21.11.2023

Güterkraftverkehr

Mit Güterverkehr meint man meistens den gewerblichen Güterkraftverkehr. Das ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben.

Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr

Zur professionellen Durchführung von Güterkraftverkehr braucht man eine Erlaubnis.

Um gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland durchführen zu dürfen, benötigt man entweder eine Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz.

Davon ausgenommen sind:

  • Werkverkehr
  • Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t einschließlich Anhänger
  • Transporte, die nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen

Zulassung für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gelten dieselben Vorschriften wie für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Es wird empfohlen, von Anfang an eine Gemeinschaftslizenz zu beantragen. Das sind ihre Vorteile:

  • Eine Gemeinschaftslizenz ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, sondern EU-weit einsetzbar.
  • Mit ihr kann ein Transportunternehmen wesentlich flexibler auf mögliche Transportaufträge reagieren.

Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die EU-Lizenz können einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassen ist. Eine erstmalige Erlaubnis zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens wird in der Regel auf die Dauer von zehn Jahren erteilt.

In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis für eine kürzere Zeit oder auch mit besonderen Auflagen erteilen. Sie kann nach Ablauf auf Antrag unbefristet verlängert werden, wenn die Zugangsvoraussetzungen auch weiter in vollem Umfang nachgewiesen sind. Der Antrag auf Verlängerung sollte mehrere Wochen vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis oder Lizenz gestellt werden. Von Amts wegen wird regelmäßig geprüft, ob die Zugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Gesetzliche Bestimmungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf der Straße

Der gewerbliche nationale Güterverkehr auf der Straße unterliegt einer Vielzahl von Bestimmungen, die entweder als gemeinsames Recht innerhalb der EU auch in der Bundesrepublik umzusetzen waren oder vom deutschen Gesetzgeber als nationales Recht beschlossen worden sind.

Werkverkehr oder Güterkraftverkehr

Der Güterverkehr zum Transport von Gütern findet als Werkverkehr oder Güterkraftverkehr statt. Werkverkehr ist die Beförderung für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht. Mehr zur Unterscheidung finden Sie im Beitrag Transport.

Dort finden Sie ebenfalls Informationen zum internationalen Güterkraftverkehr, zur Kabotage und zum CMR, zu Lenk- und Ruhezeiten, zum EU-Kontrollgerät und zur Mehrwertsteuerrückerstattung sowie zu Sondervorschriften in Ländern innerhalb und außerhalb der EU.

An dieser Stelle beschäftigen wir uns mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr, also mit dem Güterverkehr auf den verschiedenen Verkehrswegen.

Maut

Seit dem 01.10.2015 sind grundsätzlich solche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t oder mehr beträgt und die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden, mautpflichtig. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG (Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen).

Mautpflichtige Autobahnen und Bundesstraßen

Die Lkw-Maut ist zu entrichten für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen. Ausgenommen von der Mautpflicht sind auch weiterhin bestimmte Teilstrecken der Autobahnen A 5 und der A 6.

Mautschuldner

Das Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichnet die zur Zahlung der Maut Verpflichteten als Mautschuldner. Diese können einzeln oder als Gesamtschuldner zur Zahlung der Maut herangezogen werden.

Mautschuldner ist derjenige,

  • der als Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeugs ist,
  • der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
  • der Führer des Motorfahrzeugs ist,
  • der in der Kraftfahrzeugzulassung als Halter des Kraftfahrzeugs eingetragen ist oder
  • dem das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs zugeteilt worden ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird.

Mautsätze in Cent pro km ab 01.01.2019

Kategorie 7,5 t bis weniger als 12 t 12 t bis einschl. 18 t Mehr als 18 t und weniger als 4 Achsen Mehr als 18 t und 4 Achsen oder mehr
A 9,3 12,8 17,3 18,7
B 10,4 13,9 18,4 19,8
C 11,4 14,9 19,4 20,8
D 14,6 18,1 22,6 24,0
E 15,6 19,1 23,6 25,0
F 16,7 20,2 24,7 26,1

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Lkw über 7,5 t

Gemäß § 30 Abs. 3 StVO dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr auf dem gesamten Straßennetz der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehren. Dies gilt auch für Lastkraftwagen mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht, wenn sie einen Anhänger mitführen.

