Weihnachtsgeld – Regelungen einschneidend geändert
„PersonalTIPP“ berichtet, inwiefern. Weihnachtsgeld zahlen? Klar, wie immer. Doch Vorsicht! In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung hier geändert. Einschneidend sogar, wie „PersonalTIPP“ warnt. Wer seine Vertragsklauseln nicht anpasst, könne im Streitfall eine böse Überraschung erleben.

Inhaltsverzeichnis
Weihnachtsgeld und Tarif
Kissing. 20. November 2015 – Am Tarif scheidet sich das Weihnachtsgeld. Oder wenigstens die Regelungen dazu. Werden Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen nach Tarif gezahlt, ist der Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, Abweichungen nicht erlaubt, schreibt der Newsletter „PersonalTIPP“ in seiner neuesten Ausgabe (14/2015). Diese Leistungen könne der Betrieb nicht einfach durch arbeitsvertragliche Regelungen beschränken.
Spielregeln für das Weihnachtsgeld
Anders Betriebe ohne Tarif. Sie können die Spielregeln für das Weihnachtsgeld festlegen – soweit sie Mitarbeiter jedenfalls nicht unangemessen benachteiligen. Die Gerichte prüfen dies besonders. Früher hätten sie hier zugunsten des Arbeitsgebers viel durchgehen lassen. Mittlerweile legen sie dem Bericht zufolge strengere Maßstäben an. Die wenigsten Klauseln in älteren Arbeitsverträgen hielten denen noch stand.
Als da insbesondere wären:
- Freiwilligkeitsvorbehalte,
- Stichtagsklauseln,
- Rückzahlungsklauseln.
Arbeitgeberleistung als reine Gratifikation
Sie seien nach der aktuellen Rechtsprechung nur noch zulässig, wenn es sich bei der Arbeitgeberleistung um eine reine Gratifikation handelt. Der Newsletter nennt als Beispiel die Zahlung anlässlich eines bestimmten Zeitpunktes wie zu Weihnachten oder als Belohnung für Betriebstreue.
Zahlungen mit Mischcharakter
Unzulässig seien solche Klauseln im Gegensatz dazu jedoch bei Zahlungen mit Mischcharakter wie etwa eine Belohnung für Arbeitseinsatz. Grund: Solche Einschränkungen würden dem Arbeitnehmer das Entgelt für bereits geleistete Arbeit versagen.
Vertragsklauseln auf neuesten Stand bringen
Aber auch wenn Arbeitgeber Mitarbeitern eine reine Gratifikation zahlen wollen, sollten sie die Vertragsklauseln auf den neuesten Stand bringen. „PersonalTIPP“ hält Musterformulierungen bereit, die auch nach neuerer Rechtsprechung zulässig sind.
Vorbehalte gerichtsfest machen
Künftig könnten die Gerichte allerdings Freiwilligkeitsvorbehalte nur in Arbeitsverträgen für nicht ausreichend erachten. Um hier sicher zu gehen, rät der Newsletter zu einem schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Zahlung einer freiwilligen Leistung in der sie ausweisenden Lohnabrechnung.
Weihnachtsgeld nach Ausscheiden aus dem Betrieb
Aufmerksamkeit verdient der Fall, wenn ein Mitarbeiter kurz nach Bezug von Weihnachtsgeld aus dem Betrieb ausscheidet. Dann könne der Arbeitgeber dieses grundsätzlich nur dann zurück verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Hier dürfe der Arbeitnehmer durch die Klausel nicht zu lange an den Betrieb gebunden werden. Sonst könne die gesamte Klausel unwirksam werden.
Zusätzliche Tipps online
Zusätzlich zu dem Bericht in „PersonalTIPP“ kann man sein Wissen vertiefen unter https://weka.adobeconnect.com/personaltipp/. Dort ist ein Online-Seminar zum Thema „Weihnachtsgeld“ mit weiteren nützlichen Tipps für die betriebliche Praxis abrufbar.
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