25.05.2021

Fahrzeugkennzeichnung – § 55 KrWG

Abfallrecht WEKa MEDIA

Die Fahrzeugkennzeichnung wird in § 55 KrWG geregelt. Sammler und Beförderer von (gefährlichen und ungefährlichen) Abfällen müssen ihre Fahrzeuge (z.B. Lkw) vorn und hinten durch jeweils eine Warntafel kennzeichnen, sofern sie mit diesen Fahrzeugen Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern. Die Kennzeichnung muss vor Antritt der Fahrt erfolgen. Verantwortlich ist das Unternehmen bzw. der Fahrzeugführer.

Das regelt § 55 KrWG – Überblick

§ 55 KrWG regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen. Abfalltransporte sollen wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit leichter im Straßenverkehr erkannt werden können.

Aus diesem Grund müssen nach Absatz 1 Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, vorn und hinten mit sog. „A-Schildern” gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme besteht für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (z.B. Handwerker).

Zudem können nach Absatz 2 weitere Ausnahmen durch Rechtsverordnung zugelassen werden. Absatz 3 stellt klar, dass gefahrgutrechtliche Kennzeichnungsvorschriften unberührt bleiben, d.h. zusätzlich beachtet werden müssen.

Autor*in: WEKA Redaktion

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