Lkw unter 7,5 t

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t unterliegen diesem Fahrverbot nicht, wenn sie keinen Anhänger mitführen.

Sattelkraftfahrzeuge

Dieses Fahrverbot gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge, die sich aus der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger zusammensetzen, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet.

Allein fahrende Sattelzugmaschinen unterliegen nicht dem Fahrverbot.

Pkw

Ist ein Personenkraftfahrzeug (Pkw) als Lastkraftwagen (Lkw) zur Güterbeförderung zugelassen, gilt für dieses das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, sofern es mit einem Anhänger unterwegs ist. Wenn dagegen z.B. ein als Personenkraftwagen zugelassenes Fahrzeug mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht und einem Anhänger mit 3 t zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt wird, unterliegt dieses Gespann nicht diesem Fahrverbot.

Bei einem Gespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) kommt es also auf die Zulassung des Zugfahrzeugs an.

Feiertage mit Lkw-Fahrverbot

Das Fahrverbot gilt an diesen gesetzlichen Feiertagen:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam,
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober),
    jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November),
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • erster und zweiter Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

Nutzung sicherer Parkplätze

Die Benutzung „normaler“ Parkplätze auf der Autobahn ist nach wie vor mit großen Risiken verbunden. Leider kommt es zu häufig vor, dass nachts beispielsweise Planen der pro Nacht etwa 30.000 parkenden Lastkraftfahrzeuge aufgeschlitzt und deren Ladungen gestohlen werden. Nicht zuletzt sind die Fahrer selbst der Gefahr ausgesetzt, überfallen zu werden und dabei nicht unerheblichen Schaden an Körper und Seele zu erleiden.

Bestimmte Großparkplätze, die der Autohof-Vereinigung VEDA angehören, wurden nun entsprechend ausgerüstet und mit dem Hinweis auf „PREMIUM-Parken“ bzw. „QUALITY-Parken“ gekennzeichnet.

Ziel der Aktion PREMIUM-Parken

Ziel der Aktion PREMIUM-Parken ist ein Angebot für mehr Sicherheit, systematische Überwachung, ständige Kontrolle der Parkanlage und mehr Komfort für den Fahrer. Wichtigster Initiator dieses Systems ist der Verband der deutschen Autohöfe (VEDA), wobei eine Mitgliedschaft für den Betreiber eines sicheren Parkplatzes nicht erforderlich ist. Allerdings muss sich ein solcher Parkplatz entsprechend den Maßstäben der VEDA zertifizieren lassen.

Zertifizierung

Um als sicherer PREMIUM-Parkplatz zertifiziert zu werden, muss die Parkanlage diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein- und Ausfahrten müssen mit einer Schranke gesichert werden.
  • Dem Fahrer steht ein leistungsfähiges Zahlungssystem an Ein- und Ausfahrt zur Verfügung.
  • Dem Fahrer wird ein qualifizierter Bon mit Angabe von Zu- und Abfahrtszeit sowie der Gebühren mit Mehrwertsteuerausweis zur Verfügung gestellt.
  • Die Straßenverbindung zwischen dem Autobahnanschluss und der Parkanlage ist für den Schwerverkehr in jeder Beziehung geeignet.
  • Die Parkplätze für Personenkraftwagen und für Lastkraftwagen sind räumlich voneinander getrennt.
  • Die Parkanlage ist das ganze Jahr über 24 Stunden am Tag geöffnet und mit Personal besetzt.
  • Die Ein- und Ausfahrten sind videoüberwacht, wobei alle ankommenden und abfahrenden Lastkraftfahrzeuge im Schrankenbereich aufgezeichnet werden.
  • Der Parkplatz hat keine weiteren Zu- oder Abfahrten. Der Parkplatz wird durch Zäune, große Steine, Böschungen und Bewuchs gesichert.
  • Alle Stellplatze und Fahrstreifen werden nachts beleuchtet.
  • Der jeweilige Randbereich der Lkw-Stellplätze sowie alle Zugangsmöglichkeiten von außerhalb werden videoüberwacht; aufgestellte Zäune sind mindestens 1,80 m hoch.
  • Die Monitore der Videoanlage stehen im Tankstellenshop, im Kassenbereich und im Büro der Verwaltung und sind nur für das Personal einsehbar. Die Aufzeichnungsgeräte sind für andere Personen nicht zugänglich.
  • Die aufgezeichneten Daten der Videoanlage werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und gelöscht.
  • Im Tankstellenshop stehen Informationen mit den Daten der Polizei, der ärztlichen Versorgung und der Notfallseelsorge zur Verfügung.
  • Kaffee und andere Getränke sowie warmes Essen stehen rund um die Uhr bereit und können in einem entsprechend ausgestatteten Raum verzehrt werden.
  • Sanitäre Anlagen wie Waschtische und ein abschließbarer Duschbereich stehen den Fahrern rund um die Uhr zur Verfügung.

