25.05.2023

Umwandlung von UG in GmbH: Wie viel Stammkapital muss da sein?

Sie wollen Ihre Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine reguläre GmbH umwandeln? Dann bereiten Sie sich vor, mindestens 12.500 Euro einzuzahlen. Steht der Betrag bei Anmeldung nicht pünktlich zur Verfügung, kann das Gericht die Eintragung ins Register ablehnen.

Umwandlung von UG in GmbH

Entsteht bei der Umwandlung zur GmbH ein neuer Rechtsträger?

Nein, das Rechtssubjekt existiert bereits. Der Übergang von der UG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH durch Kapitalerhöhung ist deswegen keine Gründung eines Rechtsträgers. Die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten können daher nicht als „Gründungsaufwand“ auf die GmbH abgewälzt werden (OLG Celle, Beschluss  vom 12.12.2017, Az.: 9 W 134/17). Dabei dürfe bei der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals keine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH im Vergleich zur Neugründung einer regulären GmbH erfolgen, hat das OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2022, Az.: 3 Wx 3/22).

Worum ging es in dem Düsseldorfer Streitfall?

Um eine Unternehmergesellschaft (UG), die ihr Alleingesellschafter und zunächst alleinige Geschäftsführer am 07. Mai 2013 mit einem Stammkapital von 300 Euro gegründet hat. Im Rahmen einer von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2021 „beurkundeten Gesellschafterversammlung“ wurde neben einer Firmenänderung in „M GmbH“ u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals um 25.000 Euro beschlossen.

Alleingesellschafter und Gesellschafterversammlung? Wie geht das?

Überhaupt nicht. Beim Alleingesellschafter ist eine Gesellschafterversammlung weder erforderlich noch möglich. Allerdings legt Ihnen als Alleingesellschafter § 48 Abs. 3 GmbHG auf, alle Ihre Beschlüsse schriftlich zu protokollieren – deswegen der Zusatz „beurkundet“. Bei einer mehrgliedrigen GmbH ist theoretisch gar kein schriftliches Protokoll vorgeschrieben – aus Beweissicherungsgründen aber empfehlenswert.

Wer zahlte die Kapitalerhöhung?

Der Geschäftsführer einen Anteil von weiteren 20.000 Euro sowie eine neu eintretende Gesellschafterin von 5.000 Euro. Beide Anteile sollten jeweils zur Hälfte eingezahlt werden. Aufgrund des Halbaufbringungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) brauchten sie nur mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, einzuzahlen.

Gab es dabei Probleme?

Zunächst hatte es wenigstens nicht den Anschein. Bei der Anmeldung zum Handelsregister versicherte der Geschäftsführer, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt seien und sich in seiner freien Verfügung befänden. Entsprechende Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft wurden nachgereicht. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Der eingezahlte Stammkapitalerhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt 12.500 Euro sei offensichtlich nicht verfügbar, da diesem eine Auszahlung an den Geschäftsführer in Höhe von 4.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Umbuchung Barkasse“ und eine Überweisung an einen Obergerichtsvollzieher in Höhe von 6.156 Euro aus einem anderen Verfahren gegenüberstünden.

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Wie reagierte der Geschäftsführer?

Mit der Vorlage eines „Buchauszugs“, wonach das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft komplett zur Verfügung stehe und nicht durch Auszahlungen auf Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerkonten geschmälert werde. Das Amtsgericht wies den Eintragungsantrag jedoch zurück. Die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 9c GmbH-Gesetz (GmbHG), da die bereits mitgeteilten Eintragungshindernisse fortbestünden. Der in dem übermittelten Buchauszug enthaltene Einnahmen-Ausgaben-Vergleich belege weder die Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrags, noch weise er in sonstiger Weise eine ordnungsgemäße Leistung auf die beschlossene Stammkapitalerhöhung nach.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten am 28. Oktober 2021 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 26. November 2021 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er binnen der ihm vom Amtsgericht bis zum 22. Dezember 2021 gesetzten Frist nicht begründet hat. Daraufhin hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Januar 2022 unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie wegen der fehlenden Beschwerdebegründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 hat der Geschäftsführer und Alleingesellschafter mitteilen lassen, an dem Verfahren weiter festhalten zu wollen. Er versichere als Geschäftsführer weiterhin die Nichtbelastung des Erhöhungskapitals. Am 11. März 2022 wurde eine Bestätigung der B Steuerberatungsgesellschaft mbH zur Akte gereicht. Ihr zufolge hätten die eingezahlten Geldbeträge zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Einzahlung „der Gesellschaft zur uneingeschränkten Verfügung“ gestanden.

Wie reagierte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf?

Es wies die Beschwerde des Geschäftsführers zurück. Das Amtsgericht habe die Eintragung der Anmeldung gemäß §§ 57a und 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Recht abgelehnt, weil die Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 Euro müssten in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG insgesamt mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein.

Dabei dürfe bei der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals keine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH im Vergleich zur Neugründung einer regulären GmbH erfolgen. Insofern sei die Anmeldung der Kapitalerhöhung hier nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befindet.

