Zustimmungsverweigerung zur Einstellung in Leiharbeit
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Mitbestimmung
Mitbestimmung
Zustimmungsverweigerung zur Einstellung in Leiharbeit
Will der [nolink]Arbeitgeber[/nolink] einen Leiharbeiter engagieren, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine mitbestimmungspflichtige [nolink]Einstellung[/nolink] nach § 99 Abs. 1 BetrVG. D. h. er benötigt die Zustimmung des Betriebsrats. In bestimmten Fällen kann dieser seine Zustimmung verweigern, z. B. wenn eine erforderliche interne [nolink]Stellenausschreibung[/nolink] unterblieben ist, der Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden soll oder keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
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Zustimmungsverweigerung zur Einstellung in Leiharbeit