Transport von Gütern: der Werkverkehr
Werkverkehr wird in § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) so definiert: Es handelt sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die (einschließlich Anhänger) für ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t zugelassen sind. Darüber hinaus müssen bestimmte Voraussetzungen für den Transport erfüllt sein.
Der Werkverkehr in Deutschland hat zugenommen. Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, machen inzwischen über 40 Prozent der Transportunternehmen aus. Insgesamt ist in den letzten Jahren die Zahl der Güterkraftverkehrsunternehmen kleiner geworden. Vor allem kleinere Unternehmen haben das Handtuch geworfen. Es gibt jedoch mehr Personal und auch mehr Fahrzeuge.
Rechtlich gesehen unterliegt der Werkverkehr keiner Erlaubnispflicht. Bei der Beförderung von Gütern muss auch keine Güterschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Lkws über 3,5 t müssen grundsätzlich vom eigenen Personal befahren werden. Jedoch ist der Einsatz von Fahrern eines Zeitarbeitsunternehmens möglich: Hier müssen die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beachtet werden.
Transport von Gütern: der gewerbliche Güterkraftverkehr
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Darüber hinaus gibt es für den Transport wichtige nationale und internationale Vorschriften sowie bilaterale Vereinbarungen.
Wenn man in Deutschland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen will, benötigt man entweder eine Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz. Ausgenommen sind der Werkverkehr, Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t einschließlich Anhänger und Transporte, die nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen.
Wer als Unternehmer beabsichtigt, gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) zu betreiben, benötigt hierzu eine Erlaubnis der dafür örtlich zuständigen Verkehrsbehörde. Ob dabei Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen benutzt werden, spielt keine Rolle. Entscheidend ist das höchstzulässige Gesamtgewicht des jeweils eingesetzten Kraftfahrzeugs.
Für die Erteilung einer nationalen Erlaubnis nach dem GüKG gelten dieselben Vorschriften wie für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz.
Die Vorteile einer Gemeinschaftslizenz
Da eine Gemeinschaftslizenz nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, sondern EU-weit einsetzbar ist und ein Transportunternehmen damit schneller auf Transportaufträge reagieren kann, ist es meist besser, wenn Sie gleich eine Gemeinschaftslizenz beantragen.
Wenn es vertraglich festgelegt ist, benötigt das Transportunternehmen einen Frachtbrief für den nationalen gewerblichen Güterverkehr. Bei Fahrten müssen außerdem folgende Unterlagen mitgeführt werden:
- Personalausweis, Reisepass, Ausweisersatz oder Passersatz
- Führerschein der entsprechenden Klasse
- Berechtigung zum gewerblichen Güterkraftverkehr (Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz)
- Versicherungsnachweis zur Güterschadenhaftpflichtversicherung
- Begleitpapiere für das Transportgut
- sofern vorgeschrieben, Nachweise zu gesetzlichen Sicherheits- und Technikanforderungen
- Unterlagen zu den Lenk- und Ruhezeiten wie die Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV
- Fahrerbescheinigung (für Fahrer aus Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, oder aus der Schweiz)
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Internationaler Güterkraftverkehr auf der Straße
Als internationaler Güterverkehr wird der Verkehr bezeichnet, bei dem bereits beim Versand der Güter feststeht, dass das Gut oder die Sendung Deutschland verlässt oder aus einem anderen Staat importiert wird. Man unterscheidet dabei zwischen:
- Wechselverkehr
- Transitverkehr und
- Dreiländerverkehr
Kabotage
Die Kabotage zählt nicht zum grenzüberschreitenden Verkehr. Hierbei führt ein dort nicht beheimatetes Transportunternehmen auf dem Gebiet eines anderen EU/EWG-Mitgliedsstaats nationalen gewerblichen Güterverkehr durch, ohne mit der geladenen Ware die Grenze zu überschreiten. In den meisten Staaten unterliegt die Kabotage Beschränkungen.
CMR
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route – CMR) ist ein völkerrechtliches Abkommen, das seit dem 5. Februar 1962 nationales deutsches Recht ist.
Anwendung der CMR: Die CMR ist im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr immer dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Guts und der Ort der Ablieferung des Guts in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat sein muss. Die CMR gilt dann für die gesamte Strecke, also auch den deutschen Streckenanteil.
Die Regelungen der CMR gelten nicht für den grenzüberschreitenden Umzugsverkehr, jedoch für den Transport von neuen Möbeln und im kombinierten Verkehr, wenn das beladene Fahrzeug auf einem Teil der Beförderungsstrecke über die See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg transportiert und dabei das Gut nicht umgeladen wird.
Auf dem CMR-Frachtbrief ist eine Klausel anzugeben, wonach auch dann ausschließlich die Regelungen der CMR auf diesen Transport anzuwenden sind, wenn andere Vereinbarungen getroffen worden sind oder getroffen werden.
Güterverkehr innerhalb der Europäischen Union und EU-Lizenz
Die Verordnung der EU und damit die Lizenzpflicht gilt für Beförderungen aus, durch und in Mitgliedstaaten der EU sowie für Beförderungen in solche Drittländer, die ein Abkommen mit der EU geschlossen haben.
Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die im Transit durch die Mitgliedstaaten zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt aber nicht für Wegstrecken im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung, wenn kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden ist.
EU-Lizenz erforderlich: Im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz muss im Fahrzeug grundsätzlich eine EU-Lizenz in Kopie mitgeführt werden. Die EU-Lizenz darf keinesfalls im Original im Fahrzeug aufbewahrt und nicht laminiert werden.
