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TRGS 600 Substitution

Substitution hat bei Arbeitsschutzmaßnahmen im Bereich Gefahrstoffe erste Priorität. Die Technische Regel zur Substitution: die TRGS 600. Unser kompakter Überblick zur TRGS 600 fasst die wichtigsten Inhalte verständlich und kurz zusammen. So erfahren Sie schnell, was sich hinter den einzelnen Abschnitten verbirgt und wo in der TRGS Sie mehr zu den Themen finden, in die Sie tiefer einsteigen wollen.

Zuletzt aktualisiert am: 26. März 2025

Bei der TGRS 600 Subsisution geht es darum, wie und wann Gefahrstoffe ersetzte werden müssen.

Was ist die TRGS 600 „Substitution“?

Die TRGS 600 ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe, die Ihnen die Substitution von Gefahrstoffen erleichtern möchte, indem Sie Ihnen dafür Vorgehensweisen und Methoden an die Hand gibt. Gefährliche Stoffe oder Verfahren sollen Sie mit Hilfe dieser Technischen Regel leichter durch weniger gefährliche oder ungefährliche ersetzen können.

Die TRGS 600 soll Sie dabei unterstützen,

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
  • Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Verfahren zu ersetzen, die keine oder eine geringere Gefährdung darstellen, oder
  • gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

Hintergrund

Der Begriff Substitution bedeutet „ersetzen“ und im Arbeitsschutz ganz konkret: Die Substitution hat das Ziel, Gefährdungen durch Ersatzmaßnahmen zu beseitigen oder so weit wie möglich zu verringern. Die Prüfung einer Substitution ist immer erster Schritt der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Wie Sie bei dabei konkret vorgehen? Das lesen Sie Sie in unserem Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Substitutionsprüfung.

Anwendungsbereich der TRGS 600 Substitution

Die TRGS 600 können Sie bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten anwenden. Sie können auf die Anwendung der TRGS verzichten, wenn nur eine geringe Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV vorliegt.

Inhalte der TRGS 600 Substitution

Im Folgenden fassen wir die einzelnen Abschnitte der TRGS 600 kurz zusammen. Die Überschriften finden Sie dabei so auch in der TRGS wieder.

Ermittlung von Möglichkeiten der Substitution (Abschnitt 3)

Die TRGS 600 nennt neun Informationsquellen, mittels derer Sie ermitteln können, ob eine Substitution im Bereich des Möglichen wäre. z.B.:

  • Prüfen Sie mindestens die Technischen Regeln für Gefahrstoffe – insbesondere die TRGS der Reihe 600,
  • branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen und Sicherheitsdatenblätter
  • Befragen Sie auch Ihre Lieferanten nach weniger gefährlichen Lösungen.

Vertiefte Recherchen und Prüfungen sind nach TRGS 600 notwendig bei:

  • einer hohen Gefährdung oder
  • einer großen Anzahl gefährdeter Personen

Vorauswahl aussichtsreicher Möglichkeiten einer Substitution: Leitkriterien (Abschnitt 4)

Ergeben sich im Rahmen Ihrer Informationsermittlung mehrere Möglichkeiten für eine Substitution, sollten Sie Leitkriterien aufstellen, die Ihnen bei einer Vorauswahl aussichtsreicher Substitutionsmöglichkeiten helfen.

Die TRGS 600 gibt Kriterien an, die Sie bei einer solchen Vorauswahl berücksichtigen sollten:

  • die Gesundheitsgefahren,
  • die physikalisch-chemischen Gefährdungen sowie
  • das Freisetzungspotenzial auf Grundlage der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen

Als Hilfsmittel zur vergleichenden Bewertung der einzelnen Gefährdungen können Sie das Spaltenmodell aus Anhang 2 der TRGS 600 verwenden.

Wägen Sie dann alle Leitkriterien gegeneinander ab, um zu erkennen, mit welchen Ersatzstoffen und unter welchen Verfahrens- bzw. Verwendungsbedingungen insgesamt die weitestgehende Verringerung der Gefährdung zu erwarten ist.

Hinweis:

Die TRGS 600 weist explizit darauf hin, dass eine Substitutionslösung die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern muss. Gleichzeitig sollte sie zu keiner Erhöhung anderer Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu keiner erhöhten Beeinträchtigung anderer Schutzgüter führen.

