16.07.2020

Zulässiger Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes wegen Verwirklichung von Straftaten außerhalb des Gewerbes

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung kann auch dann zum Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes führen, wenn die Straftaten außerhalb des Gewerbes begangen wurden. Denn durch die Taten können Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden gezogen werden (OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 4 B 1604/19).

Betrieb Bewachungsgewerbe

Sachverhalt

Dem Betreiber eines Bewachungsgewerbes wurde die Erlaubnis zum Führen des Betriebs entzogen. Hintergrund dessen waren zwei strafrechtliche Verurteilungen einmal wegen Körperverletzung und Beleidung gegenüber seiner Lebensgefährtin und das andere Mal wegen Körperverletzung gegen einen Taxifahrer. Die zuständige Behörde sah aufgrund der Straftaten nicht mehr die Gewähr, dass der Gewerbetreibende sein Bewachungsgewerbe zuverlässig führen wird. Dagegen klagte der Gewerbetreibende. Das VG gab der Klage nicht statt.

OVG bestätigt den rechtmäßigen Widerruf der Gewerbeerlaubnis

Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG und wies daher die Beschwerde des Gewerbetreibenden zurück. Das VG hat aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von einer Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgehen dürfen. Unerheblich ist, dass die Strafteten nicht den beruflichen Bereich betroffen haben und ihren Grund in der familiären Konfliktsituation hatten.

Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers endet nicht im Bereich der Gewerbeausübung

Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden.

Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes. Nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss die Handlungsmaxime sein.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)