Mit Artikel 2 der „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung” wurde die „Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)” neu gefasst und durch Artikel 10 Abs. 1 zum 01.06.2017 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat die AbfBeauftrV 1977 außer Kraft.
Bestellungspflicht
Vorbehaltlich der Notwendigkeit eines Abfallbeauftragten im Hinblick auf die Art der entstehenden Abfälle, möglicher technischer Vermeidungs- und Entsorgungsprobleme bei diesen Abfällen, aber auch bei hergestellten Produkten oder Erzeugnissen nach Ablauf ihrer Verwendung müssen grundsätzlich folgende Unternehmen Abfallbeauftragte bestellen:
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
- sowie Betreiber ortsfester Sortier- und Entsorgungsanlagen
- und Besitzer von Abfällen, die aufgrund von gesetzlichen oder freiwilligen Verpflichtungen zurückgenommen werden und Betreiber von Rücknahmesystemen für solche Abfälle.
Voraussetzungen für die Bestellpflicht von Betriebsbeauftragten für Abfall
In der Abfallbeauftragtenverordnung sind nunmehr die Voraussetzungen für die Bestellpflicht von Betriebsbeauftragten für Abfall konkretisiert worden (§ 1 AbfBeauftrV). Danach sind 2 Arten von Betrieben/Unternehmen bestellungspflichtig:
- Anlagenbetreiber
- Besitzer nach Rücknahme und Betreiber von Rücknahmesystemen
Wichtigste Neuerung der Abfallbeauftragtenverordnung seit Juni 2017
Mitarbeiter, die ab Juni 2017 zum Abfallbeauftragten bestellt werden, müssen einen Grundlehrgang absolvieren und alle 2-3 Jahre an Fortbildungen teilnehmen. Bereits bestellte Abfallbeauftragte (Achtung: die Bestellung muss schriftlich erfolgt sein) dürfen übergangsweise auch weiterhin ohne Lehrgang weiter arbeiten. Ab Mitte 2019 müssen auch sie regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen.
Tipp: Hier können Sie sich ein Muster für die Bestellung eines Abfallbeauftragten herunterladen.