Ergänzt werden diese mit einigen Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch sowie aus dem BGB-Werkvertragsrecht, sofern es sich um die Herstellung sog. nicht vertretbarer Sachen handelt.
Kaufvertrag: Das ist wichtig für Ihre Vertragsgestaltung
In den gesetzlichen Bestimmungen sind für den Käufer vorteilhafte Regelungen enthalten, aber auch solche Regelungen, die seine Interessen nicht widerspiegeln.
Daher ist es für Ihre Vertragsgestaltung wichtig, sich vertieft mit den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts zu beschäftigen. Außerdem müssen die Besonderheiten bekannt sein, die dann gelten, wenn nach individuellen Bestellervorgaben oder Vorgaben der Kunden des Bestellers Produkte hergestellt werden.
Kaufvertrag: Verlassen Sie sich nicht nur auf Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen!
Das Wissen über typische Käufer-/Verkäuferpflichten und die Herausarbeitung besonderer vertraglich festzulegender Einzelpflichten erfordern fundierte Detailkenntnisse. Ein Verlass auf Allgemeine Einkaufsbedingungen zur interessengerechten Vertragsgestaltung ist nur bedingt hilfreich.
Kennzeichen Kaufvertrag – Umsatzgeschäft
Das zwischen Privatleuten, Privatleuten mit Kaufleuten oder Kaufleuten untereinander am häufigsten getätigte Geschäft ist der Kaufvertrag. Dieser stellt ein Umsatzgeschäft dar, das zum Ziel hat, vermögenswerte Gegenstände anderen gegen Entgelt zu verschaffen.
Kennzeichen: Ware gegen Geld.
Ohne den auf Umsatz ausgerichteten Kaufvertrag ist unsere marktwirtschaftlich orientierte Gesellschaftsform, wie sie derzeit funktioniert, nicht denkbar.
Beispiele:
- Kauf von Frühstücksbrötchen durch den Endverbraucher E
- Kauf von Notebooks durch die E-GmbH
- Kauf einer Werkzeugmaschine durch die E-AG
Gegenstand eines Kaufvertrags
Was Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Abwicklung von Kaufverträgen bestehen, ist in §§ 433 ff. BGB geregelt.
Gegenstand eines Kaufvertrags sind Sachen, aber auch Rechte und sonstige Gegenstände, die im Wirtschaftsverkehr gegen Geld „ausgetauscht” werden. Der „Verkäufer” kann ein Händler, eine Vertriebsgesellschaft, ein Hersteller und ein Verbraucher sein.
Die Kaufrechtsregeln sind gemäß § 651 BGB aber auch auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anwendbar. Dann muss vertraglich eine Herstellpflicht vereinbart sein.
Beispiel:
- Herstellung eines Hydraulikaggregats
Hinweis
Dieser Text stammt aus dem „Rechtshandbuch für die Einkaufspraxis“. Im entsprechenden Beitrag zum Thema Kaufvertrag werden u.a. noch behandelt:
- Sachkauf
- Rechtskauf
- Zustandekommen des Kaufvertrags
- Verkäuferpflichten
- Verpflichtung zur Lieferung fabrikneuer Waren
- Einschränkung unbedinger Lieferpflicht durch Selbstbelieferung
- Käuferpflichten
- Besonderheiten beim Handelskauf und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf