Wesentliche Veränderung von Maschinen
Ältere, z.B. gebraucht erworbene Maschinen werden häufig umgebaut, um sie dem heutigen Stand der Technik anzupassen. Dabei fallen diese Umbauten und Änderungen oftmals sehr umfangreich aus und die ursprüngliche Maschine lässt sich nicht mehr so ohne Weiteres erkennen. Sind diese Veränderungen so wesentlich, dass es sich nahezu um eine neue Maschine handelt, unterliegt sie nicht mehr nur den bei ihrer ursprünglichen Entstehung geltenden Gesetzen und technischen Regelungen, sondern auch den aktuellen Anforderungen für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln.

Das neue Interpretationspapier des BMAS: „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
Erstes Interpretationspapier aus dem Jahr 2000
Da die Grenzen hierbei fließend sind und waren, hatte schon das damalige BMA zur Beantwortung dieser Frage im Jahr 2000 ein erstes offizielles Interpretationspapier herausgegeben, das im Wesentlichen auf der Grundlage verschiedener Überlegungen namhafter Experten (im Wesentlichen: Ostermann, H.-J.) beruhte.
So galt fortan, dass „jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) beeinträchtigen kann, z.B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik, zunächst analog zur DIN EN ISO 12100 (damals: DIN EN 292-1 bzw. 1050) systematisch zu untersuchen ist. Ziel der Untersuchung ist es, zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat“.
Bereits im Vorfeld dieses Interpretationspapiers hatte Ostermann darauf hingewiesen, dass es lediglich notwendig sei, die Veränderungen einer einzelnen Maschine in Bezug auf deren sicherheitstechnische Auswirkungen im konkreten Einzelfall zu bewerten und nicht – wie noch bei den Unfallverhütungsvorschriften bis Mitte der 1990er-Jahre üblich – bereits beim Vorliegen bestimmter Veränderungstatbestände automatisch eine wesentliche Veränderung zu unterstellen, durch die der Betreiber von Maschinen in vielen Fällen unnötigerweise gezwungen sei, die komplette Maschine und damit auch von der Veränderung nicht betroffene Bereiche auf den Stand der Maschinenrichtlinie zum Veränderungszeitpunkt zu bringen.
Ursprüngliche Auslegung aus UVV fasste den Begriff zu weit
Diese vorher übliche Auslegung des Begriffs wesentliche Veränderung in dieser absoluten Weise hätte sogar dazu geführt, dass wegen der für den Arbeitgeber weitreichenden rechtlichen Folgen eigentlich erwünschte Verbesserungen an in Betrieb befindlichen, noch vorschriftsgemäßen Maschinen unterblieben.
So wurde im Jahr 2000 auf der Basis des damaligen Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) eine diese Nachteile berücksichtigende, modifizierte Vorgängerversion des heutigen Interpretationspapiers veröffentlicht, das vor allem ein Ablaufschema beinhaltete (siehe Abb. 1), das nach der Beantwortung einzelner Checkfragen zu drei Kategorien führte:
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Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Risikoerhöhung vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
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Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind aber hierfür ausreichend, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
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Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor und die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind hierfür nicht ausreichend.
Bei veränderten Maschinen, die dabei in die Kategorien 1 oder 2 fielen, waren zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen nicht erforderlich. Maschinen in der Kategorie 3 mussten dagegen weiter untersucht werden, ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des Gesetzes vorlag oder nicht.
Kriterium: einfache trennende Schutzeinrichtungen
Dabei war zunächst festzustellen, ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand zu bringen. War dies der Fall, galt die Veränderung der Maschine als nicht wesentlich im Sinne des Gesetzes.
War dies jedoch nicht so ohne Weiteres möglich, musste eine weitergehende Einschätzung des Risikos analog zu DIN EN 1050 (später: DIN EN ISO 12100) vorgenommen und beurteilt werden, ob das Ausmaß eines möglichen Schadens ein Personenschaden und/oder ein Sachschaden sein konnte, die entweder
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reversibel bzw. als nur geringer Sachschaden oder
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irreversibel bzw. als hoher Sachschaden
ausfallen konnten.
Im ersten Fall war die Veränderung nicht als wesentlich anzusehen. Im zweiten Fall wurde in einem nächsten Schritt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens untersucht. Nur wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch angenommen wurde, musste von einer wesentlichen Veränderung der Maschine mit allen hieraus für den Verkäufer oder Verwender entstehenden rechtlichen Konsequenzen ausgegangen werden.
Überarbeitetes Interpretationspapier vom April 2015
Dieses Papier wurde nunmehr die Grundlage einer von einer Arbeitsgruppe unter Federführung des heutigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommenen Überarbeitung und an die neueren Erkenntnisse und die gesetzliche Entwicklung angepasst.
Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) war in der Gesetzgebung nämlich der Terminus des „wesentlich veränderten Produkts“ weggefallen, ohne dadurch jedoch den zugrunde liegenden Sachverhalt zu verändern. Wie im GPSG muss natürlich auch im ProdSG ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, weiterhin als neues Produkt angesehen werden.
