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Aufwendungen einer Optionskommune für Widerspruchssachbearbeiter

Aufwendungen einer Kommune für das Personal, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im Sozialgesetzbuch (SGB) II befasst ist, muss der Bund künftig erstatten. Die Erstattung soll in tatsächlicher Höhe erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am 26.03.2025 entschieden (Aktenzeichen B 4 AS 4/24 R).

Zuletzt aktualisiert am: 14. April 2025

Hand hält Gerichtshammer

Die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt der Bund. Das ist auch dann der Fall, wenn Kommunen als sogenannte Optionskommunen allein für die Aufgabendurchführung zuständig sind. Die Kosten des von der Optionskommune eingesetzten Personals werden zum Teil als Personalkosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Teilweise werden diese Kosten als Gemeinkosten durch eine Pauschale abgegolten.

Der konkrete Fall

Der beklagte Landkreis ist als sogenannte Optionskommune Träger der Aufgaben nach dem SGB II. Wegen der angefallenen Aufwendungen rief er für das Haushaltsjahr 2018 im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) Bundesmittel für Verwaltungskosten ab. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beanstandete später die Geltendmachung von Kosten für den Einsatz von vier Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich des SGB II. Die Aufwendungen hierfür seien nicht in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen (sogenannte Spitzabrechnung). Vielmehr seien sie den Personalgemeinkosten zuzuordnen und durch eine Pauschale abgegolten.
Das erstinstanzlich zuständige Landessozialgericht hat die auf Erstattung gerichtete Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, denn die Kosten für den Einsatz der Widerspruchssachbearbeiter seien zutreffend als Personalkosten „spitz“ abgerechnet worden.
Mit der Revision rügt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verletzung von § 6b Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in Verbindung mit §§ 10 und 13 Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift. Der beklagte Landkreis sei zur Erstattung des eingeklagten Betrags verpflichtet.

Kostenabrechnung in tatsächlicher Höhe

Wie das Bundessozialgericht am 26.03.2025 entschieden hat, sind Personalkosten für die Bearbeitung von Widersprüchen in tatsächlicher Höhe abzurechnen, wenn das dafür eingesetzte Personal ausschließlich mit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betraut ist. Hintergrund dafür ist, dass die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren zum Kernbereich der Leistungserbringung nach dem SGB II zählen.

Pauschalleistungen haben keinen direkten Bezug zu Leistungen der Grundsicherung

Die durch Pauschalleistungen des Bundes abgegoltenen Bereiche sind hingegen dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade keinen direkten Bezug zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Sie haben, anders als die Widerspruchssachbearbeitung, nur eine nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion. Diese Entscheidung ist richtungsweisend für eine erhebliche Zahl weiterer Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)