Wie hoch ist das Gehalt eines Geschäftsführers?
2017 veröffentlichte der „Spiegel“ eine Auswertung von rund 5.000 Gehältern von Geschäftsführern in Deutschland. Danach reicht die Bandbreite durchschnittlicher Jahresbruttogehälter von Geschäftsführern von unter 100.000 bis nahezu 200.000 Euro. Nur etwas über 80.000 Euro zahlen Firmen des Einzelhandels ihren Geschäftsführern, am besten der Bankensektor mit über 186.000 Euro im Durchschnitt pro Jahr brutto – nebst Vergünstigungen wie Firmenwagen, Aktienanteilen und Provisionen, versteht sich.
Wie wird der Geschäftsführer bestellt?
Seine Bestellung erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter oder bereits im Gesellschaftsvertrag und muss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) in das Handelsregister eingetragen werden; sie ist aber auch ohne Eintragung rechtswirksam.
Wer kann eine Abberufung vornehmen?
Die Gesellschafterversammlung kann die Bestellung widerrufen und so den Geschäftsführer abberufen, wenn nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag steht, jederzeit und ohne Grund.
Ist ein Dienstvertrag für den Geschäftsführer nötig?
Ja, ein Anstellungsvertrag ist nötig, wenn auch nicht vorgeschrieben. Die wichtigsten Vorgaben zu Rechten und Pflichten des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft finden sich im Dienstvertrag. Z. B. nicht unerheblich – die Gehaltsfrage sollte unbedingt vertraglich geklärt sein.
Hinweis der Redaktion
Falls Sie sich speziell für das Thema Dienstvertrag des Geschäftsführers interessieren:
Weitere Details zum Thema Anstellungsvertrag finden Sie auch weiter unten in diesem Beitrag.
Der Geschäftsführer als Chef im Unternehmen
Ist der Geschäftsführer ein Organ der GmbH?
Ja, der Geschäftsführer gehört zu den Organen einer GmbH, als da sind:
- die Gesellschafter: ihr Mehrheitsbeschluss in
- der Gesellschafterversammlung bestimmt eben
- den Geschäftsführer: er vertritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr.
Was sind die Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers?
Wie eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist auch eine GmbH eine juristische Person. Um rechtswirksam handeln zu können, benötigt sie natürlich auch eine natürliche Person, einen Menschen, der sie nach außen vertritt: den Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer schließt Verträge mit Auftraggebern, Kunden und Lieferanten. Er nimmt die Rechte der Gesellschaft wahr und übernimmt ihre Pflichten.
Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Ist der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Jein. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft regeln überwiegend die Gesetze – nur für das interne Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann er es sein. Unter zwei Voraussetzungen:
- er ist nicht oder nicht erheblich am Kapital beteiligt und
- er ist in hohem Maße von den Weisungen der Gesellschaft abhängig.
Von einer Abhängigkeit des Geschäftsführers geht man bei folgenden Bedingungen aus:
- seine Arbeitszeit ist ihm vorgegeben,
- für ihn gilt ein Dienstplan,
- hinsichtlich der konkreten Ausführung der Arbeitsleistung ist er weisungsgebunden z. B. durch umfangreiche Einzelweisungen, Vergabe von Arbeitsabläufen, konkrete Aufgaben mit Zeitvorgaben,
- in nicht unerheblichem Umfang bestehen Zustimmungsvorbehalte.
Finden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Geschäftsführer Anwendung?
Ganz klar: nein. Wie wir sahen, finden sie auf Leitende Angestellte schon nur bedingt welche. Aber immerhin widmet das Betriebsverfassungsgesetz diesen eine Definition. Nicht so für den Geschäftsführer. Er fällt vollständig aus dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes heraus. Dessen Vorschriften finden entsprechend keine Anwendung auf Geschäftsführer. Sie sind damit auf sich gestellt – ohne Netz und doppelten Boden.
