Nach § 64 Abs. 2 WHG kann die Behörde in weiteren Fällen anordnen, dass ein Gewässerschutzbeauftragter oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen sind. Dies ist zulässig bei:
- Abwassereinleitungen in Gewässer mit weniger als 750 m3 je Tag,
- Abwassereinleitungen in Anlagen Dritter,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 Abs. 1 WHG,
- Rohrleitungsanlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich ist.
Gewässerschutzbeauftragter – Pflicht zur Bestellung auf Anordnung der Behörde
Die Behörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie wird eine solche Anordnung deshalb insbesondere in Erwägung ziehen, wenn
- die Schmutzfracht bzw. Schadstoffkonzentration wesentlich über der von normalem häuslichen Abwasser liegt,
- bei Anfall von schwierig zu behandelndem Abwasser und bei komplizierten Abwasserreinigungsanlagen,
- die Einleitung von gefährlichen Stoffen stattfindet,
- bei umfangreichen Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid,
- wenn Verstöße gegen gewässerschutzrelevante Auflagen der Wasserbehörde und wasserrechtliche Genehmigungen wiederholt festgestellt wurden.
Die Anordnung stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit den üblichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Folgerichtig haben Widerspruch (soweit nach Landesrecht erforderlich) und Klage aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die Anordnung jedoch für sofort vollziehbar erklären.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten:
- Einhaltung aller relevanten Vorschriften
- Überwachung und Kontrolle der Anlage
- Mitteilung festgestellter Mängel
- Auswahl der Abwasserbehandlungsverfahren
- Verminderung der Abwasserbelastung und des -anfalls
- Informationen der Betriebsangehörigen
- Berichterstattung