22.11.2017

Auskunftsanspruch einer Frau gegen ein Hotel

Eine Frau hält sich mit einem Mann vier Tage in einem Hotel auf. Neun Monate später bringt sie ein Kind zur Welt. Dass ihr damaliger Begleiter der Vater ist, liegt nahe. Das Problem: Sie kennt von ihm lediglich einen – vielleicht nur angeblichen – Vornamen. Bekommt sie vom Hotel Auskunft über alle Männer mit diesem Vornamen, die in der fraglichen Zeit ein Zimmer gebucht haben?

Auskunftsanspruch Hotel

Sichtweise der Klägerin

Außer der Geburt eines Kindes steht in diesem Fall nur sehr wenig wirklich fest. Aus der Sicht der Klägerin stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

  • In der Zeit vom 4. Juni 2010 bis 7. Juni 2010 hat sie gemeinsam mit einem männlichen Begleiter ein Zimmer im Hotel der Beklagten genutzt und zwar ein Zimmer in der zweiten Etage.
  • Angemietet hat dieses Zimmer ihr Begleiter, nicht sie selbst.
  • Ihr Begleiter hat damals den Vornamen „M.“ benutzt. Ob das sein einziger und sein richtiger Vorname ist, weiß sie nicht.
  • Im Übrigen kann sie über ihren damaligen Begleiter nur sagen, dass er in einem bestimmten Gebiet Deutschlands wohnt, ohne den genauen Ort nennen zu können.
  • Die Klägerin ist während der Zeit, in der sie sich im Hotel aufgehalten hat, schwanger geworden. Als Vater des Kindes kommt nur der damalige Begleiter in Betracht.
  • Sie möchte seine ladungsfähige Adresse feststellen, um dann Ansprüche des Kindes auf Unterhalt geltend zu machen.
  • Deshalb stellt sie vor Gericht folgenden Antrag: „Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die im Hotel X. im Zeitraum vom 4.6.2010 bis 7.6.2010 vorgenommenen Buchungen zu erteilen, welche den männlichen Vornamen ‚M.‘ enthalten.“

Sichtweise des beklagten Hotels

Die Beklagte ist Betreiberin einer Hotelkette. Sie sieht sich außer Stande, die gewünschte Auskunft zu geben. Dabei weist sie aus ihrer Sicht auf Folgendes hin:

  • Sie ist inzwischen nicht mehr Pächterin des Hotels und führt es seit 2012 nicht mehr.
  • Die damaligen Buchungen sind über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr in ihrem Besitz ist. Deshalb kann sie Daten aus dem Jahr 2010 nicht mehr einsehen.
  • Archiviert sind lediglich die Rechnungen über die Übernachtungskosten, nicht Zimmer-Belegungspläne oder ähnliches. Aus den Rechnungen ergibt sich, dass in der fraglichen Zeit vier Personen mit dem männlichen Vornamen „M.“ ein Zimmer angemietet haben.
  • Diese Rechnungen enthalten jedoch keine Angaben über bestimmte Zimmer oder Stockwerke und sind deshalb nicht einem bestimmten Gast aus dem zweiten Stock eindeutig zuzuordnen.

Gericht weist Auskunftsforderung zurück

Auf der Basis dieses dürftigen Sachverhalts weist das Gericht den Antrag der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte ab. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu.

Übermittlungsregelungen des BDSG

Er könnte sich allenfalls auf der Basis von § 28 Abs. 2 Nr. 2 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben. Demnach ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist (erste Voraussetzung) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat (zweite Voraussetzung).

Die Voraussetzungen dieser Regelung sind im Ergebnis nicht erfüllt:

Begriff des „Dritten“

Die Klägerin ist „Dritter“ im Sinn der Vorschrift. Es geht nämlich um Daten, die ihr damaliger Begleiter dem Hotel zur Verfügung gestellt hat, um das Zimmer anmieten zu können. An diesem Vertrag war sie nicht beteiligt. Deshalb ist sie hinsichtlich der Daten „Dritter“.

Berechtigtes Interesse der Klägerin

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Daten benötigt, um die ladungsfähige Anschrift ihres damaligen Begleiters festzustellen und dann Unterhaltsansprüche des Kindes gegen ihn geltend zu machen.

Dabei genügt es, dass die Tatsachen, die sie vorträgt, überwiegend wahrscheinlich sind. Es muss also nicht feststehen, dass der Begleiter tatsächlich der Vater des Kindes ist.

Erforderlichkeit der Übermittlung

Die Übermittlung der Daten ist auch erforderlich. Es gibt kein milderes und einfacheres Mittel für die Klägerin, um ihr Ziel zu erreichen. Insbesondere reichen der Vorname und die ungefähren Angaben zum Wohnort des Mannes nicht aus, um eine Anfrage bei einem Einwohnermeldeamt durchführen zu können.

Schutzwürdige Interessen der betroffenen Männer

Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch an den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung.

„Betroffene“ sind der Begleiter der Frau sowie die anderen drei Personen mit dem männlichen Vornamen „M.“, die in den Unterlagen des Hotels erfasst sind.

