01.07.2016

Dauerüberwachung von Arbeitnehmern?

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen unbeobachteten Rückzugsraum in der Nähe seines Arbeitsplatzes? Oder muss er es hinnehmen, dass Videokameras buchstäblich jeden Fleck (die Toilette ausgenommen) überwachen? So ist die Situation in einem Fanshop. Eine Arbeitnehmerin, die dort tätig ist, fordert deshalb 15.000 € Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Privatsphäre. Das Arbeitsgericht Oberhausen setzt in seiner Entscheidung dazu bemerkenswerte Akzente.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Nicht immer unzulässig

Es geht um einen Fanshop in Oberhausen. Er bietet Artikel an, die mit der dortigen Fußballmannschaft zu tun haben. Der Fanshop besteht aus einem Verkaufsraum von 180 m² und einem Lagerraum von 27 m². Der Lagerraum schließt sich direkt an den Verkaufsraum an und ist nicht dazu gedacht, dass Kunden ihn betreten.

Zwischen den beiden Räumen gibt es eine Verbindungstür. Außerdem ist der Lagerraum durch eine Hintertür zugänglich.

Sitzecke im Lagerraum

Im Lagerraum befindet sich der Zugang zur Personaltoilette. Außerdem sind dort die Server des Fanshops aufgestellt. In Regalen befinden sich Verkaufswaren, Ordner und Putzmittel. Ferner gibt es in diesem Raum zwei Tresore für Bargeld und Wertgegenstände. Zwischen den Regalen und der Hintertür des Lagerraums befindet sich ein Sitzbereich. Dort können sich die Mitarbeiter für Pausen und kurze Unterhaltungen an einen Tisch setzen.

Videoüberwachung des gesamten Lagerraums

Die Klägerin ist Mitarbeiterin im Fanshop. Sie ist dort als Teilzeitkraft mit einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden je Arbeitstag tätig. Mit ihrer Klage rügt sie, dass im Lagerraum mehrere Videokameras installiert sind.

Deshalb sei es ihr nicht mehr möglich, sich in diesem „Sozialraum“ unbeobachtet umzuziehen. Das verletze ihre Privatsphäre. Wegen des rechtswidrigen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht stehe ihr ein Schadensersatz in Höhe von 15.000 € zu.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass die Argumentation der Mitarbeiterin neben der Sache liegt. Im Verkaufsraum gebe es zwei Umkleidekabinen, die nicht videoüberwacht sind. Dort könne sie sich unbeobachtet und unter Wahrung ihrer Privatsphäre umziehen.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nach Auffassung des Gerichts ist die Forderung der Arbeitnehmerin nach Schadensersatz aufgrund der Überwachung nicht berechtigt. Dazu führt es Folgendes aus:

  • Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Lagerraum mithilfe von Videokameras zu überwachen. Der Lagerraum ist nicht öffentlich zugänglich. Die Beschränkungen für die Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume (siehe § 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) sind deshalb hier nicht relevant.
  • Bei der Sitzecke handelt es sich nicht um einen Sozialraum im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Um von einem Sozialraum sprechen zu können, müsste ein eigenes Zimmer vorhanden sein, das über eine Tür zugänglich ist. Die Arbeitgeberin ist auch nicht verpflichtet, einen solchen Sozialraum einzurichten. Das wäre nach der Arbeitsstättenverordnung erst der Fall, wenn sie mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In dem Fanshop arbeiten jedoch insgesamt lediglich neun Mitarbeiter.
  • Die Arbeitnehmerin hat darüber hinaus überhaupt kein Recht, sich während der Arbeitszeit an dieser Sitzgelegenheit aufzuhalten, um eine Pause zu machen. Nach dem Arbeitszeitgesetz besteht ein Anspruch auf eine Ruhepause (von dann 30 Minuten Dauer) nämlich erst nach sechs Stunden geleisteter Arbeit. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beträgt jedoch weniger als sechs Stunden am Tag.
  • Insgesamt gibt es somit keinerlei Anzeichen dafür, dass das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt wird. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Belohnung für einen trickreichen Arbeitgeber?

Das Urteil des Arbeitsgerichts könnte auf den ersten Blick so wirken, als würde hier ein Arbeitgeber dafür belohnt, dass er trickreich weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (weshalb er keinen Sozialraum einrichten muss) und außerdem durch Vereinbarung einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden täglich dafür sorgt, dass seine Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Pause haben.

Dieser Eindruck täuscht jedoch. Vielmehr sind zwei Dinge zu trennen:

  • Zunächst ist zu fragen, ob der Arbeitgeber einen Sozialraum einrichten muss. Das hat nichts mit Datenschutz und Persönlichkeitsrecht zu tun.
  • Erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, stellt sich die Folgefrage, ob ein solcher Sozialraum durch eine Videokamera überwacht werden dürfte. Das ist im Regelfall nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall ist schon die erste Frage zu verneinen. Der Arbeitgeber muss hier nämlich keinen Sozialraum einrichten. Aus diesem Grund stellt sich die zweite Frage gar nicht mehr.

Eher Undankbarkeit einer Mitarbeiterin!

Letztlich ist es so, dass die Arbeitnehmerin überhaupt keinen Anspruch auf eine Arbeitspause hat. Der Arbeitgeber duldet jedoch kleinere derartige Pausen und stellt hierfür im Lagerraum sogar eine Sitzmöglichkeit zur Verfügung. Doch statt dass sie dies zu schätzen wüsste, stellt die Arbeitnehmerin die Forderung, sich unbeobachtet hinsetzen zu können.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 25.2.2016 – 2 Ca 2024/15 ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_oberhausen/j2016/NRWE_ArbG_Oberhausen_2_Ca_2024_15_Urteil_20160225.html.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)