15.04.2020

Abfallbeauftragter – Aufgaben nach KrWG

Als Abfallbeauftragter besetzen Sie eine Schlüsselposition. Ihre umfangreichen Aufgaben ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 60 Abs. 1 KrWG). Das sind Ihre wichtigsten Aufgaben, Rechte und Pflichten:

Ingenieur

Der Abfallbeauftragte oder auch Betriebsbeauftragte für Abfall kontrolliert die Wege der Abfälle innerhalb eines Betriebs von ihrer Entstehung bis zur Entsorgung und informiert und berät sowohl Betreiber als auch Betriebsangehörige rechtssicher und fachkundig über Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. In bestimmten Betrieben wie z.B. Krankenhäusern, Verbrennungsanlagen oder Pharmazieunternehmen, um nur wenige zu nennen, sind Abfallbeauftragte grundsätzlich vorgeschrieben. Welche Unternehmen im Einzelnen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, ist in der Abfallbeauftragtenverordnung gesetzlich geregelt. Dabei können betriebsintern ein oder mehrere Mitarbeiter zum Abfallbeauftragten fortgebildet oder externe Abfallbeauftragte engagiert werden. In jedem Fall muss die Bestellung der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • §§ 55 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten

In erster Linie muss der Abfallbeauftragte die im Betrieb oder der Anlage anfallenden Abfälle und deren Wege von der Entstehung bis zur Entsorgung kennen und regelmäßig überprüfen. Gleichzeitig muss er über die gesetzlichen Vorgaben Bescheid wissen, deren Einhaltung er überwacht. In seiner Verantwortung liegt auch die Beseitigung von festgestellten Mängeln. Darüber hinaus hat er die Mitarbeiter und die Betriebsleitung über schädliche Umweltauswirkungen aufzuklären sowie Schulungen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen durchzuführen. Außerdem verfolgt er die Entwicklung umweltschonender Verfahren und wirkt auf deren Einführung hin. Über die im Verlauf des Jahres getroffenen und geplanten Maßnahmen verfasst der Abfallbeauftragte einen jährlichen Bericht für die Betriebsleitung. Sein Maßstab ist vorrangig die Abfallvermeidung, dann die Zuführung von wiederverwendbaren Rohstoffen in die Abfallkreislaufwirtschaft und zuletzt die ordnungsgemäße, also umweltverträgliche Entsorgung von problematischen oder gefährlichen Abfällen.

Zusammenfassend bestehen die Pflichten des Abfallbeauftragten in der Initiativpflicht, z.B. festgestellte Mängel zu melden und zu beseitigen, in der Kontroll- und Überwachungspflicht der Einhaltung rechtlicher Vorschriften, in der Informationspflicht, Mitarbeiter und Betriebsleitung über schädliche Umweltauswirkungen, Abfallvermeidung, Verwertung und ordnungsgemäße Entsorgung aufzuklären und zu schulen, sowie in der jährlichen Berichtspflicht gegenüber der Betriebsleitung.

Autor*in: WEKA Redaktion