17.11.2022

Minijobs und Midijobs mit neuen Höchstgrenzen

Mini- und Midijobs sind für zahlreiche Menschen eine willkommene Aufstockung der Rente oder überhaupt die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. Bisher bestanden strenge Grenzen, innerhalb derer die Beschäftigung erfolgen konnte. Ab dem 1. Oktober 2022 sind nun aber mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ Änderungen zum Mindestlohn, für geringfügige Beschäftigungen sowie für Beschäftigungen im Übergangsbereich in Kraft getreten. Im Rahmen der Anhebung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro werden nun auch neue Regelungen für Mini- und Midijobber gelten.

Minijobs und Midijobs

Entgeltgrenze kann überschritten werden

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nun bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Dementsprechend erfolgt eine dynamische Ausgestaltung durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde und auf 520 Euro monatlich. Damit besteht nun die Möglichkeit eines unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze. Um Missbrauch zu vermeiden, unterliegt diese Regelung aber einer starken Einschränkung.

Anhebung der Höchstgrenze des Gehalts

So wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben, wobei die Untergrenze dann bei 520,01 Euro beginnt. Die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig bemisst, wird angepasst. Gleichzeitig wird eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile eingeführt.

Stärkere Entlastung der Beschäftigten

Diese neuen Regelungen für Beschäftigte im Übergangsbereich erlauben eine stärkere Entlastung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt, als es die bisherige Midijob-Regelung ermöglichte. Damit soll der Übergang vom Minijob zum Midijob erleichtert und der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig erfahren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine zunächst stärkere Belastung als bisher. Denn der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Bisherige Midijobber bleiben sozialversicherungspflichtig

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits vor dem und am 30. September 2022 als Midijobber mit einem Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro im Monat beschäftigt sind, bleiben auf Basis von Bestandschutzregelungen längstens bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie können allerdings die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. In der Rentenversicherung gilt das nur für Beschäftigungen in Privathaushalten.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)