06.03.2024

Beamter wegen Reichsbürgeransichten im Disziplinarverfahren

Dass Beamte, die im Dienst für die Bundesrepublik Deutschland arbeiten, sich zur Verfassung bekennen, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Aber dem ist nicht so. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat jüngst die Entlassung eines Beamten der Bundeswehrverwaltung bestätigt, da er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinte (DB 16 S 699/23). Der Beamte muss sich nun wegen Reichsbürgeransichten und Staatsverweigerung im Disziplinarverfahren verantworten.

Urteil am Verwaltungsgerichtshof

Anerkennung des „Großherzogtums Hessen“ und Ablehnung der deutschen Staatsangehörigkeit

Der betroffene Beamte, der als technischer Regierungsamtsrat in der Bundeswehrverwaltung arbeitet, hatte seine Pflicht zur Verfassungstreue erheblich verletzt, indem er die Anerkennung des „Großherzogtums Hessen“ und Ablehnung der deutschen Staatsangehörigkeit forderte. Damit hat er sich als Anhänger der Reichsbürgerbewegung identifiziert.
Zum Hintergrund: Der Beamte stellte 2016 einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis, verweigerte jedoch die Anerkennung der Bundesrepublik als seines Geburts- und Wohnsitzstaats. Er bestand darauf, stattdessen als Deutscher mit Zugehörigkeit zum Bundesstaat Preußen anerkannt zu werden, was darauf hindeutet, dass er der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Hinzu kommt, dass nicht allein er diese Position vertritt, sondern auch weitere Beamte seiner Dienststelle ähnliche Ansichten teilen. Daraus folgte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

VGH bestätigt die Entlassung des Beamten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte in seinem Urteil die Entlassung des Beamten. Nach Auffassung der Richter hat der Regierungsamtsrat der Bundeswehrverwaltung durch seine Handlungen und Äußerungen seine Pflicht zur Verfassungstreue in erheblichem Maße verletzt. Der Beamte habe nicht nur die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verneint, sondern lehnte auch die grundlegenden Prinzipien seines Beamtenverhältnisses ab. Konsequenterweise wurde daher auch seine Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes infrage gestellt. Die Richter des VGH betonten in ihrer Entscheidung, dass Beamte, die die verfassungsmäßige Ordnung ablehnen und bekämpfen, nicht im Staatsdienst tätig sein können.

Angestellte des öffentlichen Diensts müssen die Verfassung anerkennen

Diese Entscheidung des VGH verdeutlicht, dass Angestellte des öffentlichen Diensts eine klare Haltung zur Verfassung haben müssen. Auch ist die Ablehnung verfassungsfeindlicher Gruppierungen eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung ihrer Position. Es ist selbstverständlich, dass Beamte sich von extremistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen klar distanzieren und sich für die Werte des Grundgesetzes aktiv einsetzen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)