Die Fachkraft für Arbeitssicherheit – oft auch als Sicherheitsfachkraft oder Sifa bezeichnet – hat im Betrieb eine für das Wohlergehen aller Mitarbeiter wichtige, aber oft auch heikle Aufgabe. Oft ist es nicht leicht, zwischen den verschiedenen Interessen und deren Vertretern die nötige Balance zu halten.
Rechtliche Stellung und Verantwortung
Sind die betreffenden Sachverhalte in den Vorschriften eindeutig geregelt, gibt es selten Diskussionen. Die ”Grauzone“ ist aber meist sehr viel größer als die von ”Schwarz und Weiß“: Die Auslegung und Anwendung des Arbeitsschutzrechts lassen – oft durchaus gewollt – manchen Spielraum.
Der Zweck eines gewerblichen Unternehmens ist die Erwirtschaftung eines attraktiven Gewinns, der einer öffentlichen Einrichtung die Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben. Die Arbeitnehmer wollen natürlich bei ihrer Tätigkeit ihre geistige und körperliche Gesundheit gewahrt wissen.
Dazwischen, also zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Personalrat), agieren insbesondere Betriebsärzte und Sifas. Gesetzgeber und Justiz versuchen, diesem Spagat gerecht zu werden.
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
Nach § 8 ASiG sind Sifas bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Das bedeutet: Sie bilden sich nach ihrem Wissensstand eine eigene Meinung zum Sachverhalt und dürfen und sollen diese im Betrieb vertreten. Weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat sind berechtigt, sie zur Annahme einer ihnen genehmeren Meinung zu bewegen.
Die Bildung einer fachkundigen Meinung gehört zu den elementaren Aufgaben einer Sifa und natürlich darf sie deswegen nicht benachteiligt werden. Man muss hier ehrlicherweise anmerken: Das ist gut gemeint, in der Praxis aber oft schwer zu erreichen: Eine Sifa wird es nie allen recht machen können und somit immer mit gewissen Konflikten leben müssen. Faire Partner wissen und berücksichtigen das.
Stellung im Betrieb
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sind mehrere Sifas bestellt, gilt das für die leitende Sifa.
Kann sich die Sifa bzw. die leitende Sifa mit dem Leiter des Betriebs nicht über eine vorgeschlagene sicherheitstechnische Maßnahme einigen, so kann sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten (z.B. dem für Arbeitnehmerfragen zuständigen Vorstandsmitglied einer AG). Wird dieser Vorschlag abgelehnt, so ist dies der Sifa schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
Mit einer solchen Ablehnung muss sich die Sifa zunächst einmal zufriedengeben. Mit der Schriftform ist eine nachprüfbare Dokumentation gewährleistet. Wie alle Beschäftigten hat sich die Sifa dem Unternehmen gegenüber loyal zu verhalten, sie kann den Konflikt also nicht nach außen, z.B. an Aufsichtspersonen der Behörde oder der Unfallversicherungsträger, eskalieren.
Wohl auch deshalb erhält der Betriebsrat eine Abschrift: Er hat das Recht, sich an außerbetriebliche Stellen zu wenden, und kann, wenn er es für sinnvoll hält, von diesem Recht Gebrauch machen.
Autor: Dr. rer. nat. Kurt Kropp