann die Rechtsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG erfolgen. Auch hier ist die Erforderlichkeit der Datenverwendung zu prüfen, das heißt, die Datenerhebung und -verarbeitung muss zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle (also des Arbeitgebers) erforderlich sein, und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

Autor*in: Martin Vogt-Puhl

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