Skilldatenbanken: Wann sind sie zulässig?
Zuletzt aktualisiert am: 11. April 2017

„Skill“ ist der englische Begriff für „Fähigkeit“, „Fertigkeit“ oder „Können“. Daher stellen Skilldatenbanken in Unternehmen die Sammlung dieser Eigenschaften über Mitarbeiter dar. Dabei ist stets die Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Denn es gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Datenschutz-Prüfung
Ob eine Skilldatenbank datenschutzrechtlich zulässig ist, hängt davon ab, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wer darauf zugreifen darf.
Skilldatenbanken nach § 32 oder § 28 prüfen
Prüfungsmaßstab ist zunächst § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, da es um Beschäftigtendaten geht. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Das ist nicht immer der Fall, wenn z.B. die Art der gesammelten Eigenschaften nicht erforderlich ist, um die gemäß Stellenbeschreibung qualifizierte Tätigkeit durchzuführen.
Prüfung der Erforderlichkeit
Scheidet § 32 BDSG als Prüfungsmaßstab aus, kann die Rechtsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG erfolgen. Auch hier ist die Erforderlichkeit der Datenverwendung zu prüfen, das heißt, die Datenerhebung und -verarbeitung muss zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle (also des Arbeitgebers) erforderlich sein, und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
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