Aber auch von dieser Regel kann es Ausnahmen geben. So können sich Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich darauf einigen, auch einem Geschäftsführer als leitendem Angestellten etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan zu gewähren. Tun sie das nicht und kann ein Geschäftsführer das Gesetz tatsächlich nicht für sich in Anspruch nehmen, kann das für ihn gravierende Folgen haben. Sie können insbesondere bei einer Betriebsänderung seine Existenz bedrohen. Der Geschäftsführer verliert dann bei einschneidenden Maßnahmen, wie z. B. einer Betriebsstilllegung, seinen Arbeitsplatz ohne finanziellen Ausgleich. Denn da Geschäftsführer keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, haben sie auch kein Recht darauf, in einem Sozialplan berücksichtigt zu werden.
Auch bei personellen Einzelmaßnahmen stehen leitende Angestellte nicht unter dem Schirm der Betriebsverfassung. Der Arbeitgeber kann sie ohne Zustimmung des Betriebsrats versetzen. Kündigt er den Geschäftsführer, muss er dies dem Betriebsrat lediglich mitteilen, förmlich anhören gemäß § 102 BetrVG, womöglich unter Mitteilung der Gründe für die Kündigung, muss letzterer nicht.
Der Geschäftsführer und die Sozialversicherung
Unterliegen Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht?
Das kommt drauf an: Bei der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH ist wieder die Abhängigkeit seiner Beschäftigung von Bedeutung. Das Bundessozialgericht (BSG) bewertet hierfür die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen. Es überprüft:
- Kann der Geschäftsführer wie ein selbstständiger Unternehmer fungieren?
- Entspricht seine Rechtsposition eher der eines abhängigen Beschäftigten?
- Hält der Geschäftsführer mindestens 50 Prozent des Stammkapitals?
In letzterem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass er grundsätzlich entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat. Denn dann kann er durch die Höhe seiner Kapitalbeteiligung insbesondere verhindern, dass die Gesellschaft für sein Dienstverhältnis nachteilige Beschlüsse fasst. Er gilt daher sozialversicherungsrechtlich als selbstständig und eben nicht als abhängig beschäftigt.
Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung könnte der Geschäftsführer dennoch maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und etwa für sein eigenes Dienstverhältnis nachteilige Entscheidungen verhindern. Das könnte er z.B., wenn er eine Sperrminorität hätte. Er könnte dann nachteilige Beschlüsse verhindern und gälte daher ebenfalls als nicht abhängig beschäftigt.
Sind Geschäftsführer auch sonst selbständig?
Nein, nicht mehr. Früher gab es die sogenannte „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“. Danach waren Geschäftsführer einer GmbH selbstständig, wenn sie aufgrund familiärer Beziehungen oder wegen besonderer Fachkenntnisse in der GmbH wie ein Alleininhaber schalten und walten konnten. Doch diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht aufgegeben.
Sind Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Grundsätzlich ja. Sie sind nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt.
Wann muss das Unternehmen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zahlen?
Für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und leitende Angestellte muss das Unternehmen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernehmen. Zu einer privaten Krankenversicherung muss es bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in der Regel einen Zuschuss zahlen.
Besteht keine Sozialversicherungspflicht, braucht es hingegen keine Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen.
Wenn ein als selbstständig geltender Geschäftsführer oder leitender Angestellter diese Beiträge dennoch erhalten soll, muss dies im Anstellungsvertrag festgelegt sein, sonst liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und die Beiträge zählen zum steuerpflichtigen Gehalt.
Der Geschäftsführer und sein Dienstvertrag
Bedarf der Dienstvertrag der Schriftform?
Der Dienstvertrag bedarf zwar offiziell nicht der Schriftform. Trotzdem sollte man ihn schriftlich abschließen – schon aus Steuer- und Beweisgründen. Die Leitung der Geschäfte ist die sich aus dem Dienstvertrag ergebende Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers.
Was sollte der Dienstvertrag eines Geschäftsführers enthalten?
