„Betriebsmittel” ist dabei der Oberbegriff für die von der Richtlinie erfassten Objekte, das sind einerseits „Geräte” und andererseits „ortsfeste Anlagen”. Als Geräte im Sinne der Richtlinie sind auch Bauteile und Baugruppen zu verstehen, die vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut werden, sowie mobile Anlagen, die als eine Kombination von Geräten und anderen Komponenten definiert sind und an unterschiedlichen Orten betrieben werden können.
Ziele der EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Welche Erwägungen führten zu der aktuellen EMV-Richtlinie 2014/30/EU?
- An der Richtlinie 2004/108/EG waren umfangreiche Änderungen durchzuführen.
- Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen waren umzusetzen.
- Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fermeldeunion (ITU) betrieben werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossenen Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
- Die einzelstaatlichen, sehr unterschiedlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollen nun durch diese Richtlinie harmonisiert werden.
- Betriebsmittel sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen.
- Die Regelungen für Geräte sollten sowohl für fertige Geräte als auch für bestimmte Bauteile und Baugruppen gelten, sofern sie für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden.
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fallen unter die Richtlinie 1999/5/EG.
- Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, sollten durch diese Richtlinie nicht geregelt werden.
- Es soll nicht die Sicherheit der Betriebsmittel geregelt werden.
- Alle Wirtschaftsakteure, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, sollen dafür sorgen, dass die Geräte der neuen Richtlinie entsprechen.
- Um die Kommunikation zwischen den Akteuren zu erleichtern, sollte neben der Postanschrift auch eine Website aufgenommen werden.
- Das Konformitätsbewertungsverfahren soll ausschließlich beim Hersteller liegen.
- Vom Einführer/Importeur muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern dieser Richtlinie entsprechen.
- Der Einführer muss auf dem Gerät seinen Namen, seinen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Adresse auf dem Gerät anbringen.
- Jeder Wirtschaftsakteur wird als Hersteller angesehen.
- Die Rückverfolgbarkeit eines Geräts muss sichergestellt werden.
- Die Richtlinie sollte sich auf das Wesentliche beschränken.
- Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung muss der Wirschaftsakteur reale Messungen an dem Gerät durchführen.
- Der Hersteller muss eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Es sollte eine einzige Erklärung geben.
- Die CE-Kennzeichnung muss erfolgen.
- Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen müssen aufgrund der Unklarheiten in der Fassung 2004/108/EG komplett neu gefasst werden.
- Ebenso müssen die Anforderungen an die Akkreditierungsstellen für die Konformitätsstellen konkreter werden.
- Die Akkreditierung muss transparent werden.
- Da die notifizierten Stellen EU-weit arbeiten sollen, darf jeder andere Mitgliedstaat Einwände gegen die Ernennung einer Notifizierungsstelle äußern.
- Eine einheitliche Marktüberwachung muss ins Leben gerufen werden.
- Es sollte ein Übergang von der alten Richtlinienfassung auf die aktuelle Fassung ermöglicht werden.
- Die Richtlinie sollte klare Forderungen und Fristen für die Umsetzungen ins nationale Recht enthalten.