31.07.2023

Berichterstattung gemäß CSRD: ab 2024 neue Anforderungen an das Reporting

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ist im Januar 2023 in Kraft getreten und soll nun innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Mit den neuen Vorschriften der CSRD kommt es zu einer deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Berichterstattung gemäß CSRD

Betroffene Unternehmen müssen sich ab 2024 auf einen größeren Umfang der Berichtsinhalte zu den Aspekten Environmental, Social, Governance (ESG), auf eine stärkere Vereinheitlichung durch europäische Standards sowie auf eine verpflichtende externe inhaltliche Prüfung dieser Angaben einstellen.

Einzelne Unternehmen von öffentlichem Interesse sind mit der seit 2024 geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) über die Angabe von nicht finanziellen und die Diversität betreffenden Informationen verpflichtet, zu deren Nachhaltigkeit Bericht zu erstatten. Damit sollen Stakeholder den Beitrag der Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser bewerten können. Die CSRD wird die NFRD erweitern und den Anwendungsbereich berichtspflichtiger Unternehmen deutlich von rund 500 bis zukünftig rund 15.000 Unternehmen ausweiten.

Zentrale Anforderungen der CSRD im Überblick

  • erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht
    Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte anhand von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden.
  • neues Verständnis von doppelter Wesentlichkeit
    Unternehmen sind verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
  • externe Prüfung
    Die Qualität der Berichtserstattung soll durch einen externen unabhängigen Prüfer zertifiziert werden.
  • einheitliches elektronisches Berichtsformat nach dem sog. European Single Electronic Format (ESEF)
  • verpflichtender Teil des Lageberichts, um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
  • mehr als 40 Mio. Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • mehr als 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt

Stufenweise Anwendung der CSRD

Die Anwendung erfolgt in drei Stufen, jeweils zu Beginn des Geschäftsjahrs:

  • ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits seit 2024 der gültigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen
  • ab 1. Januar 2025 für alle anderen großen bilanzpflichtigen Unternehmen, die noch keiner Berichtspflicht unterliegen
  • ab 1. Januar 2026 für börsennotierte bzw. kapitalmarktorientierte KMU sowie kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Es ist abzuwarten, welche deutschen Akzente im Rahmen der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten gesetzt werden. Einige der betroffenen Unternehmen fallen am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahr unter die CSRD-Berichtspflicht.

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Online-Version

Autor*in: Sandra Mähliß