07.04.2021

Elektronisches Nachweisverfahren – eANV

Papierabfall

Seit 2010 wird das Abfallnachweisverfahren elektronisch erledigt – über das sogenannte elektronische Nachweisverfahren (eANV).

Vorgehen beim Abfallnachweisverfahren

Das Abfallnachweisverfahren ist unterteilt in zwei Abschnitte:

  • Sofern Abfälle nachweispflichtig sind, muss zunächst der Entsorgungsweg formal bestimmt und ggf. behördlich bestätigt werden. Dieser als Vorabkontrolle bezeichnete Verfahrensabschnitt dient zur rechtsverbindlichen Festlegung des Entsorgungsweges im Form des Entsorgungsnachweises.
  • Zur Überwachung des nachweispflichtigen Abfalls bei der Überführung zur Entsorgungsanlage dient die Verbleibkontrolle des Abfalls. Die Instrumente der Verbleibkontrolle sind der Begleitschein (BS) und der Übernahmeschein (ÜS). Sowohl die Vorabkontrolle als auch die Verbleibkontrolle erfolgt formalisiert und seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Wege.

Das elektronische Nachweisverfahren – eANV

Die Nachweispflicht wird mit der Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens erfüllt. Hierzu sind standardisierte Formulare vorgesehen, die die Nachweispflichtigen als Belege nutzen und sich untereinander und der Behörde zusenden. Die Registerpflicht erfüllen die Beteiligten, indem sie diese Belege archivieren.

Das papiergebundene abfallrechtliche Nachweisverfahren und die papiergebundene Registerführung haben seit 2010 einen Medienwechsel erfahren. Anstelle der Papierform tritt seitdem die elektronische Form. Die im Nachweisverfahren und die für die Registerführung vorgesehenen Formulare werden elektronisch und zwar in Form von Dokumenten in XML-Struktur verwendet. Die handschriftliche Unterschrift wird durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Dieses Verfahren wird als das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) bezeichnet.

Obwohl die elektronische Form der Nachweis- und der Registerführung verbindlich eingeführt wurde, ist für das Verfahren dennoch nicht ausschließlich und für alle Entsorgungsvorgänge einheitlich die elektronische Form vorgesehen. So wird beispielsweise bei der so genannten Sammelentsorgung das Nachweisverfahren in einer durchbrochenen Form durchgeführt. Die ordnungsgemäße Entsorgung belegt der Abfallerzeuger mit dem Übernahmeschein in Papierform. Der Einsammler und der Abfallentsorger hingegen mit dem Begleitschein in elektronischer Form. Ebenso werden die Entsorgungsbeteiligten abhängig von der Form der bei der Abfallentsorgung mitgeführten Belege ein papiergebundenes Register oder ein Register in elektronischer Form führen.

Die jeweiligen Entsorgungsbeteiligten, aber auch die zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden werden angesichts der komplexen rechtlichen Anforderungen einerseits und der EDV-Technischen Umsetzung des eANV andererseits nicht umhinkommen, sich intensiv mit den sie betreffenden Anforderungen auseinanderzusetzen.

 

Vorab- und Verbleibskontrolle

Das Nachweisverfahren ist streng formgebunden. Es umfasst immer

  • die Vorabkontrolle und
  • die Verbleibskontrolle

In der Vorabkontrolle wird die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungsweges für den gefährlichen Abfall festgestellt. Mit der Verbleibskontrolle wird die tatsächlich durchgeführte Entsorgung belegt und kontrolliert. Im Nachweisverfahren sind, sowohl die in der Anlage 1 der Nachweisverordnung genannten Formulare zu verwenden, als auch diese Formulare mit den Pflichtangaben zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben oder, wenn die Formulare elektronisch geführt werden, qualifiziert elektronisch zu signieren.

Wichtig: Für das Nachweisverfahren gilt: Zuerst den ausgewählten Entsorgungsweg genehmigen lassen und dann mit der Entsorgung beginnen.

Teilnehmen am abfallrechtlichen Nachweisverfahren können die Beteiligten nur, wenn sie über eine jeweilige Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer verfügen. Diese Nummern vergibt die zuständige Behörde, bei der sich die Entsorgungsbeteiligten anmelden müssen. Der Abfallerzeuger beispielsweise benötigt seine Erzeugernummer bereits bei der Beantragung des Entsorgungsnachweises.

Vorabkontrolle

In dem Grundverfahren der Vorabkontrolle lässt sich der Abfallerzeuger mit dem Entsorgungsnachweis den Entsorgungsweg durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde genehmigen. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Vorabkontrolle im privilegierten Verfahren durchzuführen, wird der Entsorgungsnachweis ohne weitere Mitwirkung der Behörde gültig. Die Behörde ist dann nur zu informieren. Die Vorabkontrolle sieht die Verwendung des Einzelentsorgungsnachweises oder des Sammelentsorgungsnachweises vor. Welcher Entsorgungsnachweis zu nutzten ist, legt der Abfallerzeuger auf der Grundlage seiner prognostizierten Abfalljahresmenge des jeweiligen Abfallschlüssels fest.

Verbleibskontrolle

Mit der Verbleibskontrolle belegen die Entsorgungsbeteiligten die tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung. Verwendet werden die in der Anlage 1 Nr. 4 der Nachweisverordnung genannten Formulare. Damit sind von den Entsorgungsbeteiligten Begleitscheine oder Übernahmescheine zu nutzen.

Welches dieser Formulare zum Einsatz gelangt, hängt davon ab, ob die Entsorgung über einen Einzelentsorgungsnachweis oder einen Sammelentsorgungsnachweis belegt wird. Wird in der Vorabkontrolle die Entsorgung mit einem Einzelentsorgungsnachweis durchgeführt, ist in der Verbleibskontrolle der elektronische Begleitschein zu nutzen.

Sofern ein Sammelentsorgungsnachweis genutzt werden kann, haben der Abfallerzeuger und der Einsammler einen Übernahmeschein in Papierform und der Einsammler und der Abfallentsorger einen Sammelbegleitschein in elektronischer Form zu nutzen.

 

Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „AbfallControl plus“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "AbfallControl plus"