Gemäß §§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie z.B. Einzahlungsbelege verlangen. Dies soll die registergerichtliche Prüfung nach § 9c Abs. 1 GmbHG erleichtern, welche wiederum die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung im Hinblick auf die Mindesteinlagen im Gläubigerinteresse gewährleisten soll.

Hat das OLG Düsseldorf etwas zu den 4.000 Euro gesagt?

Im Hinblick auf die Auszahlung vom 08. Juni 2021 an den Geschäftsführer von diesen 4.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Umbuchung Barkasse“ und die Überweisung an Obergerichtsvollzieher H. von 6.156,15 Euro habe das Amtsgericht die Versicherung zu Recht beanstandet. Diese habe der Verfügbarkeit des Stammkapitalerhöhungsbetrages von 12.500 Euro entgegengestanden. Denn sie führten dazu, dass dieser bereits bei Eingang der Anmeldung beim Registergericht am 15. Juni 2021 nicht mehr vollständig vorhanden gewesen sei. Dies werde zudem dadurch deutlich, dass der Saldo des Geschäftskontos am 08. Juni 2021 nach Eingang beider Einlageleistungen lediglich 8.831,69 Euro betragen habe.

Zwar liege eine Einlageleistung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Geld- oder Sacheinlage effektiv aus dem Vermögen des Leistenden ausgegliedert und in den uneingeschränkten Verfügungsbereich der Gesellschaft gelangt sei. Bei einer Kapitalerhöhung komme es aber, so das OLG, in zeitlicher Hinsicht darauf an, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dies sei hier infolge der Überweisungen der beiden Geschäftsführer am 7. bzw. 8. Juni 2021 auf das im Haben geführte Geschäftskonto der Gesellschaft der Fall gewesen, wie auch die Steuerberatungsgesellschaft in der Bescheinigung vom 03. März 2022 bestätigt habe.

Konnte der Geschäftsführer nicht über die Einlage verfügen?

Nein. Bei der Neugründung einer regulären GmbH ist aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich, dass der Gesellschaft ein den aufgewandten Mitteln entsprechender Wert zugeflossen und für sich genommen im Zeitpunkt der Anmeldung noch vorhanden ist. Der Geschäftsführung der Vor-GmbH steht im Zeitraum vor der Anmeldung ohne individuelles Haftungsrisiko für den Gesellschafter zwar bereits eine freie Verfügungsbefugnis über die Einlagemittel zu. Dies jedoch nur unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung.

Die abzugebende Erklärung muss in diesem Fall die Versicherung enthalten, dass der eingeforderte und dementsprechend eingezahlte Betrag wertmäßig endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht. Zwar habe der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung für die Kapitalerhöhung bei der regulären GmbH ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vermögen, das der Deckung der erhöhten Kapitalziffer diene, anders als bei der Neugründung unmittelbar der Gesellschaft zufließe und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs gelange. Bei dieser Sachlage hätte der Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine überschießende Tendenz, die durch teleologische Reduktion, also die Nichtanwendung der Norm, obwohl sie nach ihrem Wortlaut zutrifft, je nach Sinn und Zweck der Norm, auf den zutreffenden und erforderlichen Regelungsbereich zurückzuführen sei.

Gilt das auch beim Übergang der UG in eine reguläre GmbH?

Dass diese Einschränkung auch beim Übergang der UG infolge einer Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH gilt, erscheint dem OLG zumindest zweifelhaft. Sie führe gemäß § 5a Abs. 5 1. Hs. GmbHG dazu, dass die Absätze 1 bis 4 nicht mehr gelten. Sie sollen die Gläubiger schützen, insbesondere:

  • Volleinzahlung des Stammkapitals,
  • Pflicht zur Rücklagenbildung.

Für diesen Übergang hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Geltung des Sacheinlagenverbots (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) ausgeführt:

  • eine Benachteiligung der UG beim gesetzlich vorgesehenen Übergang zur normalen GmbH gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH widerspräche den Zielen der Neuregelung.
  • die systembedingten Unterschiede zwischen der UG und der normalen GmbH würden diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Das OLG Düsseldorf kann dann aber auch keine Gründe sehen, warum die UG beim Übergang zur normalen GmbH hinsichtlich der Aufbringung und anfänglichen zumindest wertmäßigen Erhaltung des Mindeststammkapitals gegenüber einer Neugründung begünstigt werden sollte.

Was bedeutet das für Ihre Praxis bei der Umwandlung einer UG?

Vermeiden Sie tunlich Um- und Abbuchungen wie im Entscheidungsfall. Dem OLG schien es im Streitfall möglich, dass eine teilweise Rückzahlung der Einlage an den Geschäftsführer aufgrund der Barauszahlung in Höhe von 4.000 Euro erfolgt war, da kein Nachweis vorhanden war, wonach dieser Betrag tatsächlich in die Barkasse der Gesellschaft gelangt und dort verbucht worden war.

Soweit dem Halbaufbringungsgrundsatz entsprochen wurde, gilt allerdings hinsichtlich der Versicherung des Geschäftsführers bei der Anmeldung, dass sich die Versicherung nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen muss. Das Vorhandensein des ursprünglichen Stammkapitals der UG brauchen Sie als Geschäftsführer bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht zu versichern (OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 9 W 70/17).

Autor*in: Franz Höllriegel