18.11.2022

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG: die 7 wichtigsten Fragen und Antworten

Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz! Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten beim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: über Dauer, Voraussetzungen, Antragsphasen u.v.a.m. Die einzelnen Sachverhalte werden hier für eine erste Orientierung angeschnitten.

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz müssen zahlreiche Fabrikanlagen wie die hier abgebildeten durchlaufen.

Nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen alle Anlagen, die Mensch oder Umwelt schädigen können, eine Genehmigung. Diese Anlagen werden demzufolge auch als genehmigungsbedürftige Anlagen bezeichnet. Um die Genehmigung zu erhalten, müssen Sie in einem Genehmigungsverfahren nachweisen, dass diese Anlage bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das Ziel ist es, Mensch und Umwelt vor unzumutbaren Auswirkungen der Anlage zu schützen. Die Genehmigungspflicht gilt ab dem ersten Betriebstag.

?? Achtung: Aktuelle Regeländerungen!

Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen, die bislang Gas als Brennstoff eingesetzt haben, können dank einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes rascher zu einem anderen Brennstoff wechseln. Dazu wurde das Bundesimmissionsschutzgesetz am 26.10.22 geändert. Nun gilt abweichend von den in diesem Beitrag beschriebenen Regelungen z.B:

  • Die Errichtung einer Anlage kann bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit behördlich zugelassen werden.
  • Erstmals ist es möglich – sofern europarechtlich erlaubt – eine Anlage vorläufig zu betreiben.
  • Bei zwingend durchzuführenden Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Umständen Fristen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit verkürzt werden.

Die Änderungen sind auf ein paar Jahre, nachdem eine Gasmangellage festgestellt ist, befristet. Da eine Gasmangellage aktuell vorliegt, gelten sie unmittelbar.

Alle Regelungen im Detail finden Sie im WEKA-Beitrag „Sonderregelungen zur Bewältigung der Gasmangellage

Ganz am Anfang Ihrer Reise durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren steht die Frage, ob Sie für Ihre Anlage überhaupt eine Genehmigung benötigen.

1. Brauchen Sie für Ihre Anlage eine Genehmigung?

Prüfen Sie, ob Sie Ihre geplante Anlage überhaupt genehmigen oder anzeigen müssen. Unterscheiden Sie dabei, ob Sie

  • … eine neue Anlage errichten wollen. Dann brauchen Sie unter Umständen eine Erstgenehmigung.
  • … eine bereits genehmigte Anlage verändern Dann steht eine Änderungsgenehmigung im Raum. Es kann auch sein, dass Sie die Änderung nur anzeigen müssen.
  • … eine vorhandene, nicht genehmigungsbedürftige Anlage so verändern möchten, dass sie unter die Genehmigungspflicht fällt (z.B. durch Mengenerhöhung) – auch dann handelt es sich um eine Erstgenehmigung.

Erstgenehmigung

Sie benötigen nur dann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Ihrer geplanten Anlage, wenn folgende drei Bedingungen zutreffen:

  1. Die geplante Anlage ist in Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genannt und die genannten Leistungsgrenzen werden erreicht oder überschritten. Eine Genehmigung kann auch dann nötig sein, wenn es sich um eine Nebeneinrichtung Ihres eigentlichen Betriebs handelt (Beispiel: Ammoniaklager).
  2. Sie planen den ortsfesten Betrieb der Anlage länger als 12 Monate oder eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen. Anlagen, die weniger als 12 Monate am selben Ort betrieben werden, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Falls Sie aber eine mobile Anlage „nur“ auf Ihrem Betriebsgrundstück versetzen, gilt die Anlage trotzdem als ortsfest und ist damit genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigung brauchen Sie auch, wenn Sie Ihre mobile Anlage wechselnd zwischen verschiedenen (aber festen) Standorten jeweils weniger als 12 Monate betreiben und nach Ablauf von 12 Monaten wieder am ersten Standort einsetzen.
  3. Es handelt sich nicht um eine Labor- oder Technikumsanlage. Denn Labor- und Technikumsanlagen bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen.

