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Checkliste Lüftungsanlagen

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Lüftungsanlagen durchziehen ein Gebäude in seiner horizontalen und vertikalen Gesamtheit, um eben dieses Gebäude u.a. mit Frischluft zu versorgen. Da Lüftungsanlagen das gesamte Gebäude durchziehen, dürfen von diesen keine Brandgefahren ausgehen. Dies bedingt wiederum Anforderungen an die brandschutztechnischen Eigenschaften von Lüftungsanlagen. Geregelt sind diese u.a. in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsleitungen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR).

Vorgaben der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)

Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen sowie Warmluftheizungen sind ebenfalls Lüftungsanlagen im Sinne der oben angegebenen Richtlinie. Nach Vorgabe der M-LüAR bestehen Lüftungsanlagen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen, wie beispielsweise:

  • Lüftungsrohre
  • Lüftungsformstücke
  • Lüftungsschächte
  • Lüftungskanäle
  • Schalldämpfer
  • Ventilatoren
  • Luftaufbereitungseinrichtungen
  • Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen)
  • Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen)
  • Verbindungen
  • Befestigungen
  • Dämmschichten
  • brandschutztechnischen Ummantelungen
  • Dampfsperren
  • Folien
  • Beschichtungen
  • Bekleidungen

Grundsätzlich müssen Lüftungsanlagen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn ein Beitrag zur Ausbreitung von Feuer und Rauch durch die Lüftungsanlage nicht zu befürchten ist. Der Einzelfall ist also fachkundig zu betrachten.

Es geht bei der gesamten Planung, Installation und dem Betrieb nicht ohne den entsprechenden Sachverstand von Fachplanern und Fachfirmen.

Lüftungsanlagen müssen richtig geplant, installiert und unterhalten werden. Jede Lüftungsanlage sollte ein Lüftungskonzept haben, das von einem Fachplaner oder einer Fachfirma erstellt wurde. Dieses Lüftungskonzept sollte im Brandschutzkonzept Einzug finden und dort brandschutztechnisch bewertet werden.

Hierbei geht es in erster Linie um das Schutzziel, also die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern.

Wichtig hierbei sind die richtige Planung und Ausführung von Absperrvorrichtungen (Brandschutzklappen) und die brandschutztechnische Ausbildung von Lüftungskanälen in nicht zur Lüftungsanlage gehörenden Räumen.

Hinweise zu den Fragen 1 bis 3

Wie bereits oben beschrieben, müssen Lüftungsanlagen brandschutztechnisch bewertet und entsprechende Schutzmaßnahmen entwickelt werden.

Diese sind in einem Lüftungskonzept und im Brandschutzkonzept zu beschreiben.

Hinweise zu Frage 4

Prinzipiell sind Lüftungsleitungen mit nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Brennbare bzw. schwer entflammbare Baustoffe sind zulässig, wenn bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in der M-LüAR (Punkt 3.2.1) beschrieben.

Hinweise zu Frage 5

Durchdringt eine Lüftungsleitung eine feuerbeständige Wand (F90), so muss die erforderliche Brandschutzklappe auch den entsprechenden Feuerwiderstand (K90) haben.

Gleiches gilt bei F60 entsprechend K60 und F30 entsprechend K30.

Hinweise zu Frage 6

Diese Situation trifft man oft bei nebeneinanderliegenden Technikräumen an, die nicht alle belüftet sind.

Diese Maßnahme ist erforderlich, um bei einer Brandentstehung in dem nicht belüfteten Raum eine Brandübertragung über die Lüftungsleitung in andere Bereiche zu verhindern.

Hinweise zu Frage 7

Es dürfen nur Brandschutzklappen eingebaut und verwendet werden, die eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Diese Zulassungen enthalten Einbauvorschriften, die zwingend einzuhalten sind.

Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind aufzubewahren.

Hinweise zu Frage 8

Es gibt prinzipiell zwei Auslöseelemente für Brandschutzklappen: thermisch oder durch Rauchmelder.

Eine thermische Auslösung kann nur durch heiße Rauchgase erfolgen. Eine Übertragung von Kaltrauch wird dadurch nicht verhindert.

Daher ist eine Auslösung der Brandschutzklappe durch Rauchmelder immer vorzuziehen.

Hinweise zu Frage 9

Das gilt auch für Abluftleitungen von Dunstabzügen, in denen sich brennbare Stoffe ablagern können.

Eine gemeinsame Leitungsführung ist möglich, wenn die Übertragung von Feuer und Rauch mit Brandschutzklappen verhindert wird.

Hinweis zu Frage 10

Die genaue Anordnung ist in der M-LüAR in Punkt 5.1.2 beschrieben.

Hinweise zu Frage 11

Dies kann verhindert werden, wenn in der Zuluftleitung eine Brandschutzklappe mit einem Rauchmelder als Auslöseelement eingebaut wird.

Auf die Brandschutzklappe kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Rauchansaugung ausgeschlossen ist.

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