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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (EAA) um. Das Ziel: Alle Menschen sollen am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Je nach Rolle kommen auf die Wirtschaftsakteure unterschiedliche neue Pflichten zu. Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Neben Kontrollen staatlicher Behörden müssen Unternehmen auch Klagen von Verbrauchern und Verbänden fürchten. 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die seit dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen davon sind Kleinstunternehmen der Dienstleistungsbranche mit einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro. Auch darf die Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht überschreiten. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, unterliegen jedoch wie alle anderen Unternehmen den BFSG-Vorschriften.

Rollenbasierte Zuweisung von BFSG-Pflichten

Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mindestens fünf Jahre lang ab Bezug oder Abgabe des Produkts auf Anfragen der Marktüberwachungsbehörde Auskunft geben zu können. Dies gilt insbesondere für die Frage, an wen Produkte abgegeben bzw. von wem sie bezogen wurden. Ansonsten sind die Pflichten je nach Rolle der Wirtschaftsakteure unterschiedlich:

  • Hersteller müssen in einem Konformitätsbewertungsverfahren die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen des BFSG nachweisen und dafür auch eine technische Dokumentation erstellen. Die entsprechende CE-Kennzeichnung ist am Produkt anzubringen und eine Konformitätserklärung nach Anlage 2 des BFSG zu erstellen. Bei Serienproduktion ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, muss das Produkt zurückgerufen werden.
  • Importeure sind dafür verantwortlich, dass importierte Produkte aus Drittländern die Anforderungen des BFSG und der EU-Verordnung erfüllen. Hier besteht eine Kontrollfunktion der Importeure gegenüber den Herstellern.
  • Für Händler gilt ebenso wie für Importeure, dass sie nur gesetzeskonforme Produkte in den Markt einbringen dürfen. Produkte müssen so gelagert werden, dass ihre Barrierefreiheit nicht beeinträchtigt wird. Anders als Hersteller und Importeure sind Händler nicht verpflichtet, Konformität herzustellen. Schwieriger wird es für Händler (und auch Importeure), die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen. Dann gelten für sie die gleichen Regelungen wie für Hersteller („Quasihersteller“).
  • Für Dienstleistungsunternehmen gilt: Jede Form von Dienstleistung muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Hinzu kommen Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG. So muss in den AGB eine barrierefreie Beschreibung der Dienstleistung enthalten und die zuständige Marktüberwachungsbehörde genannt sein.
  • Sofern Websites Dienstleistungen beinhalten, müssen diese nach EN 301 549 barrierefrei gestaltet werden. Dies betrifft u.a. die Kontaktformulare und Webshops. Ebenso ist auf der Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen mit einer Möglichkeit, Barrieren beim Unternehmen zu melden und um Abhilfe zu bitten.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Die Marktüberwachungsbehörden können selbst kontrollieren und bei Verstößen Abhilfe verlangen. Ebenso sind Klagen von einzelnen Verbrauchern und von Verbänden möglich.

Ausnahmetatbestände nach BFSG

Wer grundsätzlich von den Regelungen des BFSG betroffen ist, kann dennoch versuchen, davon freigestellt zu werden. Dies ist dann möglich, wenn die Einhaltung der Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nur durch eine grundlegende Veränderung eines Produkts zu erreichen wäre. Weiter können Unternehmen damit argumentieren, dass die Umsetzung der BSFG-Regelungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Wer sich auf eine der beiden genannten Ausnahmen berufen will, muss die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht nur in Deutschland, sondern in jedem EU-Land, in das ein Produkt oder eine Dienstleistung exportiert wird, informieren. Die Beurteilung wird nicht geprüft, muss aber dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Kleinstunternehmen müssen nur melden, aber nicht dokumentieren. Allerdings kann die Marktüberwachungsbehörde sie auffordern, die Beurteilung mit Begründung einzureichen.

Autor*in: Martin Buttenmüller

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