Wenn Sie bis hierher geprüft und festgestellt haben, dass keine Genehmigungspflicht vorliegt, müssen Sie noch auf die Stoffliste in Anhang I der 12. BImSchV achten. Wenn in Ihrer Anlage einer der dort gelisteten Stoffe in definierten Mengen vorhanden ist, brauchen Sie mindestens eine störfallrechtliche Anzeige, denn Ihre Anlage fällt in den Bereich der Störfallverordnung. Dies gilt auch dann, wenn Stoffe noch gar nicht vorhanden sind, sich aber bei Störfällen entwickeln können. Gegebenenfalls brauchen Sie sogar eine störfallrechtliche Genehmigung.

Weiterhin müssen Sie prüfen, ob vor dem Bau Ihrer Anlage nicht auch Genehmigungen nach weiteren Rechtsvorschriften, z.B. Baugenehmigungen, erforderlich sind.

Veränderungen an bereits genehmigten Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht

Änderungen einer bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage, die aber keine weiteren Auswirkungen auf Schutzgüter wie Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre usw. haben können, müssen Sie immissionsschutzrechtlich nicht genehmigen lassen oder anzeigen. Solche „neutralen“ Änderungen können beispielsweise vorliegen, wenn die Emissionen einer Anlage vor und nach der Änderung gleich bleiben.

Ob sich eine Änderung auf Schutzgüter auswirkt, darf der Betreiber der Anlage grundsätzlich eigenverantwortlich prüfen und einschätzen.

Hinweis

Auch wenn eine immissionsschutzrechtlich „neutrale“ Änderung relativ unproblematisch ist, kann es sein, dass Sie andere Zulassungen, z.B. eine Baugenehmigung, für die Änderung einholen müssen.

Jede Veränderung an Ihrer Anlage (jede Abweichung von der genehmigten Beschaffenheit oder Betriebsweise), die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter haben kann, müssen Sie

  • entweder anzeigen
  • oder sogar genehmigen lassen.

Solche Änderungen bereits bestehender Anlagen müssen Sie schriftlich anzeigen, und zwar mindestens einen Monat, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen. Dann prüft die Behörde, ob die Anzeige ausreicht oder ob ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt werden muss. Die Änderung an der Anlage dürfen Sie durchführen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf bzw. die Behörde sich nicht innerhalb einer Frist von einem Monat geäußert hat.

Wenn sich eine Änderung nachteilig auf die Umwelt auswirken kann und diese Nachteile erheblich sein können (nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), wird ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz angestoßen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Hs BImSchG ist eine Genehmigung außerdem stets erforderlich, wenn die Änderung für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 Spalte b der 4. BImSchV erreicht.

Hinweis

Änderungen, die ausschließlich Vorteile für die Umwelt bewirken, müssen Sie nicht genehmigen lassen, aber Sie müssen diese anzeigen.

Wahl zwischen Anzeige oder Genehmigung

Sie können bei Änderungen einer bestehenden Anlage auch dann freiwillig eine Genehmigung beantragen, wenn sie rechtlich gesehen eigentlich nur einer Anzeige bedürfen würden. Die Vorteile liegen in einer höheren Rechtssicherheit und in der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das bedeutet: Liegt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, brauchen Sie keine weiteren Genehmigungen, z.B. eine Baugenehmigung, separat einzuholen.

Wichtig: Kontaktieren Sie die zuständige Behörde nicht nur bei Unklarheiten

Nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt mit der Genehmigungsbehörde auf und teilen Sie ihr mit, welche Änderungen Sie planen. Sie werden meist gut über die richtige Verfahrensart (Genehmigung oder Anzeige) sowie über wichtige Unterlagen und das weitere Vorgehen beraten. Auch wenn Sie der Meinung sind, Ihre Änderungen an einer Anlage wären anzeigenfrei, ist es sinnvoll, dies auch noch einmal bei der zuständigen Behörde zu verifizieren.

