22.08.2017

Nebentätigkeit erlaubt: Gericht kassiert fristlose Kündigung

Die Zahl der Beschäftigten mit einem Nebenjob steigt stetig. Rund drei Millionen Erwerbstätige in Deutschland gehen laut dem IAB einem Zweitjob nach. Damit hat sich die Zahl der Nebenjobber innerhalb der letzten 20 Jahre verdreifacht. Erlaubt der Hauptarbeitgeber den Nebenjob, spricht nichts dagegen. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16

Nebentätigkeit Betriebsrat

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Eine Rechtsanwältin ist seit 2004 als Hauptgeschäftsführerin bei einer Rechtsanwaltskammer beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Klausel über Nebentätigkeiten. Danach ist es ihr gestattet, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen, Vorträge zu halten und zu publizieren – mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin. Mit Schreiben vom 05.11.2015 erhielt sie die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016. Die Arbeitgeberin warf ihr u. a. vor, Ressourcen und Arbeitskräfte der Kammer für ihre Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Die Rechtsanwältin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht

Die Klage war erfolgreich. Der Anwältin sei seitens der Rechtsanwaltskammer erlaubt gewesen, nebenher Vorträge zu halten und publizistisch tätig zu sein. Im Übrigen habe die Anwältin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese habe sich auf berufsspezifische Themen bezogen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren bzw. sein konnten. Da ihr die Nebentätigkeit gestattet gewesen sei, hätte es zur Wirksamkeit einer Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Arbeitgeberin zurückgegriffen haben sollte. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Das Wichtigste gleich vorweg: Ein Nebenjob ist grundsätzlich zulässig, denn die Ausübung einer Nebentätigkeit ist durch das Grundrecht zur freien Berufsausübung (Artikel 12 GG) geschützt. Sie muss aber dem Arbeitgeber angezeigt werden, soweit dadurch betriebliche Interessen bedroht sind. Informieren Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen und Kollegen darüber, dass Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG zur Auskunft über einen Nebenjob verpflichtet sind. Wer eine zustimmungspflichtige Nebentätigkeit verschweigt, begeht eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung nach sich ziehen  kann. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann darüber hinaus Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers begründen. Das Recht der Beschäftigten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, kann arbeitsvertraglich, durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung sowie tarifvertraglich eingeschränkt werden.

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten

Der Arbeitgeber kann die Genehmigung zur Nebentätigkeit versagen, wenn dadurch die betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der Rechtsprechung des BAG der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt (BAG, Urteil vom 18.01.1996, Az.: 6 AZR 314/95). Ein Beschäftigter verletzt insbesondere seine Arbeitspflicht, wenn durch die Nebentätigkeit

  • die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vernachlässigt wird oder
  • die Zielsetzung und die Wahrnehmung des Betriebes in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird (z. B. Krankenpfleger mit Nebentätigkeit als Leichenbestatter).

Geht ein Arbeitnehmer während einer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung nach, kommt sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung in Betracht (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 2 AZR 154/93).

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)