07.02.2023

Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO für Erben

Das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO geht sehr weit. Für Erben einer Person wäre es manchmal praktisch, wenn der Auskunftsanspruch dieser Person auf sie übergehen würde. Das ist aber nicht der Fall.

Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO für Erben

EIN ANSPRUCH, DER NICHT VERERBT WIRD

Das hat die Datenschutzaufsicht entschieden

Der Auskunftsanspruch einer betroffenen Person endet mit dem Tod dieser Person. Erben können den Auskunftsanspruch nicht mehr geltend machen. Je nach den Umständen haben sie höchstens einen eigenen Auskunftsanspruch.

Darum ist die Frage wichtig

Erben stehen oft vor dem Problem, dass ihnen wichtige Informationen fehlen. Häufig geht es dabei um Informationen, die der Verstorbene selbst zum Beispiel bei seiner Bank leicht hätte einholen können. Deshalb haben Erben ein großes Interesse daran, dass Auskunftsansprüche des Verstorbenen als Teil der Erbschaft auf sie übergehen.

Das ist passiert

Ein Erbe verlangte vom Kreditinstitut des Verstorbenen Auskunft über alle Informationen zu den Konten des Verstorbenen sowie zu allen darin enthaltenen Vermögenswerten, insbesondere auch zu den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren. Dabei stützte er sich auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Das Kreditinstitut verweigerte ihm die gewünschten Daten.

Daran scheiterte der Vorstoß des Erben

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ein höchstpersönliches Recht. Er steht nur der Person zu, um deren Daten es geht. Mit dem Tod dieser Person erlischt das Recht. Dies passt dazu, dass die DSGVO für Daten Verstorbener generell nicht gilt. Dazu heißt es in Art. 27 Satz 1 DSGVO: „Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.“ Der Erbe könnte daher vom Kreditinstitut lediglich Auskunft über solche Daten verlangen, die ihn selbst betreffen. Im Übrigen hat er keinen Auskunftsanspruch.

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Das ist der Unterschied zur Facebook-Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im sogenannten „Facebook-Fall“ (Urteil vom 12.7.2018, Aktenzeichen III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei Facebook auf die Erben übergeht. Er ist also Teil des „digitalen Nachlasses“.

Das hilft dem Erben beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO jedoch nicht weiter. Er erbt zwar die Vermögenswerte, die sich auf den Konten beim Kreditinstitut befinden. Je nach Inhalt des Kontovertrags hat er auf der Basis dieses Vertrags auch Anspruch auf bestimmte Informationen. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Das wäre eine gute Alternative gewesen

Voraussichtlich keine Probleme hätte der Erbe, wenn der Verstorbene ihm noch zu Lebzeiten eine Vollmacht für das Kreditinstitut ausgestellt hätte. Sie hätte auch zum Gegenstand haben können, dass er dieselben vertraglichen Auskunftsrechte gegenüber dem Kreditinstitut hat wie der Kontoinhaber selbst. Das hat der Verstorbene jedoch offensichtlich nicht getan, aus welchen Gründen auch immer. Deshalb versucht der Erbe jetzt, den gesetzlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Leider hat das jedoch keinen Erfolg.

Die Darstellung der Datenschutzaufsicht ist hier abrufbar

Der Fall ist behandelt im 27. Tätigkeitsbericht 2022 der Datenschutzaufsicht Nordrhein-Westfalen, Seiten 100-102. Der Tätigkeitsbericht ist abrufbar unter https://www.zaftda.de/tb-bundeslaender/nordrhein-westfalen/landesdatenschutzbeauftragter-4.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)