2. Wann ist ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgreich?

Nach § 6 BImSchG haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihnen die Genehmigung für Ihre Anlage erteilt wird, sofern Sie alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Die maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im § 5 BImSchG „Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen“ festgelegt. Grundsätzlich ist eine Genehmigung durch die Behörde zu erteilen, wenn

  • die Erfüllung der Pflichten aus den §§ 5 und 7 BImSchG sichergestellt ist,
  • die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG).

Nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehören die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Betreibers der Anlage, d.h., die Genehmigung wird anlagenbezogen und nicht personenbezogen erteilt.

3. Was müssen Sie für Ihren Antrag auf die Genehmigung einer Anlage beachten?

Für die Genehmigungsanträge sind standardisierte Unterlagen (Antragsvordrucke) vorgeschrieben, die in den einzelnen Bundesländern variieren. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, gibt die 9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren – im Detail vor. Unter anderem gehören hierzu:

  • Immissionsprognose
  • Schallprognose
  • Prüfung der FFH-Verträglichkeit (Flora-Fauna-Habitat)
  • Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU (bei UVP-pflichtigen Anlagen)
  • Ausgangszustandsbericht (bei Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU fallen)
  • Angaben zu Schutzmaßnahmen

 

TA Luft

Die TA Luft ist in wesentlichen Teilen eine Interpretationshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. „schädliche Umwelteinwirkungen“) und enthält konkrete Anweisungen an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden über die von ihnen zu treffenden Entscheidungen. Insofern ist es für jeden Vorhabenträger empfehlenswert, bei der Planung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen die TA Luft zu beachten.

Mehr zur neuen TA Luft 2021 lesen Sie in diesem Beitrag.

TA Lärm

Die TA Lärm ist – genauso wie die TA Luft – keine Rechtsnorm. Für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden stellt sie aber eine zu beachtende Vorschrift dar, die diese verpflichtet, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder bei Anordnungen entsprechend den hier getroffenen Regelungen zu verfahren.

Erschütterungen

Erschütterungen können ebenfalls schädliche Umwelteinwirkungen sein. Kriterien zur Begrenzung von Erschütterungsemissionen, die Maßstäbe für den Schutz vor diesen Immissionen setzen sollen, sind bislang nicht in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegt worden. Entsprechend dem Vorsorgeprinzip müssen aber Erschütterungen bei der Planung der Errichtung und des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage berücksichtigt werden.

Wasser

Wasser ist eines der wichtigen Schutzgüter nach dem BImSchG. Aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung heraus sind die wasserrechtlichen Vorschriften wesentlich älter als die des BImSchG.

Grundlage des Gewässerschutzes ist das vom Bund erlassene Wasserhaushaltsgesetz. Das Gesetz gilt für oberirdische Gewässer und Küstengewässer sowie für das Grundwasser. Es regelt die Erlaubnis oder Bewilligung der Benutzung von Gewässern und enthält beispielsweise Vorschriften über das Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren.

Boden und Naturschutz

Der Naturschutz spielt in Genehmigungsverfahren eine immer größere Rolle. Darum gehört eine Prüfung auf FFH-Verträglichkeit immer dazu (Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf sog. Natura 2000-Gebiete, das Schutzgebietsnetz in der Europäischen Union). Bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustand des Bodens in Form des Ausgangszustandsberichts festzustellen. Der Betreiber hat zu gewährleisten, dass bei Betriebseinstellung dieser Zustand wiederhergestellt wird.

Anlagensicherheit

Hier ist die Störfallverordnung zu beachten. Unter bestimmten Bedingungen ist ein Sicherheitsbericht nach § 9  Störfallverordnung anzufertigen und dem Genehmigungsantrag beizufügen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Für bestimmte Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung routinemäßiger Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens. Grundlage ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 24.02.2010, mit dem die entsprechenden europäischen Richtlinien umgesetzt werden.