Größere Unternehmen verteilen die Verantwortung für einzelne Geschäftsbereiche oder Resorts häufig auf mehrere Geschäftsführer. Regelt dies der Dienstvertrag, sollte er zugleich die Möglichkeit einer Abänderung vorsehen.
Des Weiteren ist in dem Vertrag die zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft ausgehandelte Vergütung festgehalten nebst eventuellen Gewinnbeteiligungen oder Umsatztantiemen, Erlaubnis zur privaten Dienstwagennutzung und Abschluss von Zusatzversicherungen, z. B. Unfallversicherung.
Obergrenzen für die Vergütung gibt es nicht. Allerdings kann bei einer unangemessen hohen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten.
Im Dienstvertrag nicht vergessen: Entgeltfortzahlung
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar. Deswegen hat ein Geschäftsführer im Krankheitsfall nur dann einen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts gemäß EFZG, wenn er Arbeitnehmer ist.
Die Regelung in § 616 BGB, die allgemein für Dienstverträge die Vergütung im Falle unverschuldeter vorübergehender Verhinderung regelt, gilt hingegen auch für Geschäftsführer. Diese Vorschrift enthält aber keinen zeitlichen Rahmen. Man sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten die Dauer der Entgeltfortzahlung im Dienstvertrag regeln. Die Norm sind hier sechs Monate.
Vertragsdauer und Kündigungsfristen ausdrücklich regeln
Geschäftsführerverträge schließt man meistens befristet ab. Die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gelten hier nicht, sondern nur für Arbeitnehmer.
Liegt dennoch ein unbefristeter Vertrag vor, kann eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Fristen erfolgen. Enthält der Vertrag hierzu keine Bestimmung, gelten zumindest beim Fremd- oder Minderheitengeschäftsführer die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Auch hier empfiehlt es sich, die Fristen im Vertrag konkret zu regeln, um Streit zu vermeiden.
Steht dem Geschäftsführer Urlaub zu?
Die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) können GmbH-Geschäftsführer nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung hält einen Anspruch auf einen angemessenen Erholungsurlaub aber auch für einen Geschäftsführer gegen die Gesellschaft für vertretbar. Der Umfang kann sich am Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes normalerweise von sechs Wochen orientieren. Auch das sollte im Dienstvertrag geregelt werden.
Wann muss der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen?
Im Außenverhältnis gegenüber Dritten hat der Geschäftsführers volle Vertretungsmacht, nicht aber im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Da ist er nicht völlig frei in seinen Entscheidungen. Er muss sich an die Weisungen der Gesellschafter halten. Sinnvoll ist es deswegen, im Dienstvertrag die Geschäfte aufzuführen, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf.
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Gibt es einen Unterschied zwischen Geschäftsführern und Leitenden Angestellten?
„Auf jedem Schiff, das dampft und segelt, gibt es einen, der die Sache regelt.“ Das ist der Kapitän. Und mehrere, die ihm dabei helfen. Das sind seine Offiziere. So ähnlich verhält es sich auch zwischen Geschäftsfrüher und Leitenden Angestellten: der Geschäftsführer wäre, um bei dem Beispiel zu bleiben, der Kapitän, die Leitenden Angestellten seine Offiziere. Geht das Schiff unter, gehen zunächst alle anderen in die Rettungsboote, auch die Offiziere. Der Kapitän aber geht zuletzt von Bord seines Schiffes und notfalls mit ihm unter.
In größeren und mittleren Unternehmen leitet der Geschäftsführer die Geschicke der Firma selten alleine. Ein Teil der Aufgaben wird an leitende Angestellte delegiert, die die Interessen des Unternehmens gegenüber der Belegschaft und Dritten wahrnehmen.
Im Unterschied zum Geschäftsführer einer GmbH gilt ein leitender Angestellter als Arbeitnehmer des Unternehmens. Die meisten auf Arbeitnehmer anwendbaren Vorschriften gelten deshalb auch für leitende Angestellte.
