Fristen – Das müssen Arbeitgeber wissen!
Das deutsche Rechtssystem unterteilt sich in mehrere große Rechtsgebiete mit jeweils mehreren Unterbereichen (insg. über 60):
- Öffentliches Recht (Finanz-, Ordnungs-, Sozial-, Schulrecht usw.)
- Strafrecht (Jugend-, Steuer-, Verkehrs-, Wirtschaftsstrafrecht)
- Zivilrecht (Vertragsrecht – wie Arbeits- und Mietrecht, Handels-, Familien-, Erbrecht)
Für das Arbeitsrecht gelten dabei gesonderte Zuständigkeiten, mitunter wird es auch als komplett eigenständiges Rechtsgebiet angeführt.
Einheitliche Definitionen von Frist und Termin sind wichtig
Einheitliche Definitionen sind für alle Rechtsbgebiete zwingend nötig, da klare und einheitliche Regelungen zur Berechnung von vertraglichen oder gesetzlichen Fristen bzw. Terminbestimmungen unverzichtbar sind. Deshalb enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinen §§ 186 bis 193 Vorschriften, die – sofern nicht ausdrücklich Abweichungen bestimmt sind – für alle Rechtsgebiete gelten.
Was versteht man laut BGB unter Frist und Termin?
Frist
Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Termin
Ein Termin ist dagegen ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder zudem eine bestimmte Rechtswirkung eintreten soll. Ausgangspunkt für die Berechnung einer Frist ist die Frage, wann sie zu laufen beginnt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Ereignis- und Beginnfristen.
Hinweis der Redaktion
In unserem Beitrag „Fristberechnung leicht gemacht – So funktioniert’s!“ finden Sie hierzu eingehende Erläuterungen.
Ereignis- oder Beginnfrist
Ob es sich bei einer Frist um eine Ereignis- oder eine Beginnfrist handelt, ist für die Fristberechnung von entscheidender Bedeutung. Im Arbeitsrecht sind überwiegend Ereignisfristen anzutreffen. Bei diesen zählt der Tag, an dem das Ereignis stattfindet (z. B. Zugang des Kündigungsschreibens) bei der Fristberechnung nicht mit. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag. Ein praxisrelevantes Beispiel ist die Kündigung. Das Ereignis, mit dem die Frist beginnt, ist bei der Kündigung der Zugang des Kündigungsschreibens. Achtung! Der Tag des Zugangs zählt nicht mit.
Bei einer Beginnfrist wird der Tag des Beginns bei der Fristberechnung mitgerechnet. Ein Beispiel für eine Beginnfrist ist die vertragliche Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Beispiel Visum-Erteilung
Ein Beispiel für Beginnfrist, das immer wieder Schwierigkeiten bei der exakten Berechnung bereitet, ist die Visum-Erteilung von ausländischen Mitarbeitern aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland. Sie können dafür ein Visum für eine begrenzte Zeit bekommen, und zwar innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage.
Das deutsche Konsulat in ihrem Heimatland erteilt das Visum z.B. vom 01.04. bis zum 30.04. Für ein Folgevisum ist nun wichtig, wie viele Tage der ausländische Mitarbeiter bereits innerhalb der letzten 180 Tage in Deutschland gewesen ist. Bei der Berechnung genügt es nicht, einfach die Differenz zwischen den beiden Eckdaten 1. und 30., also 29 Tage zu berechnen, sondern der erste Tag muss mitberechnet werden, z.B. für die Landung an einem deutschen Flughafen. Ab diesem Tag beginnt bereits die Frist für die Zählung der Aufenthaltstage in Deutschland zu laufen. Die Berechnung zielt nicht auf die Differenz, sondern auf die Zeitspanne 01. bis 30.04.:
30 -1 + 1 = 30 Tage.
Der betreffende ausländische Mitarbeiter kann im laufenden 180-Tage-Zeitraum ein zweites Visum für noch 60 Tage beantragen.