Liegt eine Straftat vor, ist der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, die prüft, ob ein Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet wird. Ordnungswidrigkeiten hingegen werden von den Verwaltungsbehörden mit einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung, einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße geahndet. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Nach § 1 OWiG ist eine Handlung dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie
- tatbestandsmäßig,
- rechtswidrig und
- vorwerfbar
ist.
Fehlverhalten
Eine Ordnungswidrigkeit bezieht sich immer auf willentliches, äußerliches Fehlverhalten. Die Handlung wird geahndet, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein aktives Tun stellt eine Handlung dar, da etwas getan wird. Das Unterlassen ist ebenfalls eine Handlung, wenn die Rechtsordnung ein aktives Tun verlangt, diesem aber nicht nachgekommen wird, z.B. durch Unterlassen einer Anzeige, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine Ordnungswidrigkeit begehen (also handeln) können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 ff. BGB) handelt der Gesellschafter stets auch für sich selbst und nicht im Auftrag der GbR, als Organ oder Vertreter eines anderen.
Tatbestand und Bußgeld
Es können nur solche Handlungen geahndet werden, die in einem Gesetz als Ordnungswidrigkeit bezeichnet sind („ordnungswidrig handelt …“). Ist dies der Fall, sind die Umstände des Einzelfalls (Sachverhalt) mit den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands zu vergleichen. Danach ist festzustellen, ob die Handlung dem Tatbestand entspricht (Subsumtion). Ist dies der Fall, ist die Handlung tatbestandsmäßig.
Mit dem Tatbestand ist (meist) auch der Höchstbetrag der Geldbuße verknüpft. Ist für einen Tatbestand kein Höchstbetrag der Geldbuße angegeben, ergibt sich dieser aus § 17 Abs. 1 OWiG (max. 1.000 Euro). Wurde die Ordnungswidrigkeit fahrlässig begangen, kann als höchstmögliche Geldbuße nur die Hälfte des Höchstmaßes für vorsätzliches Handeln festgesetzt werden (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Rechtswidrige Handlung
Rechtswidrig ist eine Handlung, wenn sie der Rechtsordnung widerspricht, d.h., gegen alle Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm verstößt. Der Tatbestand enthält eine Beschreibung des Verhaltens, das die Rechtsordnung verletzt. Erfüllt das Handeln den Tatbestand, ist die Handlung rechtswidrig. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Es kann aber auch gesetzlich zugelassene Ausnahmen geben, die einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm zulassen, z.B. den rechtfertigenden Notstand.
Die Ordnungswidrigkeit setzt wie die Straftat ein schuldhaftes Verhalten (die Vorwerfbarkeit) voraus. Dem Täter wird vorgeworfen, sich nicht rechtmäßig verhalten und sich für das Unrecht entschieden zu haben. Entscheidet sich jemand trotz dieser Freiheit für das Unrecht, handelt er vorwerfbar. Nach § 10 OWiG kann grundsätzlich nur vorsätzliches Verhalten geahndet werden. Fahrlässiges Handeln muss ausdrücklich im Gesetz als Ordnungswidrigkeit bezeichnet sein, damit es geahndet werden kann. Die Formen der Vorwerfbarkeit sind der Vorsatz und die Fahrlässigkeit.
Verjährung
Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung darf die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden (§§ 31 ff. OWiG). Das Verfahren muss von Amts wegen eingestellt werden. Die Dauer der Verjährungsfrist leitet sich aus dem gesetzlichen Höchstbetrag der Geldbuße (§ 31 Abs. 2 OWiG) ab. Es gelten somit für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Verjährungsfristen. Ist der Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG anzuwenden, weil das Spezialgesetz keine Geldbuße nennt, verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach sechs Monaten. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Ist die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt, ist der Eintritt der Verjährung festzustellen. Sie ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wurde eine Ordnungswidrigkeit fahrlässig begangen, beträgt die höchstmögliche Geldbuße nur die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrags (§ 17 Abs. 2 OWiG), sodass sich die Verjährungsfristen verkürzen.
Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren wird beendet, wenn der Nachweis der Tat zweifelsfrei erbracht ist. Anderenfalls wird das Verfahren weitergeführt, bis der Nachweis geführt werden kann. Sollten aber im Verhältnis zur Schwere der Tat unangemessene Ermittlungen erforderlich sein, wird das Verfahren eingestellt (§ 47 Abs. 2 OWiG).
Ahndung
Wie die Ordnungswidrigkeit geahndet wird, entscheidet die Verwaltungsbehörde nach Ermessen. Bei leichten Gesetzesverstößen kann sie es bei einer (mündlichen oder schriftlichen) Verwarnung bewenden lassen. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann ein Verwarnungsgeld bis zu einem Betrag von 50 Euro festgesetzt werden.
Ist die Ordnungswidrigkeit nicht geringfügig, wird der Betroffene angehört und nach Berücksichtigung seines Vortrags wird in der Anhörung über den Erlass eines Bußgeldbescheides entschieden. Mit dem Bußgeldbescheid wird eine Geldbuße festgesetzt, deren Höhe im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. Maßgeblich hierfür sind die Zumessungsregeln, insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Vorwurfs an den Täter oder das Ausmaß seines Verstoßes.
Es können auch Nebenfolgen angeordnet werden, z.B. die Einziehung (§§ 22 ff., 123 Abs. 1 OWiG), das Unbrauchbarmachen (§ 123 Abs. 2 OWiG) oder der Verfall eines Geldbetrags (§ 29a OWiG).
Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Adressat bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch (§ 67 OWiG) erheben. In einem Zwischenverfahren prüft die Verwaltungsbehörde nochmals ihre Entscheidung (§ 69 Abs. 2 OWiG). Entweder nimmt sie den Bußgeldbescheid zurück oder übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Mit dem Eingang der Akten wird die Staatsanwaltschaft anstelle der Verwaltungsbehörde dafür zuständig, die Ordnungswidrigkeit zu ahnden und dem Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet i.d.R. durch Urteil über die Handlung des Beschuldigten.