24.01.2023

Trinkwasserverordnung: Dürre erzwingt Änderung des IfSG

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die Rechtsgrundlage für die Trinkwasserverordnung des Bundes. Damit die Trinkwasserrichtlinie der EU, mit der die Gemeinschaft auf die anhaltende Trockenheit und die Gesundheitsgefahren durch veraltete Rohrleitungen reagiert, in das deutsche Recht umgesetzt werden kann, musste das IfSG geändert werden.

Trinkwasserrichtlinie Änderung des IfSG

Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Trinkwasserrichtlinie

Zum Umsetzen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 – EU-Trinkwasserrichtlinie) hat der Bund das IfSG geändert (Gesetz vom 04.12.2022, BGBl. I Seite 2150).

Die Änderung ist Voraussetzung für die Anpassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) des Bundes an die Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie. Mit einem Update des § 38 Abs. 1 IfSG wurde hierzu die entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen.

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Schrumpfende Trinkwasservorräte

Trinkwasser ist nicht mehr im Überfluss vorhanden. Die vermehrt trockenen Sommer haben die Grundwasserspiegel gesenkt. Weite Flächen des Landes verharren noch in der Dürre. Während Industrie und Bergbau zunehmend Wasser verbrauchen, muss das geförderte Trinkwasser aufwendig aufbereitet und dessen Nitratgehalt reduziert werden. Dürre und erhöhter Wasserverbrauch stellen die Politik vor neue Herausforderungen.

Welche Vorgaben enthält die EU-Trinkwasserrichtlinie?

Wesentliche Änderungen betreffen folgende Schwerpunkte:

  • Die EU-Trinkwasserrichtlinie sieht Hinweise zum Verringern des Trinkwasserverbrauchs vor. Verbraucher sollen zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Trinkwasser angehalten werden.
  • Der EU ist es ein Anliegen, auf die Gesundheitsrisiken durch stehendes Trinkwasser in Rohren von Alt- und Neubauten aufmerksam zu machen und über Abhilfemaßnahmen zu informieren, z. B. Ablaufen des in der Leitung abgestandenen Trinkwassers, bis es gleichmäßig kühl aus der Leitung kommt.
  • Angaben über den Trinkwasserverbrauch von Haushalten sollen künftig erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 Buchstabe c EU-Trinkwasserrichtlinie). Der Verbrauch muss im Vergleich zu einem Durchschnittsverbrauch und mit zeitlichen Trends dargestellt werden (Art. 17 Abs. 2 Buchstabe d EU-Trinkwasserrichtlinie).
  • Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
  • Um die Einhaltung von Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Installationsunternehmen durch Rechtsverordnung zu verpflichten, die Gesundheitsämter darüber in Kenntnis zu setzen, dass sich die Wasserversorgungsanlage eines Betreibers in einem gesundheitsgefährlichen Zustand befindet, insbesondere wenn sich darin Trinkwasserleitungen aus Blei befinden.

Inkrafttreten

Die Änderung ist am 5. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)