Die Funktion Gefahrgutbeauftragter (Gb) wurde in Deutschland vor rund 20 Jahren mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geschaffen. Er hat unter der Verantwortung des Unternehmers im Wesentlichen die Aufgabe, die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu überwachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
Gefahrgutbeauftragter: Aufgaben gemäß GbV und ADR/RID/ADN
Als Gefahrgutbeauftragter haben Sie gemäß § 8 GbV und Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
- Beratung des Unternehmens bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter.
Darüber hinaus müssen Sie unter anderem überprüfen, ob im Unternehmen zuverlässig organisiert ist, dass
- Gefahrgüter erkannt und richtig eingestuft werden,
- geeignete Beförderungsmittel angeschafft werden,
- geeignetes Material zum Be- und Entladen von Gefahrgütern zur Verfügung steht,
- die Arbeitnehmer ausreichend geschult wurden.
Als Gefahrgutbeauftragter müssen Sie außerdem dafür sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN übernommen werden:
- von einem Mitarbeiter, der auch andere Funktionen wahrnimmt
- vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst
- von einem Externen, d.h. von einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person
sofern dieser Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist.