Planfeststellung

Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen einer sogenannten Planfeststellung. Es handelt sich hierbei um ein besonders Verwaltungsverfahren. Ein Planfeststellungsverfahren ist vorgeschrieben für
- die Errichtung einer Deponie (= Aufbau und Einrichtung der Deponie einschließlich der vorbereitenden Arbeiten wie der Rodung des Geländes und dem Aufstellen von Maschinen und sonstigen Geräten),
- den Betrieb einer Deponie (= gesamte Betriebsweise der Deponie, einschließlich der zugelassenen Abfallarten, Kontrollmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen etc.) und
- die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs
Sollen an einem Standort mehrere Vorhaben durchgeführt werden, für die unterschiedliche Zulassungsverfahren gelten (z.B. Errichtung einer Deponie mit vorgeschalteter mechanisch-biologischer Behandlungsanlage), so kann das Vorhaben insgesamt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zugelassen werden.
Kurzinformation Planfeststellung
§ 35 KrWG ist die zentrale Vorschrift im abfallrechtlichen Anlagenzulassungsrecht (Abschnitt 3 im Teil 4 des KrWG). Sie regelt in Umsetzung der Art. 23 ff. der europäischen Abfallrichtlinie 2008/98/EG die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen.
Nach Absatz 1 bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien ist hingegen nach Absatz 2 eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde einschließlich einer …
Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Abfallrecht“. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, „Abfallrecht“ 30 Minuten lang live zu testen - sofort, ohne Registrierung und mit Zugriff auf fast alle Funktionen.