Definition
Ein Anstellungsvertrag wird oft mit einem Arbeitsvertrag gleich gesetzt. Das ist in gewisser Weise richtig. Jedoch sollte man hier hinterfragen, welches Anstellungsverhältnis genau gemeint ist. Juristen und Steuerberater verstehen unter einem Anstellungsvertrag im Speziellen den Vertrag eines Geschäftsführers, auch Dienstvertrag oder Geschäftsführervertrag genannt. Da für diese Personen, wie auch für Leitende Angestellte, andere arbeitsrechtliche Bedingungen gelten, als für „normale“ Arbeitnehmer sieht auch der Anstellungsvertrag entsprechend anders aus, als ein „normaler“ Arbeits- oder Tarifvertrag.
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-> Was ist dagegen in einem Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers zu beachten – welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen gelten dabei für einen Geschäftsführer? Das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag:
Zahlungsansprüche und Vergütungsbestandteile
Wenn es unterlassen wird diese finanziellen Details im Dienstvertrag genau festzulegen, läuft der Geschäftsführer so zum einen Gefahr, dass er im Einzelfall keine Zahlung vom Unternehmen erhält.
Zum anderen muss man damit rechnen, dass das Finanzamt nicht im Vertrag festgehaltene Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet – mit entsprechender steuerrechtlicher Konsequenz.
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Vorsicht: Es droht verdeckte Gewinnausschüttung!
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Das Oberlandesgericht hatte nochmals ausdrücklich festgestellt, dass es Sache des Geschäftsführers ist, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen die GmbH zusteht.
In den Fällen, in denen eben kein klarer schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, in dem die jeweiligen Vergütungsbestandteile konkret aufgeführt werden, läuft er Gefahr, die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht beweisen zu können.
Sobald die Gesellschafter der GmbH danach beispielsweise der erstmaligen Zahlung eines zusätzlichen Weihnachtsgelds widersprechen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Geschäftsführer keinen Rechtsanspruch auf dieses Weihnachtsgeld hat.
Tipp: Achten Sie auf den Nachweis durch den Anstellungsvertrag!
Nur im Falle wiederholter Zahlung könne davon ausgegangen werden, dass auch die Gesellschafter von diesen Zahlungen Kenntnis hatten und diese entsprechend gebilligt haben. Sobald der Geschäftsführer dies jedoch nicht nachweisen kann, steht ihm der Zahlungsanspruch nicht zu.
Geschäftsführervertrag = Anstellungsvertrag des Geschäftsführers
Als Geschäftsführervertrag wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers bezeichnet. Es handelt sich um einen Dienstvertrag, der die unmittelbaren Beziehungen zwischen den Vertragspartnern begründet und dem Geschäftsführer einklagbare Ansprüche und Rechte verschafft. Die Geltung dieses Vertrags ist nicht an die Amtsstellung des Geschäftsführers gebunden.
Die Amtsstellung selbst wird begrenzt durch Bestellung und Abberufung. Mit der Abberufung endet der Geschäftsführervertrag aber nicht: Er muss gesondert von den Gesellschaftern gekündigt werden und endet zum vereinbarten Zeitpunkt.
Welche Punkte sollten im Geschäftsführervertrag geregelt sein?
In einem Geschäftsführervertrag sollten diese Punkte geregelt sein:
- die Höhe der festen Vergütung und die Voraussetzung für ihre automatische Anpassung an geänderte Verhältnisse – Geldwertverlust, Erhöhung von Tarifgehältern usw. –,
- die Zahlung eines 13. Monatsgehalts oder einer mehrfachen Vergütung wie Weihnachtsgeld usw.,
- der Ausgleich für Mehrarbeit,
- der Prozentsatz einer variablen Vergütung als Tantieme auf Gewinn oder Umsatz sowie die möglichst genaue Festlegung der Berechnungsgrundlagen,
- die Anrechnung von Verlustvorträgen,
- die Vereinbarung von weiteren Vergütungsbestandteilen wie die private Nutzung eines Firmenwagens, der Abschluss von Lebens- und Unfallversicherungen, Gehaltsfortzahlung im Krankheits- oder Todesfall, die Einbeziehung in eine betriebliche Altersversorgung usw.,
- der Anspruch auf Urlaub und seine Dauer,
- die Erlaubnis für die Ausübung von Nebentätigkeiten,
- die Regelung eines Wettbewerbsverbots und die Vereinbarung einer Karenzentschädigung für den Geschäftsführer, die Anrechnung eines anderweitigen Verdiensts des Geschäftsführers auf die Karenzentschädigung,
- die Zahlung einer Abfindung im Falle einer nicht vom Geschäftsführer zu vertretenden Vertragsbeendigung und die Festlegung der Berechnungsgrundlage,
- die Laufzeit des Vertrags, der Zeitpunkt seiner Beendigung – z.B. Erreichen der Altersgrenze, Erreichen des Gesellschaftszwecks und
- seine Kündigungsmöglichkeit, die Festlegung der Kündigungsfristen, eventuell auch Kündigungsschutz.
-> Zur detaillierten Ausgestaltung eines Geschäftsführervertrages incl. kostenlosem Vertragsmuster lesen Sie weiter auf der Seite „Geschäftsführer-Vertrag“.