QUALITY-Parkplätze

Für die QUALITY-Parkplätze gelten die genannten Voraussetzungen ebenfalls – mit Ausnahme der ersten drei Punkte.

Parkgebühren und Rückvergütung

Die im System PREMIUM-Parken zusammengeschlossenen Rasthöfe vergüten jeweils einen Teil der Parkgebühren, wobei dieser im Bistro bzw. dem Restaurant des Rasthofs eingelöst werden kann. Die Rückvergütung in Form von Bargeld ist nicht möglich.

Übersicht über die Parkgebühren

Parkdauer Gebühr Rückvergütung
bis 15 Minuten
bis 1 Stunde 1,00 € 1,00 €
bis 2 Stunden 2,00 € 2,00 €
bis 5 Stunden 9,00 € 5,00 €
bis 16 Stunden 14,00 € 10,00 €
bis 24 Stunden 19,00 € 15,00 €
bis 72 Stunden 29,00 € 25,00 €
ab 72 Stunden 10,00 € je Tag

Förderung der Nutzung von sicheren Parkplätzen

Seit 1. Januar 2018 fördert das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) die gebührenpflichtige Benutzung sicherer Parkplätze. Der Zuschuss wird bis zur Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gezahlt, die ausschließlich im Güterkraftverkehr eingesetzt werden.

Der Zuschuss wird nur bezahlt, wenn die benutzten Parkplätze mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umzäunung und Beschränkung der Zufahrt
  • Videoüberwachung aller Ein- und Ausfahrten
  • zu Fuß erreichbare sanitäre Anlagen
  • Beleuchtung des gesamten Parkplatzes

Alle PREMIUM-Parkplätze entsprechen dieser Norm.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss auf der Rechnung oder eine andere Form nachgewiesen werden.

Abrechnung der Parkkosten

Das Bundesamt für Güterverkehr erstattet die Gebühren für das sichere Parken erst dann, wenn die Summe der Einzelbeträge mindestens 125,00 Euro (netto) erreicht hat.

Diese Mindestangaben auf den Zahlungsbelegen sind erforderlich:

  • Zahlungsempfänger
  • Grund und Tag der Zahlung
  • Verwendungszweck
  • Nachweis der Zahlung

Als Zahlungsnachweis gelten:

  • Quittung des Rechnungsstellers mit Datum und Firmenstempel
  • bestätigte Bank- oder Postüberweisungen
  • Überweisungsträger mit dem zugehörigen Kontoauszug

Geltend gemacht können nur die Aufwendungen, die für das Parken auf Plätzen abgerechnet werden, die nicht firmenintern oder in einem Firmenverbund geleistet worden sind.

Hier Sie das Muster einer Sammelabrechnung: https://www.bag.bund.de/

Auskunft durch das BAG

Das BAG beantwortet montags bis donnerstags jeweils von 09:00 bis 11:45 Uhr und von 13:15 bis 15:00 Uhr (freitags nur bis 11:45 Uhr) unter der Rufnummer 0221/5776-2699 weitere Fragen zu diesem Thema.

Entsprechende Anfragen sind auch unter folgender E-Mail-Adresse möglich: info.foerderprogramme@bag.bund.de

Autor*in: WEKA Redaktion