17.07.2017

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung

Wer seinen Chef mit unschönen Worten bedenkt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen – auch bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit im familiengeführten Kleinbetrieb. Das betätigte das LAG Schleswig-Holstein in einem neueren Urteil.

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung

Langjährige Beschäftigung im Familienbetrieb

23 Jahre – so lange war der 62-jährige Mitarbeiter in einem kleinen Gas- und Wasserinstallateur-Betrieb in der Nähe von Hamburg beschäftigt. Und wie es so ist in einem Familienbetrieb, arbeiteten dort die drei Geschäftsführer, deren Mutter und drei weitere Gesellen. Das Geschäft hatten die drei Geschäftsführer von ihrem Vater übernommen, der es hin und wieder noch aufsuchte und sich einbrachte. So auch an einem Tag im Februar 2016, an dem es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem langjährigen Mitarbeiter und dem Seniorchef gekommen sein soll.

Laut Mitarbeiter habe der Vater der neuen Geschäftsführer auf eine Frage mit einer größeren Portion Sarkasmus geantwortet, sodass der Mitarbeiter grußlos den Raum verlassen habe. Im Gehen hörte er aber noch, wie einer der Söhne das Wortduell mit den Worten „Kinderkram – sind wir hier im Kindergarten?“ kommentierte.

Wenn das Wort mit A fällt

Offensichtlich nagte das Gespräch vom Vortag noch an dem Mitarbeiter, sodass ein erneuter Wortwechsel mit den Geschäftsführern wieder eine gereizte Stimmung erzeugte. Der Mitarbeiter ließ sich dazu hinreißen, den einen Ge-schäftsführer zu beschimpfen, er würde gerne den Chef raushängen lassen und sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Dieser habe sich ihm gegenüber verhalten wie ein „Arsch“.

Der Mitarbeiter setzte hinzu: „Dann kündigt mich doch.“ Darauf entgegnete der Geschäftsführer: „Damit wir als soziale Arschlöcher dastehen?“ Laut Mitarbeiter sei dies sowieso schon der Fall. Die Geschäftsführer stellten ihn am Abend für drei Tage frei, aber sie warteten vergeblich auf eine Entschuldigung. Die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung lag schließlich auf der Hand.

Meinungsfreiheit?

Der Mitarbeiter reagierte mit einer Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Darüber hinaus habe er aus einem Affekt heraus gehandelt und sei schließlich durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden. Die Richter folgten dieser Ansicht allerdings nicht.

Keine Provokation ersichtlich

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Schleswig-Holstein gaben der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Bei derart groben Beleidigungen könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Zudem seien die Äußerungen des Geschäftsführers und seines Vaters nicht als Provokation zu bewerten. Auch könne man eine Affekthandlung ausschließen, da zwischen den beiden Gesprächen eine Zeitspanne von 16 Stunden gelegen habe.

Keine Abmahnung für die fristlose Kündigung erforderlich

Auch sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Zum einen habe sich der Mitarbeiter bis dato nicht entschuldigt und habe auch bis zur Berufungsverhandlung keine erkennbare Einsicht gezeigt, dass er sich gegenüber dem Geschäftsführer und dessen Vater falsch verhalten habe.

Die Richter bestätigten die fristlose Kündigung. Insbesondere in derart kleinen Familienbetrieben sei es den Inhabern nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis unter diesen Umständen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – die aufgrund der 23-jährigen Unternehmenszugehörigkeit auch sehr lange ausfallen würde – aufrechtzuerhalten (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 3 Sa 244/16).

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Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Die Rechtsanwältin ist Autorin zahlreicher Fachbücher und unsere Expertin für Rechtsthemen.)