Da ein leitender Angestellter aber auch Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten vom Arbeitgeber ausgeübt würden, ist er nicht immer mit einem normalen Arbeitnehmer gleichzusetzen. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach seinen Befugnissen und Aufgaben.
Was kennzeichnet einen leitenden Angestellten?
Leitende Angestellte sind in den verschiedensten Positionen tätig. Sie können:
- technische oder kaufmännische Aufgaben wahrnehmen,
- Personalverantwortung übernehmen oder
- In wirtschaftlicher Verantwortung stehen.
Eine einheitliche gesetzliche Definition des leitenden Angestellten gibt es nicht. Kennzeichnend für ihn ist grundsätzlich:
- er übt in eigener Verantwortung typische Unternehmensfunktionen aus,
- er hat bei seiner Tätigkeit nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum.
Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wer
- nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Kündigung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (ebenda Nr. 1 BetrVG) oder
- Generalvollmacht oder im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutende Prokura hat (Nr. 2) und/oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt (Nr. 3) und
- Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Ob andererseits ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist, lässt sich an einer Reihe von Kriterien ablesen wie z.B.:
- Seine Zuordnung zu den leitenden Angestellten bei den letzten Wahlen der Arbeitnehmervertretung,
- Seine Zugehörigkeit zu einer überwiegend mit leitenden Angestellten besetzten Leitungsebene,
- ein regelmäßiges, für leitende Angestellte im Unternehmen übliches Jahresarbeitsentgelt,
- ein regelmäßig dreimal so hohes Gehalt wie die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) von 109.620 Euro p. a. alte Bundesländer bzw. 97.020 Euro p. a. neue Bundesländer.
Gilt ein Tarifvertrag für den Leitenden Angestellten?
Nein, in der Regel nicht. Wegen der besonderen Aufgaben und der großen Verantwortung, die sie tragen, erhalten leitende Angestellte meistens eine höhere Vergütung als andere Beschäftigte. Diese wird frei ausgehandelt. Üblicherweise ist ein Teil der Vergütung von leitenden Angestellten erfolgsabhängig gestaltet.
Gelten für Leitende Angestellte normale Arbeitszeiten?
Ebenfalls nein. Wegen ihrer besonderen Stellung und nicht zuletzt aufgrund der höheren Vergütung gilt für Leitende Angestellte das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht. Von ihnen erwartet man, dass sie ihre gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Ein leitender Angestellter muss bei Bedarf Überstunden ableisten – auch in erheblichem Umfang. Wenn’s nicht anders geht, muss er auch sonn- und feiertags arbeiten.
Nach der Rechtsprechung können Unternehmen auch bei leitenden Angestellten Überstunden nicht pauschal mit dem Gehalt im Arbeitsvertrag abgelten. Leitende Angestellte können die Bezahlung von Überstunden im Normalfall nur verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Streitigkeiten über die Bezahlung von Überstunden entstehen üblicherweise erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deswegen sollten Unternehmen in die Arbeitsverträge von leitenden Angestellten Ausschlussfristen aufnehmen.
Wie alle anderen Arbeitnehmer haben auch leitende Angestellte ein Recht auf Elternzeit. In dieser bleibt der Status des leitenden Angestellten grundsätzlich erhalten. Im Übrigen können leitende Angestellte ebenfalls den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Arbeitgeber darf ihn nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wann kann ein Leitender Angestellter, obwohl Arbeitnehmer, dennoch als selbständig gelten?
Sonstige leitende Angestellte ohne organschaftliche Stellung im Unternehmen zählen im Normalfall ebenfalls zu den abhängig Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Sie können aber – obwohl nach arbeitsrechtlichen Maßstäben Arbeitnehmer – sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten, wenn sie aufgrund eigener Kapitalbeteiligung das Unternehmen entscheidend beeinflussen können.
Hinweis der Redaktion
Diese Inhalte wurden aus verschiedenen unserer Titel im Bereich der Unternehmensführung zusammen gestellt.
Autor dieses Beitrags: Franz Höllriegel