24.02.2016

Von der EG-Konformitätserklärung zur CE-Kennzeichnung

Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, dass ein von ihm im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebrachtes Produkt mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der anwendbaren europäischen Richtlinien (u.a. 2006/42/EG) konform ist. Die EG-Konformitätserklärung ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung des Produkts, den Freihandelspass für den Warenverkehr in der EU. Die europäischen Marktaufsichtsbehörden dürfen das Inverkehrbringen eines konformen Produkts auf dem europäischen Binnenmarkt nicht behindern.

Der einfachste Weg zur CE-Kennzeichnung

Der schnellste und preisgünstigste Weg zur CE-Kennzeichnung ist – sofern nach der anwendbaren EG-Richtlinie zulässig – die Selbstbewertung: Der Hersteller erfüllt die grundlegenden Forderungen der EG-Richtlinie/n an Sicherheit und Gesundheit, wendet die harmonisierten EN an, erklärt schriftlich die EG-Konformität und bringt schließlich legal die CE-Kennzeichnung an.

Mit einer benannten Stelle zur CE-Kennzeichnung

Wenn die Maschine unter die Ausnahmetypen nach Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt und die anwendbaren harmonisierten europäischen Normen (EN) nicht oder nur teilweise beachtet wurden oder wenn solche Normen nicht existieren, kann der Hersteller von einer benannten Stelle eine EG-Baumusterprüfung durchführen lassen.

Missbräuchlich angebrachte CE-Kennzeichnung

Ein Großteil der CE-Kennzeichnungen ist missbräuchlich angebracht.

Autor*in: Dipl.-Ing. Wolfram W. Pichler (Von der IHK oeffentlich bestellter und vereidigter Sachverstaendiger für Technische Dokumentation)

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