02.02.2021

Verbandssanktionengesetz: Neues Gesetz schafft eigenes Unternehmensstrafrecht

Unternehmen in Deutschland dürften schweren Zeiten entgegensehen. Bisher galt hier der eherne Grundsatz, dass Unternehmen sich grundsätzlich nicht strafbar machen können, sondern nur natürliche Personen (also Menschen). Das soll sich laut Bundesregierung mithilfe des Verbandssanktionengesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft künftig ändern.

Rechtsprechung

Ein am 21.04.2020 veröffentlichter Referentenentwurf des hier zuständigen Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) enthält hierzu in Artikel 1 das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Da dieses Gesetz ganz erhebliche Auswirkungen auf alle produzierenden Unternehmen in Deutschland haben wird, informieren wir Sie hier über den Inhalt und den aktuellen Stand der Gesetzgebung inklusive der produktsicherheitsrechtlichen Relevanz.

Vom Referentenentwurf zum Bundesratsbeschluss

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde 2018 vereinbart, eine „Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität“ in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Ein erster Referentenentwurf wurde im April 2020 veröffentlicht, am 16.06.2020 erfolgte ein Regierungsentwurf. Beide Entwürfe stießen sofort auf massive Kritik der Wirtschaft, aber auch der Rechtsexperten. Am 18.09.2020 hat der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum geplanten Gesetz Stellung bezogen (DrS 440/20) und sich ebenfalls kritisch geäußert (s.u.). Es wird allerdings damit gerechnet, dass das Gesetz Ende2020 oder Anfang 2021 verabschiedet wird.

Begründung des BMJV für den Gesetzentwurf

Im Juni 2020 hatte das BMJV im Rahmen einer Pressemitteilung das Gesetz begründet. Danach können aktuell Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Damit sei eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität nicht möglich. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt nämlich unabhängig von der Verbandsgröße. Dies lasse insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Außerdem fehlen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für derartige Geldbußen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance.

Ein weiterer Punkt sei laut BMJV, dass das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität allein in das Ermessen der zuständigen Behörden lege, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt habe. Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht seien insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens. Daher bezwecke der Gesetzentwurf die Sanktionierung

  • von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen,
  • sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und
  • durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.

Außerdem sollen so Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize geschaffen werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft für Verbände“ gebe den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schaffe erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister. Das MBJV führt noch aus, dass die Neuregelung(en) der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugutekämen, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat.

Regelungsbereich und Adressaten des neuen Gesetzes

In § 1 des Regierungsentwurfs (hier als VerSanG-E bezeichnet) wird festgelegt, dass das Gesetz die Sanktionierung von Verbänden regelt, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – und zwar wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.

Praxistipp: Verbände mit einem gemeinnützigen Zweck werden also vom VerSanG nicht erfasst, sie unterliegen weiterhin den Regelungen des OWiG. Als Verband gilt laut § 2 Abs. 1 Nr. 1

  1. eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
  2. ein nicht rechtsfähiger Verein oder
  3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Besonders wichtig ist auch die im Gesetz vorgenommene Definition der „Leitungsperson“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2. Dazu zählt

  • das Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
  • das Mitglied des Vorstands eines nicht rechtsfähigen Vereins,
  • der bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  • ein Generalbevollmächtigter und, soweit er eine leitende Stellung innehat, ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter eines Verbands und
  • jede sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens eines Verbands verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 definiert als Verbandstat eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.

Achtung: Laut § 2 Abs. 2 VerSanG-E wird der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Verbände mit einem Sitz im Inland für im Ausland begangene Verbandsdelikte erweitert. Dies gilt auch für Delikte, die am ausländischen Tatort nicht strafbar sind.

Verbandsverantwortlichkeit: wann Straftaten als Verbandstaten gewertet werden

Laut § 3 Abs. 1 VerSanG-E wird gegen einen Verband eine Verbandssanktion (Strafe) verhängt, wenn eine Verbandstat begangen wurde. Dies liegt dann vor, wenn sie

  • von einer der Leitungspersonen des Verbands oder
  • von sonstigen Personen des Unternehmens, wenn sie Angelegenheiten des Verbands wahrnehmen und die Straftat durch angemessene Vorkehrungen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können,

begangen wird.

Die Verbandstat wird in § 2 Abs. 1 Nr. 3 definiert. Sie liegt dann vor, wenn eine Straftat begangen wurde,

  • durch die Pflichten, die den Verband betreffen, verletzt worden sind oder
  • durch die der Verband bereichert wurde bzw. werden sollte.

Die weiteren Details zu diesem neuen Verbandssanktionengesetz im Zusammenhang mit der Produktsicherheit finden Sie in unserem Praxismodul „Maschinenverordnung“.

Autor*in: Ernst Schneider