Blue Guide und Leitfaden zur Maschinenrichtlinie
Dies ergibt sich nicht nur aus der geltenden europäischen Interpretation des „Blue Guide“, sondern in Bezug auf Maschinen vor allem aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission für die Maschinenrichtlinie, in der unter § 72 erläutert wird, dass die Maschinenrichtlinie auch für Maschinen gilt, „die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich verändert worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
Die Überarbeitung geschah unter Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg als Richtlinienvertreter der Länder für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), einzelner Unfallversicherungsträger, des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) sowie des VGB PowerTech e.V. als Fachverband für die Strom- und Wärmeerzeugung, sodass ein breiter Konsens hinsichtlich der gefundenen Regelungen als gegeben angenommen werden kann.
Das neue Interpretationspapier wurde im April 2015 als amtliche Bekanntmachung (Bekanntmachung des BMAS vom 09.04.2015, IIIb5-39607-3) im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl. 2015 S. 183 veröffentlicht.
Im Prinzip hat sich bei der Vorgehensweise zur Ermittlung einer wesentlichen Veränderung nicht allzu viel gegenüber dem bisherigen Interpretationspapier verändert.
Wichtig: Durchführung einer Risikobeurteilung
Sofern jedoch neue Gefährdungen bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vorhanden sind und die vorhandenen Schutzmaßnahmen als hierfür nicht ausreichend oder geeignet angesehen werden, ist die Maschine dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen.
Kriterium: einfache Schutzeinrichtung
Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand zu bringen, wobei überprüft wird, ob die einfache Schutzeinrichtung das Risiko eliminiert oder zumindest hinreichend minimiert. Ist dies der Fall, kann die Veränderung in der Regel als nicht wesentlich angesehen werden.
Dies alles ist aber nicht wirklich neu, sondern bereits im Wesentlichen Bestandteil des bisherigen Interpretationspapiers bzw. dem dort enthaltenen Ablaufschema (siehe oben) zu entnehmen gewesen.
Kommentare in Foren glauben denn auch, dass die wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Interpretationspapier und den im Wesentlichen von H.-J. Ostermann vorausgedachten und veröffentlichten Prinzipien lediglich darin besteht, dass nunmehr alle Arten von Schutzeinrichtungen genutzt werden können, um der wesentlichen Veränderung zu „entgehen“, sofern sie nur „einfach“ sind (worunter z.B. sowohl feststehende trennende als auch bewegliche trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen verstanden werden, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen).
Das bedeutet, dass durch diese „einfachen“ Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist oder dass, unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung, durch diese Schutzeinrichtungen ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird.
Austausch von Bauteilen
Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden gleichfalls als „einfach“ gewertet und nicht als wesentliche Veränderung angesehen.
Ergänzt wurde in dem neuen Interpretationspapier allerdings auch, dass das Prinzip der Vorgehensweise zur Feststellung einer wesentlichen Veränderung auch bei einer Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen) anzuwenden ist, was vorher zwar nicht separat erwähnt wurde, allerdings bei vernünftiger Betrachtung aber auch nicht ausgeschlossen war.
Ablaufschema gemäß neuem Interpretationspapier
Deutlicher als bisher wird im das Resultat einer Prüfung nach dem vorstehenden Ablaufschema behandelt:
Sofern die Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Veränderung handelt, muss die wesentlich veränderte Maschine wie eine neue Maschine behandelt werden.
„Die Bestimmungen des ProdSG und der 9. ProdSV sind in Gänze anzuwenden. Das bedeutet, dass die Person, die für die wesentliche Veränderung verantwortlich ist, zum Hersteller wird und damit die Herstellerpflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV zu erfüllen hat. Danach hat der Hersteller sicherzustellen, dass die wesentlich veränderte Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie entspricht. Er führt für die wesentlich veränderte Maschine das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durch und erstellt insbesondere die vorgeschriebenen technischen Unterlagen, mit denen er die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen kann. Weiterhin stellt der Hersteller die Betriebsanleitung zur Verfügung und versieht erforderlichenfalls die wesentlich veränderte Maschine mit Warnhinweisen für die Restrisiken, die aufgrund des Standes der Technik mit technischen Schutzmaßnahmen nicht weiter minimiert werden können. Abschließend stellt der Hersteller die EG-Konformitätserklärung aus, fügt diese bei und bringt die CE-Kennzeichnung an der wesentlich veränderten Maschine an.“
Vorgehensweise bei einer Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
Für die Veränderung einer Gesamtheit von Maschinen gelten dieselben Grundsätze:
Betrifft die Veränderung bei einer Gesamtheit von Maschinen (z.B. komplexe Produktionsanlage oder integriertes Fertigungssystem) nur einen Teilbereich, so ist zu prüfen, inwieweit dies Auswirkungen auf die Gesamtheit (Anlage als Ganzes) hat. Ist diese Veränderung selbst und sind deren Auswirkungen auf die Gesamtheit als wesentlich zu beurteilen, liegt eine wesentliche Veränderung der Gesamtheit von Maschinen vor.