Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Zur Erreichung dieser Ziele überträgt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber grundlegende Schutzpflichten und legt dafür allgemeine Grundsätze fest.
Arbeitgebergrundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber muss
- die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, treffen,
- getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anpassen.
- Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Sinne einer ganzheitlichen Prävention und Gesundheitsvorsorge anzustreben (ganzheitliche Schutzverantwortung des Arbeitgebers) (§3 Abs. 1).
Zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten verpflichtet,
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen funktionsfähigen Sicherungsmittel bereitzustellen,
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (§ 3 Abs. 2).