Download: Übersicht der zuständigen Behörden für Entschädigungszahlungen nach IfSG

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde ausbezahlen. Die ausbezahlten Beträge werden ihm dann von der zuständigen Behörde erstattet – jedoch nur auf Antrag.
Der Arbeitgeber kann auch Vorschusszahlungen für die voraussichtlich anfallenden Entschädigungszahlungen beantragen.
Die Anträge auf Erstattung der Entschädigungszahlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Wer zuständige Behörde für die Entschädigungszahlung ist, bestimmen landesrechtliche Regelungen und Verordnungen unterschiedlich. Eine Liste der jeweils zuständigen Behörden finden Sie in unserem kostenlosen Download!
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