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Ausbildung

Geld macht nicht glücklich. Falls Ihnen das nicht schon seit langem klar sein sollte, wird es Ihnen als Arbeitgeber spätestens Ihr Azubi beim Blick auf seinen Gehaltszettel bestätigen. Die Frage ist: liegt es an Ihnen oder können Sie ihm etwas zum Glück verhelfen? Wir sagen es Ihnen.

Ausbildung

Alles Wichtige für Unternehmen rund um Ausbildung und Auszubildende

Gemäß den Zahlen des Statistischen Bundesamts waren im Jahr 2018 diese Berufe bei den angehenden Azubis besonders beliebt:

Rang Ausbildungsberuf Anzahl % der Auszubildenden
1. Kaufmann/-frau für Büromanagement 70.089 5,3
2. Kfz-Mechatroniker/-in 66.987 5,0
3. Einzelhandelskaufmann/-frau 55.632 4,2
4. Industriekaufmann/-frau 49.074 3,7
5. Kfz-Mechatroniker/-in 43.230 3,2

Wie wappnen Sie Ihr Lohnbüro für den Azubi-Ansturm?

In der Tat: auf dieses warten einige Fallstricke, die es zu beachten gilt. Viele junge Menschen starten auch in diesem Ausbildungsjahr ins Berufsleben und beginnen somit einen neuen Lebensabschnitt. Da kommen so manche Fragen über Arbeitsrecht, Steuern und Sozialversicherung auf Sie alle zu:

  • Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Ausbildender, welche Ihr Auszubildende?
  • Muss Ihr Auszubildender Steuern zahlen?
  • Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus?

Was sind Azubis im rechtlichen Sinn?

Arbeitnehmer, und zwar im steuer- und beitragsrechtlichen Sinn.

Was ist grundsätzlich bei ihrer Beschäftigung zu beachten?

  • Insbesondere die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie
  • die gesetzlichen Verbote und Gebote des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten.

Die meisten Azubis absolvieren ihre Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis. Sie als Arbeitgeber schließen dafür mit ihm einen Anstellungsvertrag. Ihr Auszubildender erzielt damit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Ausbildungsvergütung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.

Welche steuerlichen Besonderheiten bestehen bei Ausbildungsverhältnissen?

Eigentlich keine. Die Ausbildungsvergütung ist wie bei anderen Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie als Arbeitgeber Ihres Auszubildenden legen dessen individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Maßgabe der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) seinem Lohnsteuerabzug zugrunde. Hierfür muss der Auszubildende Ihnen als seinem  Arbeitgeber

  • seine Steuer-Identifikationsnummer,
  • seinen Geburtstag und
  • die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen sowie
  • schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Sie als Arbeitgeber bewahren die Erklärung des Auszubildenden als Beleg zum Lohnkonto auf.

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt und nur beschränkt steuerpflichtigen Personen. Wenn Ihr Auszubildender seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder sich hier länger als sechs Monate aufhält, ist er unbeschränkt steuerpflichtig. Und ebenso, wenn er Ausländer ist und für seine gesamte Berufsausbildung nach Deutschland kommt.

Wird der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen, fällt Lohnsteuer erst an, wenn man mehr als 9.408 Euro/Jahr verdient.

Sie als Arbeitgeber übernehmen Studiengebühren Ihres Azubis – steuerfrei?

Grundsätzlich sind durch ein Dienstverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Ausnahme kann sein, wenn Sie innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses Studiengebühren für Ihren Azubi übernehmen. Da wäre also zu prüfen, ob dieser Vorteil für ihn steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. In diesem Fall wäre dafür Lohnsteuer fällig.

Was bedeutet ein berufsbegleitendes Studium innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses?

Ein solches Studium findet statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist und die Teilnahme daran zu den Pflichten Ihres Azubis aus seinem Dienstverhältnis gehört. Das wäre beispielsweise der Fall bei dualen Studiengängen. Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Sie als Arbeitgeber schulden die Studiengebühren: In diesem Fall unterstellt man ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse bei Ihnen als Arbeitgeber, das nicht zum Zufluss von Arbeitslohn bei Ihrem Azubi führt. Die von Ihnen als Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren stellen also keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Ihr Azubi schuldet die Studiengebühren: Dann gilt das Gleiche, wenn Sie als Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet haben, die übernommenen Studiengebühren aber zurückfordern können, sollte Ihr Azubi Ihr Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlassen.

Sie als Arbeitgeber geben dann auf der Ihnen von Ihrem Azubi zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe an und bewahren eine Kopie der insoweit ergänzten Originalrechnung als Beleg zum Lohnkonto auf. Sollte Ihr Auszubildender seine steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen haben, besteht die Möglichkeit, über den Onlineservice des Bundeszentralamts für Steuern eine erneute Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer zu beantragen.

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