Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sind eine Maßnahme zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und dienen in der Hauptsache der Gefahrenabwehr und Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsrisiken der Beschäftigten. Es ist ratsam und auch gesetzlich vorgeschrieben, Betriebsanweisungen schriftlich zu erstellen.
Die Betriebsanweisung ist eine ständig am Arbeitsplatz vorhandene Unterweisung für bestimmte Arbeitsbereiche über Gefahren und Schutzmaßnahmen und sie ist durch Aushang, Auslegen oder persönliche Aushändigung allen betreffenden Mitarbeitern bekannt zu machen. Somit können die Mitarbeiter jederzeit wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen.
Betriebsanweisungen können in drei Gruppen eingeteilt werden:
- Anweisungen für Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
- Anweisungen für komplizierte und/oder gefährliche Maschinen und Anlagen
- Anweisungen für Tätigkeiten und Arbeitsabläufe mit besonderen Gefahren
Je nach Anwendungsfall müssen arbeitsbereich- oder arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden.
Pflichten des Arbeitgebers und Beschäftigten
Bei Betriebsanweisungen handelt es sich um verbindliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter hat die Pflicht, diese an einem bestimmten Arbeitsplatz oder im Umgang mit einer Maschine oder einem Gefahrstoff anzuwenden. In zahlreichen Vorschriften wird auf die Pflicht des Arbeitgebers hingewiesen, den Beschäftigten Betriebsanweisungen bereitzustellen. So beispielsweise in den folgenden Rechtstexten:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 4 (Allgemeine Grundsätze) Nr. 7: „den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;“ - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 9 (Unterrichtung und Unterweisung) Abs. 1: „… soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.“ - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
§ 14 (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung ... in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. - PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
§ 3 (Unterweisung) Abs. 2: „Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.“ - Auch das Regelwerk der Berufsgenossenschaften weist auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen hin, u.a. zu den Themen Schweißen (BGV D1), Krane (BGV D6), Fahrzeuge (BGV D29), Leitern und Tritte (BGV D36).
Anforderungen an die Betriebsanweisung
In der Betriebsanweisung müssen alle bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelten möglichen Gefahren sowie Sicherheits- und Schutzmaßnahmen genannt werden. Die Betriebsanweisung sollte folgende Angaben enthalten:
- Informationen über einen bestimmten Arbeitsplatz oder über den richtigen Umgang mit einem Produkt (Anlage, Maschine, Werkzeug) bzw. einem Stoff (biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe) oder einer persönlichen Schutzausrüstung.
- Angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat (Dazu gehören u.a. Hygienevorschriften und Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung).
- Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss sich auf den jeweiligen Arbeitsbereich beziehen. Sie ist so zu verfassen, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Arbeitsmittel, Stoffe, persönliche Schutzausrüstungen usw. sind genau zu bezeichnen.
Erstellen der Betriebsanweisung
Für die Erstellung der Betriebsanweisung ist die Abteilung Arbeitssicherheit zuständig. Sie aktualisiert die Anweisungen bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung können Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte oder technische Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft zurate gezogen werden.
Der Vorgesetzte hat regelmäßig zu prüfen, ob die Betriebsanweisung noch aushängt. Fehlende oder beschädigte Exemplare sind zu ersetzen. Eine Prüfung auf Aktualität erfolgt im Rahmen der Unterweisung, sofern kein besonderer Anlass zur Überarbeitung vorliegt. Unabhängig davon ist die Betriebsanweisung grundsätzlich an neue stoffliche und betriebliche Erkenntnisse anzupassen. Anlässe zur Überarbeitung können z.B. sein:
- Änderungen von Vorschriften
- Änderungen von Verfahrensabläufen
- Neue Erkenntnisse auf dem Gebiet von Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Neue betriebliche Erfahrungen
Mit der Unterschrift gibt die Unternehmensleitung/der Vorgesetzte die Betriebsanweisung frei. Vor der Freigabe informiert der Vorgesetzte den Betriebsrat über den Inhalt der Betriebsanweisung. Anschließend erfolgt das Aushängen/die Aushändigung der Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung.
Aufbau einer Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung wird wie folgt aufgebaut:
- Firma/Arbeitsplatz
- Anwendungsbereich/Gefahrstoffbezeichnung:
z.B. Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Bediener, Instandhalter - Gefahren für Mensch und Umwelt:
Information über die bei der Tätigkeit auftretenden Gefahren und Verweis auf mögliche Umweltgefahren - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:
Es müssen diejenigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln angegeben werden, die den Mitarbeiter betreffen. Dies können technische, organisatorische, hygienische oder persönliche Maßnahmen sein. Ferner müssen Hinweise vorliegen für das Ingangsetzen einer Anlage zur Vorbereitung einer Arbeit, sicheres Betreiben, Hinweise auf unzulässige Arbeitsweisen, notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Hinweise auf die geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Chemikalienschutzhandschuhe aus Latex mit dem Permeationsindex 6). - Verhalten bei Störungen:
Hinweise auf das richtige Verhalten bei Störungen sind erforderlich (z.B. Sofortmaßnahmen wie Abschalten und Sichern, Hinweis zu geeigneten Löschmitteln bei Brandgefahr). - Verhalten bei Unfällen/im Gefahrfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen:
Sichern der Unfallstelle, Bergung des Verletzten, Meldung an Ersthelfer, Arzt und Vorgesetzten, wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen, Angabe der Notfallrufnummer - Instandhaltung:
ggf. den für die Instandhaltung autorisierten Personenkreis nennen - Sichern gegen Wiedereinschalten, Anbringen der Schutzeinrichtung nach der Reparatur, Betriebsanleitung des Herstellers zugrunde legen - Entsorgen:
sachgerechte Entsorgung; evtl. eine Entsorgung als Sondermüll, Entsorgung der Reinigungsmittel und Schmierstoffe, Hinweise auf Sammelbehälter
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Hier noch mal alle Inhaltsverzeichnisse:
- die Übersicht aller Maschinenbetriebsanweisungen
- die Übersicht aller Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
- die Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung
- die Übersicht aller PSA Betriebsanweisungen
- die Inhaltsübersicht aller Muster Betriebsanweisungen