Anlage 1 des UVPG enthält eine Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“, für die eine UVP durchzuführen ist. Die Nummern 1 bis 10 orientieren sich am Anhang 1 der 4. BImSchV. Hinzu kommen über das BImSchG hinausgehende Bereiche wie

  • Kernenergie,
  • Wasserwirtschaft,
  • Verkehrswesen etc.

4. Welche Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gibt es?

Es existieren zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren:

  • das förmliche (große) Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG) und
  • das vereinfachte (kleine) Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG).

Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass beim förmlichen Verfahren zusätzlich die Öffentlichkeit beteiligt wird, indem das Vorhaben in Amtsblatt, Tageszeitung und Internet bekannt gemacht wird, und dass jeder, der sich betroffen fühlt, das Recht auf Einwendung und Beteiligung am Verfahren hat, sofern dies nicht auf privatrechtlichen Titeln beruht.

Das förmliche Verfahren (§ 10 BImSchG) wird für alle Anlagen durchgeführt, die in Anhang I der sogenannten Anlagenverordnung (4. BImSchV) genannt sind und die dort mit einem „G“ gekennzeichnet sind. Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) fallen, sind zusätzlich an einem „E“ zu erkennen. Für diese gelten weitere Besonderheiten. Das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) ist bei allen mit einem „V“ gekennzeichneten Anlagen ausreichend.

5. Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz?

Der Gesetzgeber hat folgende maximale Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgegeben (§ 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG):

Neugenehmigung

  • förmliches Genehmigungsverfahren: 7 Monate
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate

Änderungsgenehmigung

  • förmliches Genehmigungsverfahren: 6 Monate
  • vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate

Der Lauf der Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingereicht beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils 3 Monate verlängert werden.

6. Komme ich auch schneller an eine Genehmigung für meine Anlage?

Die Möglichkeit der Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG kann im Einzelfall dazu führen, dass sich Ihr Vorhaben schneller verwirklichen lässt. Sie lassen es einfach abschnittsweise genehmigen. Zwar müssen Sie auch dabei bestätigen, dass die gesamte Anlage genehmigungsfähig ist, aber im Detail muss Ihre Planung noch nicht so weit vorangeschritten sein.

Durch Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen, die der Antragsteller bestimmt, vorab entschieden werden. Ergeht der Vorbescheid, entfaltet er Bindungswirkung für die spätere Vollgenehmigung. Dies gilt jedoch nur, wenn bei der späteren Genehmigung keine Änderungen an den im Vorbescheid entschiedenen Teilen vorgenommen werden.

7. Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

Der schematische Ablauf des förmlichen Genehmigungsverfahrens lässt sich wie folgt darstellen:

  1. Beratung vor Antragstellung durch Genehmigungsbehörde und ggf. Beratungsunternehmen, z.B. Ingenieurbüro (Vorgespräche)
  2. Antragstellung durch Träger des Vorhabens (Antrag, Antragsunterlagen)
  3. Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit durch Genehmigungsbehörde (Bestätigung des Eingangs, Prüfung auf Vollständigkeit, ggf. Ergänzung der Unterlagen)
  4. Einholen von Sachverständigengutachten durch Genehmigungsbehörde
  5. Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens durch Genehmigungsbehörde (nur förmliches Genehmigungsverfahren)
  6. Auslegung von Antrag und Antragsunterlagen durch Genehmigungsbehörde (nur förmliches Genehmigungsverfahren)
  7. Beteiligung anderer von dem Vorhaben in der Zuständigkeit berührter Behörden und Stellen durch Genehmigungsbehörde (zur Verkürzung der Genehmigungsdauer nach dem Sternverfahren)
  8. Erörterungstermin durch Genehmigungsbehörde (nur förmliches Verfahren)
  9. Entscheidung der Genehmigungsbehörde (Genehmigungsbescheid)
  10. Zustellung bzw. öffentliche Bekanntmachung (bei förmlichem Verfahren) des Genehmigungsbescheids durch Genehmigungsbehörde

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Autor*innen: WEKA Redaktion, Norbert Wiese