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Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Die EU-Niederspannungsrichtlinie gilt für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln im Sinne dieser Richtlinie. Wenn diese Betriebsmittel die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, darf von keinem Mitgliedstaat der EU das Inverkehrbringen und der freie Verkehr innerhalb der EU behindert werden.

Paragraph auf EU-Flagge

Die Niederspannungsrichtlinie deckt alle elektrischen Betriebsmittel ab, die wie folgt definiert sind:
„Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten Betriebsmittel zur Verwendung an einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom.”
Dazu gehören sowohl verwendungsfertige Geräte, wie Haartrockner, elektrische Maschinen usw., als auch Teile, wie Glühlampen, Schalter, Bauteile usw.

Der Weg der Niederspannungsrichtlinie

Die seit 1973 bestehende Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG und die ergänzende Richtlinie 93/68/EWG, die die CE-Kennzeichnung für Produkte nach der Niederspannungsrichtlinie regelte, wurden mit Wirkung vom 16.01.2007 durch eine ”kodifizierte“ Fassung der Richtlinie ersetzt: die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (EU-Amtsblatt Nr. L 374 vom 27.12.2006). Gleichzeitig trat die Richtlinie 73/23/EWG außer Kraft.

Im Jahr 2014 wurde die nun aktuelle Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU veröffentlicht (EU-Amtsblatt Nr. L 96 vom 29.03.2014) und festgelegt, dass die Übergangszeit für die Richtlinie 2006/95/EG zum 20.04.2016 endet.

Da an der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG im Rahmen der Arbeiten am New Legislative Framework eine ganze Reihe von Anpassungen durchgeführt werden mussten, hatten das Europäische Parlament und der Europäischen Rat die Veröffentlichung einer Neufassung beschlossen – das ist mit der Richtlinie 2014/35/EU geschehen.

Geltungsbereich

Die EU-Niederspannungsrichtlinie gilt für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln im Sinne dieser Richtlinie. Wenn solche Betriebsmittel die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, dürfen von keinem Mitgliedstaat der EU das Inverkehrbringen und der freie Verkehr innerhalb der EU behindert werden.

Ausnahmen

Die EU-Niederspannungsrichtlinie gilt nicht für Betriebsmittel und Erzeugnisse, die im Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind. In diesen Anhang II wurden nun auch Geräte, die in Forschungseinrichtungen benutzt werden, aufgenommen.

Sicherheitsziele

Die Niederspannungsrichtlinie fordert von elektrischen Betriebsmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen, dass diese ”bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden“.

Dafür nennt die Richtlinie elf konkrete ”Sicherheitsziele“. Diesen Zielen muss ein Erzeugnis entsprechen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen.

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