04.02.2019

Abmahnung wegen unzureichender Datenschutz­erklärung

Ob und wann Unternehmen Verstöße von Konkurrenten gegen die DSGVO abmahnen können, wird heftig diskutiert. Jedenfalls das Landgericht Würzburg hält das sehr weitgehend für möglich. Die Tücke dabei: Alle Unternehmen, die mit ihrer Homepage gegen die DSGVO verstoßen, können beim Landgericht Würzburg verklagt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Firmensitz nicht in Würzburg oder Umgebung haben.

Abmahnung Datenschutzerklärung

Webseite mit deutlichen Datenschutz-Mängeln

Eine Rechtsanwältin betrieb für ihre berufliche Tätigkeit eine Webseite. Sie war völlig unverschlüsselt. Eine Datenschutzerklärung war zwar in Ansätzen vorhanden. Sie genügte jedoch nicht den Anforderungen an die Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen, die in Art. 13 und Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten sind.

Abmahnung und Antrag bei Gericht

Das missfiel einem anderen Rechtsanwalt. Er mahnte die Rechtsanwältin ab und verlangte von ihr, diese Datenschutzverstöße künftig zu unterlassen. Das bedeutet: Sie müsste die Rechtsverstöße beseitigen und die Webseite entsprechend nachbessern oder aber die Webseite abschalten.

Als sie sich weigerte, stellte der Herr Kollege beim Landgericht Würzburg gegen sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung.

Zweiteilige Entscheidung des Gerichts

Damit hatte er Erfolg. Das Gericht traf folgende Entscheidung:

„Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage [Adresse der Homepage] ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.“

Für den Fall, dass die Rechtsanwältin gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen sollte, wurde das Gericht sehr deutlich:

„Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.“

Der „fliegende Gerichtsstand“

In gerade einmal zwei Zeilen bejaht das Gericht seine örtliche Zuständigkeit. Dazu greift es auf den „fliegenden Gerichtsstand bezüglich des Internets“ zurück.

Ausgangspunkt ist dabei § 14 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Wortlaut dieser Bestimmung wirkt auf den ersten Blick so, als wäre die Regelung sehr einschränkend: „Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“

In Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Meinung interpretiert das Gericht diese Regelung jedoch so: Jedes Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich eine Webseite abrufen lässt, ist für Klagen wegen Rechtsverstößen auf der Webseite örtlich zuständig.

Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten

Ohne Bedenken bejaht das Gericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rechtsanwältin, die die Webseite betreibt, und dem Rechtsanwalt, der ihr Datenschutzverstöße auf dieser Webseite vorhält.

Die Begründung ist kurz und knapp: Jeder Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, bundesweit tätig zu werden. Deshalb stehen alle deutschen Rechtsanwälte miteinander im Wettbewerb. Auch dies entspricht der allgemein herrschenden Meinung.

Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß?

Ausgesprochen strittig ist indessen, ob Verletzungen des Datenschutzrechts auch als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht anzusehen sind und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

Jedenfalls für die Datenschutzverstöße, um die es vorliegend geht, bejaht das Gericht diese Frage ohne Wenn und Aber.

Zur Begründung verweist es sich schlicht auf Urteile von zwei anderen Gerichten (Oberlandesgericht Hamburg und Oberlandesgericht Köln), die diese Frage vor einiger Zeit bejaht haben. Dass andere Gerichte dies anders sehen, wird mit keinem Wort erwähnt.

Fehlende Verschlüsselung

Den ersten relevanten Datenschutzverstoß sieht das Gericht darin, dass eine Verschlüsselung der Webseite fehlt. Da die Rechtsanwältin jedenfalls dann Daten erhebe, wenn jemand das Kontaktformular auf der Webseite benutze, sei eine Verschlüsselung nach den Vorgaben der DSGVO zwingend.

Lückenhafte Datenschutzerklärung

Den zweiten relevanten Datenschutzverstoß sieht das Gericht in der ungenügenden Datenschutzerklärung.

Zwar ist eine 7-zeilige Datenschutzerklärung vorhanden. In ihr fehlen jedoch Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, zu Art und Zweck der Verwendung der Daten, zu einer etwaigen Weitergabe von Daten, zu Cookies und zu Analysetools.

Ferner gibt es keine Belehrung über die Betroffenenrechte und keinen Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Damit verstößt die Datenschutzerklärung gegen die zwingenden Vorgaben, die Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO enthalten. Das Problem ist also nicht die äußere Kürze der Erklärung („7-zeilig“), sondern ihr ungenügender Inhalt.

Abschaltung der Webseite nicht zu vermeiden

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass die Rechtsanwältin ihre Webseite eilends vom Netz nehmen muss. Erst nachdem sie alle Schwachstellen beseitigt hat, die das Gericht beanstandet hat, kann sie die Webseite wieder betreiben.

Sollte ihr irgendein Datenschutz-Fehler, den das Gericht schon beanstandet hat, erneut unterlaufen, riskiert sie ein Ordnungsgeld.

Tücken des „einstweiligen Rechtsschutzes“

Dabei ist zu bedenken, dass es sich um eine Entscheidung im Wege des „einstweiligen Rechtsschutzes“ handelt. Es liegt also eine einstweilige Verfügung vor, die den Rechtsstreit nur vorläufig entscheidet.

Das hört sich harmloser an als es in Wirklichkeit ist. Denn: Vor Erlass einer solchen Verfügung wird der Gegner vom Gericht im Normalfall nicht einmal angehört. Einziges Rechtsmittel dagegen ist die Beschwerde zur nächsthöheren Instanz (Oberlandesgericht).

Dort ist das Verfahren wegen Erlass der einstweiligen Verfügung zu Ende. Einen weiteren Rechtsweg zum Bundesgerichtshof gibt es nicht.

Insgesamt handelt es sich also buchstäblich um einen „kurzen Prozess“, der maximal wenige Wochen dauert.

Eher Theorie: „Hauptsacheverfahren“

Unabhängig vom Verfügungsverfahren ist es möglich, wegen derselben Angelegenheit auch noch ein „Hauptsacheverfahren“ zu betreiben.

Dies bedeutet: Die Angelegenheit, um die es geht, wird Gegenstand eines gewöhnlichen gerichtlichen Verfahrens. Dort kann sie wesentlich genauer geprüft werden, und der Rechtsweg bis hinauf zum Bundesgerichtshof ist prinzipiell eröffnet. Dafür dauert das Verfahren wesentlich länger, durch alle Instanzen hindurch in der Regel mehrere Jahre.

Die einstweilige Verfügung ist unabhängig davon zu beachten.

Einstweilige Verfügung als scharfes Schwert

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art im Allgemeinen mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ihr Ende finden. Nur besonders engagierte Prozessparteien werden sich außerdem noch ein Hauptsacheverfahren durch mehrere Instanzen antun.

In Verbindung mit dem „fliegenden Gerichtsstand“ macht das einstweilige Verfügungen zu einem sehr scharfen Schwert.

Die Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 13.9.2018 trägt das Aktenzeichen 11 O 1741/18 UWG und ist als Scan des Originals abrufbar unter https://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-content/uploads/2018/09/img-926112108.pdf.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)