Die damit verbundenen Gebräuche und Rituale sind weitgehend abhängig von den Vorstellungen über den Tod und Weiterleben, Leib und Seele sowie von der jeweiligen Kulturstufe. In der Sprache der rechtlichen Vorschriften versteht sich darunter ebenfalls nicht nur der eigentliche Bestattungsakt, sondern in einem weiteren Sinne die Gesamtheit aller Handlungen und Verfahren verstanden, die vom Zeitpunkt des Todes eines Menschen bis zu seiner Beisetzung vorzunehmen und einzuhalten sind. Die Bestimmungen dienen unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsfürsorge der Gefahrenabwehr, daneben aber auch der Strafverfolgung, sie können zudem für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von weitreichender Bedeutung werden.
Da im Zusammenhang mit der Bestattung zahlreiche Bestimmungen sowohl des Bundes- wie auch des jeweiligen Landesrechts einzuhalten sind, ist der Friedhofsträger zur Forderung des Nachweises darüber befugt, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bestattung gegeben sind. Eine Leiche darf gem. § 39 PStG erst dann bestattet werden, wenn dem Standesbeamten eine Todesbescheinigung vorgelegt und der Sterbefall in das Sterbebuch eintragen worden ist. Soweit nicht sondergesetzliche Bestimmungen ohnehin bestimmte behördliche oder ärztliche Bescheinigungen vorschreiben
- formlose ärztliche Bestätigung zum Nachweis einer Fehlgeburt,
- schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung von unbekannten Toten oder Leichen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie eines nicht natürlichen Todes gestorben sind (§ 159 Abs. 2 StPO),
wird der Friedhofsträger schon aus Dokumentationsgründen auf einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bestehen.