25.05.2021

Was sind genehmigungsbedürftige Anlagen?

Auch Bergbauanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Anhang der 4. BImSchV,

Für genehmigungsbedürftige Anlagen ist gemäß Bundes–Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung erforderlich. Welche Anlagen unter diese Definition fallen, ist in der 4. Verordnung zum BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) geregelt.

In der 4. BImSchV ist ebenfalls geregelt, nach welchem Verfahren diese Anlagen jeweils zu genehmigen sind. Denn es existieren zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren, das sogenannte förmliche (große) Genehmigungsverfahren mit öffentlicher Auslegung der Antragsunterlagen, Einspruchsfrist und Erörterungstermin und das sogenannte vereinfachte (kleine) Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

Genehmigungsbedürftige Anlagen – Definition

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen, oder erheblich zu belästigen.

Anlagen, die nach einer Genehmigung bedürfen, finden sich in der 4. BImSchV

Die Anlagen der 4. BImSchV bedürfen der Genehmigung jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass sie länger als 12 Monate am Standort betrieben werden und wenn sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Anlagen von wissenschaftlichen Unternehmungen sowie Forschung und Entwicklung bedürfen keiner Genehmigung ebenso wie privat genutzte Anlagen (z.B. Flüssiggaslager eines privaten Hausbesitzers).

Anlagen, die nicht im Anhang der 4. BImSchV auftauchen, sind nicht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie gefährlich für die Allgemeinheit wären. Sollten derartige Fälle auftreten, wäre dies höchstwahrscheinlich Grund für eine Ergänzung der 4. BImSchV aufgrund neuer Erkenntnisse.

Was geschieht bei Änderungen der 4. BImSchV?

Ändert sich nun die 4. BImSchV und fällt nur dadurch eine Ihrer bereits bestehenden Anlagen zum ersten Mal unter die Genehmigungspflicht, greift die Übergangsregelung nach § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Demnach braucht es für diese spezielle Anlage keine Erstgenehmigung. Die Anlage kann weiter betrieben werden, jedoch müssen Sie den Betrieb der zuständigen Behörde anzeigen.

Hinweis

Was, wenn die Genehmigungspflicht aufgrund anderer Änderungen eintritt, z.B. weil ein Abfallstoff auf einmal als gefährlich eingestuft wird? Dann kann die Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG nicht herangezogen werden. Sie brauchen dann tatsächlich eine neue Erstgenehmigung.

Genehmigungsbedürftige Anlagen: Zehn Gruppen nach Anhang der 4. BImSchV

Alle genehmigungsbedürftigen Anlagen werden nach der 4. BImSchV in zehn Gruppen eingeteilt. Dabei sind die Anlagen Branchen zugeordnet, um die Zuordnung bzw. das Auffinden der Anlagen zu erleichtern.

Tab. 1: Übersicht für die Zuordnung genehmigungsbedürftiger Anlagen

1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
6. Holz und Zellstoff
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
10. Sonstiges
Autor*in: WEKA Redaktion

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