Vorgaben für die Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung für solche Geräte muss folgende Angaben enthalten, wobei wir hier die Forderung aus dem Anhang III B der Niederspannungsrichtlinie um einige praktische Details ergänzt haben:
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Name und postzustellfähige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; üblicherweise wird ein typischer Firmenbriefbogen genutzt
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eine Bezugnahme auf die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU sowie ggf. weiterer Richtlinien, wie z.B. der EMV-Richtlinie 2014/30/EU und der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU sowie der EuP-Richtlinie 2009/125/EG in Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1275/2008. Es gibt verschiedene Verordnungen, die Verordnung Nr. 1275/2008 bezieht sich auf Haushaltsgeräte, es kann aber auch sein, dass anstelle oder zusätzlich die Vorgaben für Netzteile etc. zu berücksichtigen sind (Nr. 278/2009).
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eine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels; üblich sind, mit Ausnahme einer Seriennummer, gleiche Angaben wie auf dem Typenschild
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Bezugnahme auf die harmonisierten Normen, hier eben die EN 61558, und ggf. anderer technischer Spezifikationen, z.B. zur EMV, die eine Kombination aus EN 55014-1, EN 61000-3-2 und EN 61000-3-3 sowie EN 55014-2 als anzuwendende Normen vorsieht
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Angaben zum Unterzeichner, der nach der aktuellen Auffassung für die Firma zeichnungsberechtigt sein muss, mit Vor- und Nachnamen sowie Ort und Datum der Unterschrift
Diese Erklärung muss in einer der Amtssprachen vorliegen. Man erwartet aber von einem deutschen Unternehmen …
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