Abwägung der Interessen

Es ist eine Abwägung durchzuführen zwischen

  • dem Recht der Klägerin auf Schutz von Ehe und Familie sowie dem Recht auf Unterhalt einerseits und
  • dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und ihrem Recht auf Schutz von Ehe und Familie andererseits.

Die Rechte der Betroffenen sind in erheblichem Ausmaß betroffen. Sie müssen selbst darüber entscheiden können, ob und in welcher Form sie Einblick in ihre Intimsphäre und in das eigene Geschlechtsleben gewähren.

Würden ihre Daten an die Klägerin gegeben, wäre dadurch letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt, dass sie möglicherweise geschlechtliche Beziehungen mit der Klägerin gehabt haben.

Dies müssen sich die Betroffenen nicht gefallen lassen, zumal dann außerdem noch ihr eigenes Recht auf Schutz von Ehe und Familie berührt wäre.

Im Ergebnis überwiegen daher die Interessen der Betroffenen. Die Forderung der Klägerin ist deshalb abzuweisen.

Datenschutz-Problempunkt in der Begründung des Gerichts

Die Entscheidung liest sich gut. Im Ergebnis trifft sie auch zu. Allerdings enthält die Begründung aus datenschutzrechtlicher Sicht auch ausgesprochen problematische Ausführungen.

Im Einzelnen:

  • § 28 BDSG gibt niemals einen Anspruch auf die Übermittlung von Daten. Sie lässt eine solche Übermittlung vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen lediglich zu. Das ist allgemeine Meinung im Datenschutzrecht. Daher hätte das Gericht zunächst einmal eine denkbare Anspruchsgrundlage dafür finden müssen, dass die Klägerin die Übermittlung der gewünschten Daten prinzipiell verlangen kann. Dann wäre zu prüfen gewesen, ob § 28 BDSG diesem Anspruch entgegensteht.

Tücken des „allgemeinen Auskunftsanspruchs“

  • Als denkbare Anspruchsgrundlage käme allenfalls der „allgemeine zivilrechtliche Auskunftsanspruch“ in Betracht, den die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt hat. Ob er tatsächlich eingreifen würde, ist keineswegs sicher. Die Rechtsprechung gewährt ihn nämlich nur, wenn es entschuldbar ist, dass der oder die Betroffene über die benötigten Daten im Ungewissen ist.
  • Im Klartext: Die Frau hat sich nicht näher über den Mann informiert, mit dem sie geschlafen hat. Möglicherweise müsste sie deshalb mit dem Argument rechnen, dass ein Hotelbetreiber nicht dazu da ist, solche Informationsdefizite auszugleichen.

Möglicherweise wollte sich das Gericht nicht auf dieses heikle Feld begeben und argumentiert deshalb gleich damit, dass ein solcher Auskunftsanspruch ohnehin datenschutzrechtlich ausgeschlossen wäre.

Wenn es so vorgehen wollte, hätte das Gericht das zumindest klar benennen können. So wie das Urteil jetzt da steht, wirkt es so, als hätte das Gericht § 28 BDSG fälschlich für eine Anspruchsgrundlage auf Auskünfte gehalten.

Interessenabwägung oder nicht?

Nicht zutreffend ist die Auffassung des Gerichts, dass die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. § 28 Abs.2 Nr. 2 BDSG sieht gerade keine Interessensabwägung vor. Vielmehr gilt: „Sobald … anzunehmen ist, dass eine Übermittlung oder Nutzung mit ‚schutzwürdigen Interessen‘ der Betroffenen kollidiert, hat die verantwortliche Stelle keine Wahl: Sie muss auf eine Übermittlung verzichten.“ (so der Kommentar von Simitis zum BDSG, 8. Auflage, § 28 Rn. 182).

Am Ergebnis des Falls ändert das allerdings nichts. Auch mit dieser Begründung wäre der Anspruch der Frau abzulehnen gewesen.

Im Ergebnis: Nichts Neues durch die DSGVO

Ab 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das BDSG, mit dem sich das Gericht auseinandersetzt, tritt an diesem Tag außer Kraft.

Dennoch lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Punkten, die an der Begründung des Gerichts zu kritisieren sind. Der Grund: Genau diese Punkte werden auch bei Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO zu beachten sein, der dann maßgeblich ist.

Auch Art. 6 DSGVO gibt keinen Anspruch auf eine Datenübermittlung, sondern erlaubt sie nur. Und sein Buchstabe f schließt eine solche Erlaubnis dann aus, sofern die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person „überwiegen“.

Damit wiederum ist – anders als bisher im BDSG – eindeutig eine Interessenabwägung angeordnet, also genau das, was das Gericht im vorliegenden Fall getan hat. Anders gesagt: In diesem Punkt hat das Gericht sozusagen die künftige Rechtsentwicklung schon vorweggenommen.

Deshalb bleibt seine Entscheidung auch künftig von Bedeutung. Wenn der Fall nach der DSGVO zu entscheiden wäre, wäre das Ergebnis dasselbe.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.10.2016 – 191 C 521/16 ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-119390?hl=true.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)