17.03.2023

Neue Strahlenschutzverordnung (NiSV): Schärfere Regelungen für die Fachkunde geplant

Die Anwendung von nichtionisierender Strahlung z.B. zu kosmetischen Zwecken wird in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung, NiSV) geregelt. Alle Änderungen im Überblick lesen Sie hier.

Neue Strahlenschutzverordnung (NiSV)

Mit der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ sollen Personen (behandelte Personen, Anwender der Geräte und Dritte) vor möglichen schädlichen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung (intensive Lichtquellen, Laser, Ultraschallanwendungen sowie Magnetfelder und hochfrequente elektromagnetische Felder) geschützt werden.

Wer z.B. in einem Kosmetikstudio mit solchen Geräten umgeht, muss seit dem 01.01.2023 einen Fachkundeausweis erbringen. Ein Referentenentwurf zeigt nun, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) die Qualität der Schulungen verbessern will. Dazu gibt es zwei Ansätze.

Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen am Menschen anwenden, sollen gemäß der Strahlenschutzverordnung (NiSV) ihre Fachkunde entweder durch eine einschlägige Ausbildung oder durch eine geeignete Schulung erwerben. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2022 dürfen nur noch Personen, die einen entsprechenden Fachkundenachweis vorweisen können, mit den von der NiSV geregelten Geräten arbeiten.

Dazu gehören im Wesentlichen:

  • Hochfrequenzgeräte
  • Lasereinrichtungen
  • intensive Lichtquellen
  • Ultraschallgeräte
  • Magnetresonanztomografen
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation

Verstöße gegen diese Nachweispflicht können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In einem Referentenentwurf hat nun das BMUV vorgestellt, wie es die Qualität der vorgeschriebenen Schulungen zum Erwerb des Fachkundenachweises sicherstellen will.

Neuer NiSV-Referentenentwurf will die Qualität der Schulungen sicherstellen

Ziel des Referentenentwurfs zur Neufassung der Strahlenschutzverordnung ist die Qualitätssicherung der Schulungen, die – sofern eine einschlägige Ausbildung fehlt – für den Erwerb des Fachkundenachweises Voraussetzung sind.

Bisher gibt es ein freiwilliges Akkreditierungsverfahren für Schulungsanbieter, die damit die Qualität ihrer Schulungen darstellen können. Doch nutzen bisher nur wenige Schulungsanbieter die Chance, sich durch eine Akkreditierung als Qualitätsanbieter zu profilieren.

Da Qualitätsanbieter gegenüber Anbietern von geringwertigen Schulungen einen Kostennachteil haben und höhere Preise ansetzen müssen, ist zu vermuten, dass sich im Markt Anbieter mit geringwertigen Schulungen durchsetzen könnten. Verschärft wird dieses Problem durch die bisherige Prüfungspraxis: die Anbieter von Schulungen stellen den Fachkundenachweis bisher selbst aus. Eine Qualitätssicherung kann nach Ansicht des Ministeriums auf diese Weise nicht erfolgen.

Damit besteht die Gefahr, dass nicht im erforderlichen Umfang geschulte Personen risikoreiche Anwendungen an Menschen durchführen und deren Gesundheit gefährden. Das Ministerium will hier Abhilfe schaffen und hat dazu folgende Vorstellungen:

  • Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung von Schulungsanbietern vor.
  • Zusätzlich sollen die Schulungsanbieter die Prüfungen nicht mehr selbst durchführen dürfen.

Nur wer eine Schulung bei einem zertifizierten Schulungsanbieter absolviert und die unabhängige Prüfung bestanden hat, kann in Zukunft einen gültigen Fachkundenachweis erhalten.

Folgende konkrete Änderungen der Strahlenschutzverordnung sind geplant

Nach dem Referentenentwurf erfolgt der Nachweis der Fachkunde in Zukunft durch ein Zertifikat und nicht mehr durch Nachweise der Schulungsanbieter. Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:

  • Schulungsanbieter: Ein Zertifikat kann nur ausgestellt werden, wenn vorher eine Schulung bei einem zugelassenen Schulungsanbieter durchgeführt wurde. An diesen werden Mindestanforderungen hinsichtlich der Geeignetheit der Schulungen gestellt (z.B. Qualifikation der Lehrenden, Gruppengröße, Schulungskonzepte). Die Schulungen müssen bestimmte vorgegebene Fachkundemodule enthalten. Diese sind im Referentenentwurf der neu gefassten NiSV dargestellt. Die Anerkennung als zugelassener Schulungsanbieter wird für drei Jahre erteilt und kann anschließend in einem vereinfachten Verfahren für weitere drei Jahre verlängert werden.
  • Prüfungen: Die Prüfungen werden von unabhängigen Prüfern durchgeführt. Wer eine Prüfung durchführen will, muss sich bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditieren. Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird nach objektiven Kriterien durchgeführt. Damit soll zuverlässig die Fachkunde der zu prüfenden Person festgestellt werden.

Die Neuregelungen treten zum 31.12.2023 in Kraft. Schulungsnachweise, die innerhalb dieser Übergangsfrist ausgestellt werden, bleiben über diese Frist hinaus gültig. Für die Umsetzung der Verordnung sind die Bundesländer zuständig.

Hier finden Sie den Referentenentwurf auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

https://www.bmuv.de/gesetz/entwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zum-schutz-vor-schaedlichen-wirkungen-nichtionisierender-strahlung-bei-der-anwendung-am-menschen

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller