Hinsichtlich der Nutzung können Reihengrabstätten und verschiedene Formen von Sondergrabstätten auf einem Friedhof eingerichtet werden. Die Gestaltung der Grabstätte kann sich je nach Örtlichkeit und Anlage des Friedhofs von Einzelgräbern über verschiedene Formen von Grüften bis hin zu Grabdenkmälern erstrecken.
Der Friedhofsträger legt schon bei der Anlage einer neuen oder Erweiterung einer bereits bestehenden Einrichtung die Nutzungsart und den Rahmen für die Gestaltung der Grabstätten fest. Hierbei sind die Vorgaben für die Maße der jeweiligen Grabstätte entscheidend. Länge, Breite und Tiefe sowie der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern werden in der Friedhofsordnung, teilweise auch in landesgesetzlichen Bestimmungen beschrieben. Während für den Abstand und die Längen- und Breitenmaße einer Grabstätte vorwiegend gestalterische Erwägungen zum Tragen kommen, ist die Tiefe der Gräber den jeweiligen Boden- und Grundwasserverhältnissen anzupassen. Über die Bodenbeschaffenheit lässt sich die Ruhefrist des einzelnen Grabs ermitteln, die mindestens der Verwesungsdauer der Leichen entsprechen muss.
Gestaltung und Pflege der Grabstätte
Zahlreiche praktische Fragen und Rechtsprobleme ergeben sich für die Friedhofsverwaltung wie für den jeweiligen Benutzer aus den besonderen Rechten und Pflichten an der Grabstätte. Kennzeichnend ist auf der einen Seite der Friedhofszwang, also die Verpflichtung des Einwohners eine Bestattung grundsätzlich auf dem örtlich vorhandenen, öffentlichen Friedhof vorzunehmen. Andererseits hat der Einwohner einen Bestattungsanspruch, der die Überlassung einer Grabstelle und die Benutzung der notwendigen Bestattungseinrichtungen umfaßt. Diese spezielle Rechtsbeziehung besteht immer bei Friedhöfen, die von politischen Gemeinden betrieben werden und bei kirchlichen Monopolfriedhöfen. Ist jedoch neben einem kommunalen Friedhof auch ein kirchlicher Friedhof vorhanden, so kann der kirchliche Träger die Benutzung seiner Einrichtung auf die Angehörigen seines Bekenntnisses beschränken.
Neben die Frage, ob eine Pflicht zur Bestattung oder ein Recht auf Bestattung besteht, treten häufig Probleme bei der konkreten Nutzung der Grabstätte. Die Nutzung der Grabstätte umfasst das Recht der Angehörigen, diesen Ort nach ihren sittlichmoralischen und religiösen Anschauungen zu gestalten. Aber auch dabei entspricht das Recht zur Gestaltung einer gleichgelagerten Pflicht über deren Erfüllung der Friedhofsträger wacht. Die Verwaltung hat die Würde des Friedhofs zu wahren und auf eine angemessene und aufeinander abgestimmte Gestaltung der Grabanlagen hinzuwirken. Dieser Gestaltungsrahmen muß im besonderen bei der Errichtung des Grabmals beachtet werden. Um das Gesamtbild des Friedhofs durch dieses wesentliche Gestaltungsmittel der Grabstätte nicht in Frage zu stellen, bedarf die Errichtung eines Grabmals der Genehmigung des Friedhofsträgers.