05.09.2023

Neufassung der TRGS 725: Das sind die wichtigsten Neuerungen im Explosionsschutz

Die TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“ gilt für alle Unternehmen, die Ex-Anlagen (Anlagen in Bereichen, die explosionsgefährdet sind) betreiben. Mit der Neufassung im April 2023 und der Veröffentlichung im Juni 2023 wurde das Regelwerk auf den aktuellen Stand der Technik gebracht sowie einige inhaltliche Neuerungen eingefügt.

GHS 01

Die TRGS 725 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und beschreibt das Vorgehen, mit dem die erforderliche Zuverlässigkeit von Ex-Einrichtungen (Einrichtungen zur Messung, Steuerung und Regelung im Sinne der Explosionssicherheit) geprüft werden kann. Andere technische Regelungen wie z.B. TRGS 722, 723 und 724 schreiben diese Zuverlässigkeitsprüfung vor.

Wichtig: Die TRGS 725 gilt nicht nur für komplexe, sondern auch für einfache Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Ein weiterer Inhalt der TRGS 725 ist die Sicherstellung der notwendigen Explosionssicherheit von Ex-Anlagen. Die Vorschriften für die Zone 0/20 sind relevant, wenn keine Zoneneinteilung besteht. Abweichungen sind nur zulässig, wenn dies in der Gefährdungsbeurteilung begründet wird. Die Bewertung von technischen und organisatorischen Maßnahmen erfolgt nicht nach TRGS 725, sondern nach TRGS 722 bis 724.

Folgende relevante Neuerungen haben sich durch die Neufassung der TRGS 725 ergeben:

  1. Die äußerlich auffälligste Änderung besteht in der Seitenzahl: Die TRGS 725 beinhaltet nach der Neufassung 36 (statt bisher 33) Seiten. Nutzer finden auch eine neue Struktur vor, weil die Abschnitte 4 bis 7 aufgelöst und in die Abschnitte 3 und 4 integriert wurden.
  2. Die Neufassung bestimmt zum ersten Mal Begriffe wie z.B. „Betriebskonzept“. Andere Begriffe wie „bewährte Technik“ wurden erweitert.
  3. Mit der Neufassung benennt der Anwendungsbereich nun unterschiedliche Methoden zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Ex-Einrichtungen. So gibt es eine „Umrechnungstabelle“ für Ex-Einrichtungen, die nach den Methoden der funktionalen Sicherheit bewertet werden (z.B. DIN EN 61511-1:2019, DIN EN 62061 (VDE 0113-50):2016, DIN EN ISO 13849-1:2016 oder DIN EN ISO 80079-37:2016). Die TRGS 725 gibt ausführliche Hinweise, wie diese Methoden anzuwenden sind. Dabei ist es den Unternehmen freigestellt, innerhalb einer Ex-Anlage unterschiedliche Methoden zu verwenden.
  4. Unter 3.2 Gefährdungsbeurteilungen verknüpft die Neufassung von TRGS 725 die Zuverlässigkeit von Ex-Einrichtungen mit der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen. In Abhängigkeit von Zonen und potenziellen Zündquellen zeigt eine Tabelle auf, wie zuverlässig die Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen („sehr hoch“, „hoch“, „ausreichend“ und „keine weiteren Maßnahmen erforderlich“) ist. Wird die Bewertungsstufe „sehr hoch“ (K3) erreicht, sind die erkannten möglichen Fehlfunktionen nur dann sicherheitsrelevant, wenn sie in Kombination miteinander auftreten. In diesem Fall gilt die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung als dauerhaft gewährleistet. Die Bewertungsstufe „hoch“ (K2) kann gewählt werden, wenn die Einrichtung im Normalbetrieb verfügbar ist und bei vorhersehbaren Fehlern kein Ausfall der Sicherheitseinrichtung befürchtet werden muss. Als „ausreichend“ gelten Ex-Einrichtungen, die normalerweise zur Verfügung stehen und bei denen Ausfälle „nicht häufig“ vorkommen.

Zusätzlich dazu sind auch Änderungen in den Anhängen zu beachten. Es gibt einen komplett neuen Anhang 1. Der bisherige Anhang 1 ist nun Anhang 2. Anhang 3 (bisher Anhang 2) wurde stark verändert.

Der neue Anhang 1 der TRGS 725

Der neue Anhang 1 der TRGS 725 erläutert die Vorgehensweise an Beispielen zur Zonenreduzierung:

  • Überwachung der Lüftung: Es wird zusätzlich zu einer technischen Lüftung eine Ex-Einrichtung geplant, die den Volumenstrom überwacht. Hier wird zum ersten Mal eine Klassifizierungsstufe ermittelt.
  • Anschaffung einer Lüftungsanlage: Eine neue technische Lüftung wird angeschafft, mit der eine Zonenreduzierung von Zone 1 nach Zone 2 erreicht werden soll. Ein Ausfall ist nur bei Motorversagen oder zentralem Stromausfall vorstellbar. Zum Erreichen der neuen Zone ist keine zusätzliche Ex-Einrichtung erforderlich.
  • Druckmessung: Eine Druckmessung mit Alarmfunktion eines an ein Stickstoffnetz angeschlossenen Lagerbehälters für entzündbare Flüssigkeiten wird neu installiert und ist als Ex-Einrichtung definiert. Durch sie kann eine Zonenreduzierung erreicht werden.
  • Messung des Sauerstoffgehalts: Auch wenn im Rahmen einer Erst-Inertisierung in einem Tank die Sauerstoffgrenzkonzentration unterschritten wurde, ist keine zusätzliche Ex-Einrichtung erforderlich.
  • Bildung eines explosionsfähigen Gemischs: Da in einem Taumeltrockner durch ein Versagen des Dichtungssystems und Eintrag von Sauerstoff die Bildung eines explosionsfähigen Gemischs nicht ausgeschlossen werden kann, muss zur Erreichung der Zone 2 eine zusätzliche Ex-Einrichtung installiert werden.
  • Befüllung und Leerung eines Silos:Hier wird bei der Förderung mit Stickstoff eine Zonenreduzierung um zwei Stufen erreicht, weil bei Stickstoffausfall keine elektrostatischen Entladungen zu erwarten sind.

 

Hier finden Sie die Neufassung der TRGS 725 auf der Website des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

 

 

Autor*in: Martin Buttenmüller