Entscheidung über die Substitution (Abschnitt 5)

Werden in einer Vorauswahl mehrere Substitutionslösungen als aussichtsreich ermittelt, können Sie diese mit den  Kriterien und methodischen Hilfsmitteln, die TRGS 500 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 anführt, gründlicher untersuchen.

Kriterien für die technische Eignung (Abschnitt 5.2)

Empfohlene Substitutionen aus spezifischen TRGS oder branchenspezifischen Hilfestellungen gelten in der Regel als technisch geeignet. Weichen Sie von diesen Empfehlungen ab, müssen Sie dies schriftlich begründen.

In manchen Fällen ist jedoch auch eine individuelle Bewertung der technischen Eignung erforderlich. Dann sollten Sie folgende fünf Aspekte berücksichtigen:

  1. Stand der Technik

  2. Funktion des Gefahrstoffes im Prozess, z. B. ob er als Hilfsstoff, unverzichtbare Komponente oder Rohstoff dient.

  3. Technische Auswirkungen der Substitution auf das eigene Produktionsverfahren und die Produktqualität.

  4. Konsequenzen für nachgelagerte Prozesse in der Wertschöpfungskette.

  5. Auswirkungen auf Produkteigenschaften und -qualität des Endprodukts, einschließlich Verbraucherakzeptanz, Normenkonformität und möglichem Verlust von Zulassungen.

Kriterien für die gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdung (Abschnitt 5.3)

Ersatzstoffe sollten hinsichtlich gesundheitlicher und physikalisch-chemischer Gefährdungen mindestens gleichwertig oder besser als die zu ersetzenden Gefahrstoffe sein. Sie sollten mindestens Prüfdaten oder aussagekräftige Informationen zu akuter Toxizität, Reizwirkung, Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität und spezifischer Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vorliegen haben. Fehlen solche Informationen empfiehlt die TRGS 600, hier konservative Annahmen zu treffen.

Zusätzlich müssen Sie prüfen, ob die Substitutionslösung während der Verwendung oder im weiteren Lebenszyklus gefährliche Zersetzungs- oder Reaktionsprodukte freisetzt. Auch physikalisch-chemische Gefahren wie Brand- und Explosionsgefährdungen sind zu berücksichtigen.

Entscheidung über die Realisierung der Substitution (Abschnitt 5.4)

In Abschnitt 5.4 fasst die TRGS 600 noch einmal zusammen, unter welchen Umständen Sie sich dafür entscheiden sollten, einen Gefahrstoff tatsächlich zu ersetzen. Sie spezifiziert z.B. nochmal, dass

  • empfohlene Substitutionsmöglichkeiten aus spezifischen TRGS oder branchenspezifischen Hilfestellungen grundsätzlich als betrieblich geeignet gelten und umgesetzt werden sollten,
  • Sie bei der Entscheidung für oder gegen eine Substitution auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen können,
  • Sie jedoch vorrangig eine Substitution durchführen sollten, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B sowie akut toxischen Stoffen der Kategorie 1.

Die weiteren Abschnitte der TRGS 600

Die TRGS 600 Substitution weist dann noch darauf hin, dass der Arbeitgeber das gesamte Vorgehen rund um die Substitutionsprüfung dokumentieren muss. (Abschnitt 6) Dies erfolgt sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Dokumentation der anderen Teile der Gefährdungsbeurteilung. Die TRGS 600 macht hierzu einige Vorschläge.

Außerdem enthält diese technische Regel in ihren Anhängen

  • ein Ablaufschema für die Substitution (Anhang 1),
  • das Spaltenmodell (Anhang 2)
  • sowie „Kriterien für die Realisierung der Substitution – Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Substitutionslösungen und zur erweiterten Bewertung“ (Anhang 3)

Die gesamte TRGS 600 im PDF-Format finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Neufassung der TRGS 600 im Jahr 2020

Im Juli 2020 wurde im GMBl. Nr. 21 die grundlegend überarbeitete Neufassung der TRGS 600 „Substitution“ veröffentlicht. Änderungen gegenüber der vorher gültigen Version waren:

  • Anpassung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
  • Abgrenzung zur REACH-Verordnung, z.B. im Verhältnis zur REACH-Zulassung und -Substitution
  • Änderungen im Hinblick auf die Einstufung nach CLP-Verordnung bei der Feststellung der Dringlichkeit der Substitution
  • Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP- Verordnung und Streichung des bisherigen Wirkfaktorenmodells

Autor*innen: Dr. Ulrich Welzbacher, WEKA Redaktion

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