Lenk- und Ruhezeiten
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat in erster Linie die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals zu verbessern, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und den anständigen Wettbewerb zu sichern. Die Verordnung wurde in den Jahren 2009, 2014 und 2015 geändert, um sie den jeweils neuen Herausforderungen anzupassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt grundsätzlich für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
EU-Kontrollgerät
Seit 1. Mai 2006 müssen neue Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bei ihrer erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedsstaat der EU mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn es sich entweder um ein Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder um ein Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t handelt, bei dem das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t jedoch durch das Mitführen eines Anhängers überschritten wird.
Mehrwertsteuerrückerstattung in Europa
Werden deutsche Unternehmen im Ausland geschäftlich tätig, werden sie in den anfallenden Rechnungen mit der im betreffenden Land gültigen Umsatzsteuer belastet. Während die Mehrwertsteuer aus einer inländischen Rechnung im Allgemeinen vom Unternehmen als abzugsfähige Vorsteuer geltend gemacht werden kann, besteht diese Möglichkeit für die ausländische Rechnung nur, wenn das Unternehmen im jeweiligen Land einen Firmensitz hat und die dort getätigten Umsätze auch in diesem Land versteuert werden.
Sondervorschriften innerhalb und außerhalb der Europäischen Union
Wir halten Sondervorschriften verschiedener Länder in unserem Online-Werk Einkauf – Logistik – Transport ständig für Sie aktuell.
Sie finden ständig aktuell Informationen zu: Umweltzonen, Fahren im Winter, Maut, Lenk- und Ruhezeiten, Wareneinfuhr, Bußgeldkatalog, Gewichtskontrollen, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Verkehrsbeschränkungen, Parkplätze, Mehrwertsteuer, Währung, erforderliche Dokumente und Genehmigungen, Kabotage, technische Vorschriften, allgemeine Verkehrsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrverbote, gefährliche Güter, Zoll sowie wichtige Adressen und Telefonnummern.
Alle Sondervorschriften immer aktuell für diese EU-Länder
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Außerhalb der EU für diese Länder
Albanien, Andorra, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine.
Transport von Gütern in Drittstaaten
Begriff Drittstaaten: Als Drittstaaten bezeichnet man die Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Für den Güterverkehr auf der Straße in Drittländer wurden sowohl multilaterale als auch bilaterale Verträge geschlossen.
Transporte nach und von CEMT-Mitgliedsstaaten: Liegen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedsstaaten, wird für den Transport eine CEMT-Genehmigung benötigt.
Transporte in Drittstaaten: Für Transporte in die nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten werden bilaterale Genehmigungen (Ausgabe durch die Regierung der Oberpfalz bzw. das Bundesamt für Güterverkehr) bzw. CEMT-Genehmigungen (für multilaterale Beförderungen – Ausgabe nur durch das Bundesamt für Güterverkehr) benötigt.
Bußgeld im Ausland
Die meisten der EU-Länder – darunter alle direkten EU-Nachbarn Deutschlands – haben den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung umgesetzt. Sie vollstrecken in ihren Ländern die Strafen, die ihre Bürger in Deutschland zu zahlen haben, und umgekehrt. Bußgelder usw. aus Drittstaaten (z.B. Kroatien, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz) werden nach diesem Gesetz aber nicht eingezogen.
Incoterms
Die Verwendung der Incoterms im nationalen und internationalen Bereich vereinfacht den Warenaustausch weltweit und erspart den Unternehmen unnötige Auseinandersetzungen.
Die internationalen Handelsklauseln (International Commercial Terms – Incoterms) gelten mittlerweile weltweit und stellen einen einheitlichen Standard und eine wesentliche Vereinfachung für den internationalen Handel dar. Um den aktuellen Entwicklungen im internationalen Handel gerecht zu werden, werden die Klauseln von Zeit zu Zeit den praktischen Erfordernissen angepasst.
Unmissverständliche Regeln im Warenverkehr schützen die Vertragspartner vor unliebsamen Meinungsverschiedenheiten und vor allem auch unnötigen Kosten. Die grundsätzliche Anwendung der Incoterms muss in nationalen oder internationalen Verträgen und zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden.
Dass nunmehr auch im Handel mit den USA die Anwendung der Incoterms vereinbart werden kann, verschafft den Unternehmen in Europa zusätzliche Vorteile.
Die neueste Fassung, die Incoterms® 2020, ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Kombinierter Güterverkehr
Unter kombiniertem Verkehr (KV) versteht man einen Gütertransport, bei dem mindestens zwei verschiedene Verkehrsträger eingesetzt werden, wobei als Ladeeinheiten Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger oder Lastkraftwagen verwendet werden. Beim Wechsel des Verkehrsträgers werden nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeladen.
Der Transportweg wird dabei in einen Vorlauf, einen Hauptlauf und einen Nachlauf unterteilt. Der Transport vom Versender zum Umschlagsterminal stellt den Vorlauf dar. Im Hauptlauf werden die Güter mit der Bahn, dem Binnenschiff oder dem Seeschiff zwischen zwei Terminals bzw. zwei Häfen befördert. Als Nachlauf wird der Weitertransport der Ware vom Zielterminal zum Empfänger bezeichnet. Vorlauf und Nachlauf – in der Regel mit dem Lastkraftfahrzeug durchgeführt – sollten gegenüber dem Hauptlauf so kurz wie möglich sein.
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